Wohngemeinschaft per Video überwacht

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Ein Immobilieneigentümer vermietete eine Wohnung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft. Er selbst behielt in dem besagten Objekt noch einen Raum als Büro für sich. Im Flur der WG war eine Überwachungskamera angebracht – und das, obwohl im Mietvertrag lediglich von einer Kamera „vor der Haustür“ die Rede gewesen war. Angesichts dieser dauerhaften, nicht verabredeten Überwachung sprach die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einem der Mieter das Recht auf eine fristlose Kündigung zu.

Die Anbringung der Kamera im Inneren der Wohnung sei unter anderem deswegen als besonders schwerwiegend zu beurteilen, als man davon ausgehen müsse, dass Bewohner das Badezimmer „nicht immer vollumfänglich bekleidet“ aufsuchten. Die ins Feld geführten Sicherheitsargumente des Eigentümers könnten hier nicht überzeugen.

AG München

Urteil vom 28. 05. 2019

Az.: 432 C 2881/19

Redaktion (allg.)

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