Der Gedanke liegt aus Vermietersicht zwar nicht fern, dass eine zusätzliche Untervermietung in einer Wohngemeinschaft auch höhere Erlöse bringen sollte. Allerdings ist eine Klausel im Vertrag, die zwingend einen solchen Zuschlag vorsieht, mit Vorsicht zu genießen. Sie kann unwirksam sein. Ein Mieter fragte den Eigentümer um seine Zustimmung zur Untervermietung an. Der aber machte das von einem monatlichen Zuschlag in Höhe von 26 Euro abhängig. Schließlich sei es vertraglich entsprechend vereinbart, dass die monatlichen Zahlungen in solch einer Situation steigen müssten. Diesen Automatismus wollte der Mieter nicht akzeptieren, er klagte deswegen vor Gericht auf Zustimmung zur Untervermietung auch ohne einen Zuschlag.
In der Entscheidung des Landgerichts Berlin heißt es: Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung rechtfertige noch nicht zwingend eine höhere Zahlung. Aber das sei hier gar nicht so. Schon bei den Vormietern habe genau dieselbe Zahl an Menschen in der Wohnung gelebt, wie sie jetzt durch die Untervermietung erreicht werde. Es sei im konkreten Fall nicht erkennbar, dass das Objekt übermäßig oder unzumutbar in Anspruch genommen werde und bei dem Mieter selbst sei keine Gewinnabsicht erkennbar.
LG Berlin
Urteil vom 11. 02. 2019
Quelle für alle Urteile: LBS Infodienst Recht & Steuern
Literaturhinweise
LG Berlin
Urteil vom 11. 02. 2019
Az.: 64 S 104/18
Quelle für alle Urteile: LBS Infodienst Recht & Steuern
AG Leonberg
Urteil vom 16. 05. 2019
Az.: 8 C 34/19 Quelle: ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
(Red.)
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