Verkäuferhaftung für vom Makler verschwiegene Mängel
1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages wirksam den Ausschluss der Gewährleistung, kommt eine Haftung des Verkäufers wegen Mängeln nur bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln des Verkäufers in Betracht. 2. Eine Haftung setzt daher u.a. voraus, dass der Käufer positive Kenntnis von den Mängeln oder Zweifel an der Mangelfreiheit hatte. 3. Der Verkäufer muss sich das Verhalten eines von ihm beauftragten Maklers oder dessen Kenntnisse nur zurechnen lassen, wenn dieser nicht lediglich als Makler aufgetreten ist, sondern darüber hinaus auch Funktionen und Tätigkeiten des Verkäufers als Vertragspartei wahrgenommen hat.
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