Grenzabstände: Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde
1. Ein Eigentümer, der selbst ein baurechtswidrig bebautes Grundstück besitzt, kann nicht wegen der identischen rechtswidrigen Bebauung des Nachbargrundstücks ein Einschreiten der Baubehörde gegen den Nachbarn verlangen. Das gilt auch im Fall eines Streits um nicht eingehaltene Grenzabstände.
2. Derjenige, der sich auf eine Erteilung einer Baugenehmigung beruft, muss dessen Existenz nachweisen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2022 – 10 A 887/21
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