Betriebskosten - Wie urteilen aktuelle die Gerichte?

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Betriebskostenabrechnung
Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt.
Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher und kein formeller Fehler der Abrechnung vor.
Eine Korrektur des Fehlers zulasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.
BGH, Urteil vom 17.11.2004
VIII ZR 115/04


Der Vermieter einer Eigentumswohnung hatte die Betriebskosten für das Jahr 2001 innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Mietwohnung im Verhältnis zur Gesamtfläche des Hauses abgerechnet. Im Mietvertrag waren als Umlageschlüssel für die Betriebskosten die Miteigentumsanteile festgelegt.
Die Abrechnung auf der Basis der Wohnfläche ergab einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 658,01 Euro.
Die Mieter widersprachen der Abrechnung, worauf der Vermieter (nach Ablauf der Abrechnungsfrist) die Abrechnung berichtigte und als Umlageschlüssel - wie mietvertraglich vereinbart - die Miteigentumsanteile zugrunde legte. Die berichtigte Abrechnung endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 694,14 Euro.
Die Mieter verweigerten die Nachzahlung insgesamt, weil nach ihrer Auffassung die Abrechnungsfrist nicht eingehalten war. Der Vermieter klagte auf Nachzahlung, das Amtsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, der Bundesgerichtshof verurteilte jedoch die Mieter zur Nachzahlung des Betrags in Höhe von 658,01 Euro aus der nach seiner Auffassung formell richtigen Abrechnung. Er führte zur Begründung aus, dass die Angabe eines unrichtigen Umlageschlüssels nicht zur formellen Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung führt, wenn der angegebene Umlageschlüssel auch der tatsächlich verwendete Umlageschlüssel ist. Die Forderung des Vermieters auf den Differenzbetrag aus der inhaltlich berichtigten Abrechnung wies er allerdings zurück. Der BGH stellte fest, dass die Nachforderung aus einer erst nach Abrechnungsfrist inhaltlich berichtigten Abrechnung das Ergebnis der formell ordnungsgemäßen Abrechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten darf.

Vorwegabzüge und Fotokopien
Der Beklagte ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Zahlung rückständiger Mieten sowie Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verlangt.
Der Beklagte hat beanstandet, dass die Klägerin die im selben Gebäude befindlichen Gewerbeflächen und die darauf entfallenden Kosten in den Betriebskostenabrechnungen nicht vorweg abgezogen und ihm darüber hinaus trotz eines entsprechenden Verlangens keine Fotokopien zu den einzelnen Abrechnungsbelegen überlassen habe. Im Übrigen hat der Beklagte wegen der von ihm beanstandeten Abrechnungsweise die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Vorwegabzug?
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie hinsichtlich aller oder einzelner Betriebskostenarten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.
Der Vorwegabzug ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung). Er soll verhindern, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung in gemischt genutzten Objekten entstehen. Dem Wohnungsmieter entsteht jedoch kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen. Hierdurch wird auch dem Interesse beider Mietvertragsparteien an einer Vereinfachung der Abrechnung Rechnung getragen. Nach diesen Grundsätzen waren die Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die in dem Gebäude befindlichen fünf Gewerbebetriebe - darunter ein Job-Center und ein Internet-Café - hätten keine erhebliche Mehrbelastung hinsichtlich der einzelnen Betriebskostenarten verursacht. Diese Würdigung des Berufungsgerichts, die vom Bundesgerichtshof nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen ist, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Fotokopien?
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt.
Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen, die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen - wie es auch der Beklagte forderte, dem die Klägerin während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelte - vorgebeugt werden.
Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets - auch gegen Kostenerstattung - auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Beklagten die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte das Berufungsgericht mit rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Erwägungen angenommen.
BGH Urteil vom 8. März 2006
VIII_ZR 78/05
AG Berlin-Mitte 2 C 144/03
LG Berlin 67 S 99/04

Gewerbemietfläche falsch - Abrechnung wirksam?
Eine unrichtige Flächenangabe (fehlerhafte und widersprüchliche Angaben zur Gewerbemietfläche) in der Betriebskostenabrechnung macht diese nicht formell unwirksam.
Der Vermieter ist berechtigt, die unrichtigen und widersprüchlichen Flächenangaben auch nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berichtigen.
LG Berlin
Urteil vom 04.03.2005
64 S 484/04


Der Vermieter verlangte von den Mietern die Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1997 bis 2002. In dem zur vermieteten Wohnung gehörenden Gebäude befinden sich auch Räume, die an Gewerbemieter vermietet sind. Sämtliche Betriebskostenabrechnungen enden mit einem Nachzahlungsbetrag zulasten der Mieter. In den Betriebskostenabrechnungen hat der Vermieter unterschiedliche Angaben zur Gewerbefläche (und daraus resultierend zur Gesamtnutzfläche) gemacht. Erst im Prozess vor dem Amtsgericht hat der Vermieter die Widersprüche beseitigt und unter Angabe der zutreffenden Gewerbefläche und der gesamten Nutzfläche die Abrechnung berichtigt.
Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen und dies unter anderem damit begründet, dass der notwendige Vorwegabzug für Gewerbeflächen nicht ausreichend erläutert sei. Darüber hinaus sei der Vermieter - bezogen auf die Abrechnungszeiträume ab dem 01.09.2001 - mit der Nachforderung von Betriebskosten nach Maßgabe der im Prozess nachgereichten Abrechnungen ausgeschlossen, da diese nicht innerhalb der Frist des § 556 Absatz 3 BGB erfolgt wären.
Auf die Berufung des Vermieters hin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Mieter zur (fast vollständigen) Zahlung verurteilt. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Flächenabweichungen zwischen den einzelnen Betriebskostenabrechnungen lediglich deren inhaltliche Richtigkeit, nicht jedoch deren formelle Wirksamkeit beträfen.
Soweit es sich um verbrauchsabhängige Betriebskosten handele, habe der Vermieter einen Vorwegabzug für das vorhandene Gewerbe durchgeführt und erläutert. Die unterschiedlichen Angaben zur Gewerbefläche würden sich daher - bezogen auf den verbrauchsunabhängigen Teil - nicht zulasten der Mieter auf das Ergebnis der Abrechnung auswirken.
Das Landgericht führte in seinen Urteilsgründen aus, dass auch die nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten formal ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Der Umstand, dass die Gewerbefläche in den Abrechnungszeiträumen von 1997 bis 1999 abgenommen habe, mache eine solche Abrechnung nicht unwirksam. Zwar habe der Vermieter diese „Abnahme“ nicht weiter erläutert und es sei auch nicht anzunehmen, dass die Gewerbefläche der Liegenschaft einfach verschwinde, jedoch müsse in solchen Fällen (zugunsten des Mieters) die höchste Gesamtfläche der Abrechnung zugrunde gelegt und anschließend neu berechnet werden.
Solange die Forderungen aus der nachgebesserten Betriebskostenabrechnung unter der ursprünglichen Forderung blieben, sei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung zugleich auch die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gewahrt. Das Landgericht berechnete sodann unter Berücksichtigung der ursprünglichen Gesamtfläche den Nachzahlungsbetrag und verurteilte die Mieter in der berechneten Höhe zur Zahlung.

Fehler in Abrechnungen?
In der Vergangenheit mussten Vermieter oft genug für Messfehler bei den Heizkosten aufkommen, wenn der Mieter die Abrechnung nicht anerkannte. Jetzt können sie trotz Ablesefehlern die Kosten auf die Mieter umlegen.
Das ist dann der Fall, wenn die Kosten nach den Rechnungen für Wartung, Öl, Gas, Strom oder Schornsteinfegerreinigung in Euro festgelegt werden können. Ist für die Berechnung keine verbrauchsbasierte Abrechnung möglich, kann der Vermieter andere Methoden heranziehen.


Der Fall
Das Ablesegerät des verbrauchsermittelnden Heizkosten-Ablesedienstes hatte einen technischen Defekt. Die Ablesedaten stimmten nicht, wie der Mieter beim Studium der Betriebskosten-Abrechnung feststellte. Er legte Widerspruch ein. Da Vergleichsdaten aus dem Vorjahr fehlten, weil die Wohnanlage neu bezogen worden war, ermittelte der Vermieter den Verbrauch mit der Gradtagszahltabelle und stellte dem Mieter die korrigierte Abrechnung zu. Die wollte der Mieter aber ebenfalls nicht akzeptieren und kürzte sie um 15 %. Der Vermieter zog vor Gericht.

Die Entscheidung

Der Vermieter kann bei Fehlern und technischen Defekten von Ablesegeräten die Ersatzmethode einer Verbrauchsmessung anhand der Gradtagszahl-Methode anwenden. Der Mieter muss diese Abrechnung als sachgerecht anerkennen und die Kosten zahlen.
Bei Vorliegen von Abrechnungen aus zurückliegenden Jahren kann der Vermieter auch den Betrag des Vorjahres in gleicher Höhe ansetzen und in Rechnung stellen, wenn Ablesefehler passiert sind.
Die Schätzungen sind gerecht, weil die Verbrauchswerterfassung bei Heizkosten in jedem Fall eine Grob-Ermittlung darstellt. Nie wird die tatsächlich verbrauchte Heizwärme gemessen, sondern immer nur die Raumtemperatur. Das führt zu Unterschieden etwa zwischen Süd- und Nordwohnungen, weil sich Wohnungen mit Südlage im Sommer stärker aufheizen, wodurch ein Verbrauch gemessen wird. Genauer ist daher der Einbau von Wärmezählern, die aber teurer sind und deshalb von Eigentümern selten eingesetzt werden.
BGH
Urteil vom 16.11.2005
VIII ZR 373/04

Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten
Bei einer Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete) ist die Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten nach Außerkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin (GVW) mit Ablauf des 31.12.1994 unzulässig.
BGH
Urteil vom 21.01.2004
VIII ZR 101/03

Teilweise Umstellung der Mietstruktur
Eine Umstellung der Mietstruktur von einer Bruttokaltmiete auf eine (teilweise) verbrauchsabhängige Abrechnung ist nur zulässig, wenn die umzustellenden Kosten zum Zeitpunkt der Umstellung konkret ermittelt und aus der Bruttokaltmiete herausgerechnet werden.
Der Vermieter muss eine inhaltlich richtige Erklärung über die verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten vor Beginn des Abrechnungszeitraums abgeben. Eine nachträgliche Korrektur von fehlerhaften Umstellungserklärungen ist nicht möglich.
AG Berlin-Schöneberg
Urteil vom 25.11.2003
19 C 175/03

Der Vermieter hatte im Anschluss an den Einbau von Wasseruhren den individuellen Wasserverbrauch aller Mieter ab dem 01.01.1999 erfasst. Aufgrund eines hohen individuellen Verbrauchs des Mieters versuchte der Vermieter eine Erhöhung der Bruttokaltmiete wegen gestiegener Betriebskosten durchzusetzen. Das Landgericht Berlin erklärte diese Mieterhöhung für unwirksam.
Daraufhin entschied sich der Vermieter dafür, die Wasserkosten - beginnend ab dem Kalenderjahr 2003 - jährlich nach dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch abzurechnen und aus diesem Grund die Mietstruktur gemäß § 556 a Absatz 2 BGB zu ändern. Mit Schreiben vom 05.12.2002 teilte er dem Mieter mit, dass er künftig eine um den Vorschuss für die Wasserkosten reduzierte Bruttokaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung für die Wasserkosten verlangen werde. Diesen Vorschuss berechnete der Vermieter nicht anhand der verbrauchsabhängig ermittelten Wasserkosten des Mieters, sondern auf der Grundlage einer Verteilung der gesamten Wasserkosten nach dem Flächenanteil der Wohnung des Mieters.
Auf diese Weise fiel der zu zahlende Vorschuss geringer und die verbleibende Bruttokaltmiete höher aus als bei Berücksichtigung der verbrauchsabhängigen Wasserkosten des Mieters.
Der Mieter widersprach der Umstellung. Am 12.02.2003 erhielt der Mieter eine weitere Umstellungserklärung (bezogen auf den 01.01.2003), in der die verbrauchsabhängigen Kosten des Mieters bei der Ermittlung des Vorschusses und der Herabsetzung berücksichtigt waren.
Mit der Klage verlangte der Vermieter die Feststellung, dass der Mieter verpflichtet sei, ab dem 01.01.2003 eine um den Vorschuss für die Wasserkosten reduzierte Bruttokaltmiete zuzüglich des Vorschusses auf die Wasserkosten zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in seinen Entscheidungsgründen offen gelassen, ob die Feststellungsklage als solche überhaupt zulässig sei. Ein Anspruch des Vermieters auf Feststellung bestehe bereits deshalb nicht, weil eine Herabsetzung der Bruttokaltmiete und die Ausgliederung der Wasserkosten nicht wirksam erfolgt sei. Die Erklärung des Vermieters vom 05.12.2002 entspreche nicht den Anforderungen des § 556 a Abs. 2 BGB. Zwar habe der Vermieter erklärt, dass er ab dem 01.01.2003 den Umlagemaßstab für die Wasserkosten ändern und diese verbrauchsabhängig abrechnen wolle, jedoch war in diesem Schreiben eine andere (um 10,02 Euro geringere) Bruttokaltmiete angegeben, als mit der Klage geltend gemacht wurde.
Unabhängig davon war die Erklärung vom 05.12.2002 nach Ansicht des Amtsgerichts aber auch deshalb unwirksam, weil die aus der alten Bruttokaltmiete herausgerechneten anteiligen Wasserkosten unzutreffend ermittelt wurden. Zwar sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wie die Herabsetzung der Miete (im Anschluss an die Ausgliederung des Vorschusses) zu erfolgen habe. In der Rechtsprechung bestehe jedoch Einigkeit darüber, dass die Miete um die tatsächlichen bisherigen Aufwendungen für die Wasserkosten zum Zeitpunkt der Umstellung zu reduzieren sei. Da bereits seit Januar 1999 die verbrauchsabhängigen Kosten des Mieters bekannt gewesen seien, müssten diese in der Umstellung berücksichtigt werden. Eine Ermittlung der Wasserkosten nach dem verbrauchsunabhängigen Flächenmaßstab sei daher unzulässig.
Andernfalls würden die Vorauszahlungen des Mieters nicht ausreichen, um die Kosten seines konkreten Wasserverbrauchs zu decken. Er hätte somit am Jahresende eine entsprechende Nachzahlung zu leisten, was faktisch zu einer Erhöhung der Miete führen würde.
Das Amtsgericht wies ferner darauf hin, dass die nachträgliche Erklärung vom 12.02.2003 nicht geeignet war, die Erklärung vom 05.12.2002 zu heilen. Die Erklärung gemäß § 556 a Abs. 2 BGB müsse hinreichend bestimmt sein, um eine eindeutige rechtliche Folge (nämlich die Umstellung der Mietstruktur) zu bewirken. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Umstellung selbst nicht zu einer Bereicherung des Vermieters führen soll. Aus den genannten Gründen wurde die Klage des Vermieters abgewiesen.

Unerklärlich hohe Wasserkosten
Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt.
AG Berlin-Hohenschönhausen
Urteil vom 23.01.2001
5 C 486/98

Die Mieter verweigerten die Nachzahlung der in der Betriebskostenabrechnung verlangten Wasserkosten, weil diese Abrechnung einen Verbrauch auswies, der weit über dem üblichen Wasserverbrauch lag.
Der Vermieter klagte auf Zahlung der Wasserkosten. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige konnte die Extremwerte nicht erklären. Eine Prüfstelle stellte keine Fehler am Wasserzähler fest.
Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters dennoch ab, weil dieser die Gründe für die Ausreißerwerte nicht substanziiert darlegen konnte.
Im Berufungsverfahren beauftragte der Vermieter einen eigenen Sachverständigen mit einer erneuten Prüfung. Dieser Sachverständige stellte fest, dass das Wasserrohr starke Ablagerungen aufwies. Das führte dazu, dass sich die Durchflussgeschwindigkeit des Wassers erheblich erhöhte, sodass in dessen Folge die Messergebnisse verfälscht wurden.
Der Vermieter nahm daraufhin die Berufung zurück.

Tipp
Sind die verbrauchsabhängig ermittelten Wasserkosten exorbitant hoch und bestreiten die Mieter daraufhin deren Berechtigung, wird in den meisten Fällen lediglich überprüft, ob der zur Ermittlung des Wasserverbrauchs eingebaute Wasserzähler ordnungsgemäß funktioniert. Wird der Wasserzähler für funktionstüchtig befunden, bleibt dem Mieter meistens keine andere Wahl als die Nachzahlung der geforderten Beträge.
Für den Fall, dass trotz ordnungsgemäß funktionierendem Wasserzähler Zweifel an der Richtigkeit des abgelesenen Wasserverbrauchs besteht, empfiehlt sich daher gegebenenfalls, die Wasserrohre in der unmittelbaren Nähe des Wasserzählers auf Ablagerungen zu überprüfen.

Rechtzeitigkeit des Zugangs
Der Vermieter hat den verspäteten Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Absatz 3 BGB nicht zu vertreten, wenn er diese rechtzeitig - hier am 19.12.2003 - zur Post gibt.
AG Berlin-Mitte
Urteil vom 27.04.2005
17 C 517/04


Vermieter und Mieter stritten um die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung und die Pflicht des Mieters zur Zahlung des sich daraus ergebenden Abrechnungsbetrags. Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2002 am 19.12.2003 zur Post gegeben. Die Abrechnung war dem Mieter erst in der zweiten Januarwoche 2004 zugegangen. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass der Vermieter gemäß § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen sei, eine Nachforderung geltend zu machen, weil die Jahresfrist zur Abrechnung über die Betriebskosten nicht eingehalten wurde. Weitere Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung gab es nicht.
Das Amtsgericht hat den Mieter antragsgemäß zur Zahlung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Abrechnungsbetrags verurteilt. Es vertrat die Ansicht, dass der Vermieter nicht von der Geltendmachung der Nachforderung ausgeschlossen sei. Im Anschluss an die Durchführung einer Beweisaufnahme stand nach Ansicht des Gerichts fest, dass die an den Mieter adressierte Abrechnung am 19.12. 2003 in den Briefkasten eingeworfen wurde. Irgendwelche Zweifel an den diesbezüglichen Zeugenaussagen der Mitarbeiter der zuständigen Hausverwaltung hatte das Gericht nicht.
Aus diesem Grund war nach Ansicht des Amtsgerichts die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, nach der die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen sei, gewahrt. Bei der Abrechnung handele es sich zwar nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB, diese sei jedoch dem Mieter grundsätzlich innerhalb der Abrechnungsfrist mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall habe der Vermieter den verspäteten Zugang beim Mieter jedoch nicht zu vertreten. Nach Ansicht des Amtsgerichts konnte der Vermieter nicht damit rechnen, dass bei Einwurf am 19.12.2003 der Brief erst in der zweiten Januarwoche 2004 zugehen würde. Er habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass der Zugang der Betriebskostenabrechnung innerhalb der üblichen Brieflaufzeiten gewährleistet sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass den anderen Mietern die Betriebskostenabrechnung per Boten zugestellt wurde, diese Art der Zustellung im vorliegenden Fall jedoch nicht zumutbar gewesen sei, weil der Mieter nach Bremen verzogen war.
Nach Ansicht des Amtsgerichts trug der Vermieter lediglich das Risiko, dass überhaupt eine Zustellung des Briefs erfolgt. Im Übrigen habe er mit der Aufgabe am 19. Dezember die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Betriebskostenabrechnung gewahrt. Auch vor den Weihnachtsfeiertagen habe der Vermieter nicht mit längeren Postlaufzeiten rechnen müssen, da dem erhöhten Postaufkommen von Seiten der Post regelmäßig mit einer erhöhten Zahl von Aushilfskräften begegnet werde. Insoweit müsse von einer regelmäßigen Zustellung innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden.
Vorsorglich wies das Amtsgericht darauf hin, dass dem Vermieter auch nicht ein eventuelles Verschulden der Post gemäß § 278 BGB zuzurechnen sei. Die Post sei insoweit lediglich „Übermittlungsstelle“ und nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Im Übrigen sei auch ein Verschulden der Postbediensteten bei der Zustellung nicht anzunehmen. Da weitere Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nicht vorgebracht waren, wurde der Mieter antragsgemäß verurteilt.

Redaktion (allg.)

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