Mangelhafte Sanierungsarbeiten
1. Die Leistung eines Handwerkers ist mangelhaft, wenn dieser bei der Ausführung gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. 2. Kann der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik zu einem Schaden führen, der die Funktionsuntauglichkeit der Leistung zur Folge hat, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abnahme zu verweigern. 3. Hat der Auftraggeber wegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik die Abnahme berechtigt verweigert, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem feststeht, dass ein Schadenseintritt nicht mehr zu erwarten ist. 4.
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










