Eigenbedarfskündigung nach Trennung

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Eine Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter korrekt begründen. Dazu gehört die Erklärung, welche Person die Wohnung künftig nutzen soll und warum. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf die Trennung des Vermieter-Ehepaares hinzuweisen. Ein Vermieter-Ehepaar hatte sich getrennt. Die Wohnung der Mieterin kündigten sie wegen Eigenbedarf mit der Begründung „Privat­nutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)“. Die Mieterin zog jedoch nicht aus, da sie die Kündigung als unwirksam ansah: Es ginge daraus nicht konkret hervor, welche Person die Wohnung aus welchem Grund nutzen solle. Die Vermieter fanden, dass dies nichts ausmache. Sie klagten auf Räumung.

Das Amtsgericht Leonberg gab der Mieterin recht. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. Zwar hätten sich die Vermieter tatsächlich voneinander getrennt. Trotzdem müsse der Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf zwingend die Person angeben, die in die Wohnung einziehen soll, und genau begründen, warum er diese Wohnung für diese Person benötige. Die pauschale Begründung im vorliegenden Fall reiche nicht aus. Es ginge daraus noch nicht einmal hervor, ob überhaupt einer der Vermieter einziehen wolle. Laut § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Eigenbedarfskündigung nur erlaubt, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Fami­lienangehörigen oder andere Angehörige seines Haushalts, wie zum Beispiel Pflegekinder, benötigt. Mit den Familienangehörigen sind nur nahe Verwandte gemeint: ­Onkel und Tanten sind bereits ausgeschlossen. Der Personenkreis ist also streng ­begrenzt. Gibt es in diesem Punkt Unklarheiten, ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam. Obendrein muss der Vermieter auch begründen, warum er ausgerechnet diese Wohnung für die betreffende Person braucht. Dieser Punkt ist ganz besonders wichtig, wenn der Vermieter mehrere Wohnungen hat.

AG Leonberg

Urteil vom 16. 05. 2019

Az.: 8 C 34/19


Quelle: ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Redaktion (allg.)

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