Errichtung einer Mobilfunkantenne

Gericht: BGH
Urteil vom: 24.01.2014
Aktenzeichen: V ZR 48/13

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

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