Recht | Mietvertrag

Kein Eingriff in die Mietstruktur

Grundsätzlich sind die Parteien eines Mietvertrages frei zu vereinbaren, ob mit der Mietzahlung sämtliche Nebenkosten abgedeckt sein sollen (Bruttomiete) oder nur die Nutzung des Mietobjektes abgegolten ist und sämtliche Nebenkosten gesondert abgerechnet werden sollen (Nettokaltmiete). Das gilt ebenso für mehr oder weniger beliebige Mischformen. Einseitige Eingriffe des Vermieters in die einmal vereinbarte Mietstruktur sind nur sehr eingeschränkt möglich. Das gilt auch dann, wenn solche Eingriffsmöglichkeiten im Vorhinein vereinbart wurden.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Eine Umstellung von Bruttomiete auf Nettomiete mit Betriebskostenvorschuss ist nicht zulässig.

Landgericht Berlin, Urteil vom 7. März 2023 – 63 S 218/21

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Kein Eingriff in die Mietstruktur
Seite 47
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