Mietnomaden - So schützen Sie sich!
Immer wieder fallen Vermieter auf die Lügen von Mietnomaden herein: Besonders dann, wenn der Mietinteressent auf den ersten Blick einen wohlhabenden Eindruck macht, weil er vielleicht ein teures Auto fährt oder im feinen Zwirn zum Besichtigungstermin erscheint. Von solchen Blendern lassen sich Vermieter auch mal zu Sondervereinbarungen überreden, die sie hinterher bitter bereuen. So muss der neue Mieter dann womöglich anders als üblich keinen Lohnnachweis bringen und darf obendrein noch vorzeitig einziehen. Die meisten Vermieter kalkulieren mit Mieteinnahmen und planen sie für ihre Ausgaben ein. Bleiben die Einnahmen einfach aus, wackelt die Altersvorsorge oder die Kreditrückzahlung. Der Eigentümerverband Haus und Grund schätzt die Mietrückstände, die deutschen Vermietern entstehen, auf rund 2,2 Milliarden Euro. Damit habe sich die Summe auf "hohem Niveau stabilisiert", heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung des Verbands.
Schutz vor Mietnomaden: Vor Mietnomaden schützen können sich Vermieter nur bedingt. Denn wer Betrugsabsichten hat, der nutzt auch alle Möglichkeiten, um den Schein des zahlungskräftigen und -willigen Mietinteressenten zu wahren. Dennoch sollten Vermieter alle Angaben möglichst genau überprüfen, um der eigenen Pleite zu entgehen. In diversen Datenbanken lässt sich meist gegen eine Gebühr recherchieren, ob der Mietinteressent schon einmal negativ aufgefallen ist. Der Vermieter muss für Auskünfte, zum Beispiel bei der "Schufa" (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, www.schufa.de), die schriftliche Erlaubnis des Mietinteressenten einholen. Selbst wenn dieser in keiner der Datenbanken eingetragen ist, ist das keine Garantie für eine weiße Weste.
Beim bisherigen Vermieter nachfragen: Dem Vermieter bleibt noch die Möglichkeit, den Mietinteressenten nach der Adresse seines bisherigen Vermieters zu fragen. Dort kann er dann anfragen, ob der Mieter überhaupt unter diesem Namen bekannt ist und welche Erfahrungen mit ihm gemacht wurden - vor allem in Bezug auf die Zahlungsmoral.
Wer bereits einen Mieter hat, der nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass es Monate oder Jahre dauern könnte, bis die Wohnung geräumt wird. Grundsätzlich darf der Vermieter erst eine Kündigung schicken, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen im Rückstand ist.
Teilzahlungen: Zahlt der Mieter zwischendurch wieder, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings nur, wenn die volle Miete überwiesen wird. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 entschieden und mit dem Urteil die Rechte der Vermieter gestärkt: "Vermieter können nunmehr zumindest eine ordentliche Kündigung wegen steten Verzugs mit den Mietzahlungspflichten aussprechen, ohne dass die Mieter diese durch ratenweise Bezahlung einzelner Teilbeträge unwirksam machen können", erläutert Rechtsanwalt Kai Warnecke in einer Pressemitteilung von Haus und Grund. Kommt es doch zur Räumungsklage, kann der Mieter z. B. durch angebliche Mängel an der Wohnung das Verfahren weiter in die Länge ziehen und noch höhere Kosten für den Vermieter verursachen.
Verkürztes Verfahren:
Um solch ein langwieriges Verfahren einer Räumungsklage zu umgehen, raten Juristen zum sogenannten Urkundenprozess. Das ist ein verkürztes Verfahren, bei dem keine Zeugen vernommen und keine Gutachten erstellt werden. Auch dazu gab es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Demnach können Vermieter anhand des Mietvertrags einen Vollstreckungstitel gegen den Mieter erwirken. Der Beklagte hat allerdings die Möglichkeit, in einem Nachverfahren Einspruch zu erheben.
Tipp: Als Vermieter können Sie sich bundesweit immer an den VermieterVerein e.V. wenden, falls Mietnomaden in Ihrer Wohnung leben. Hier holen Sie sich kompetenten Rat bei einem Anwalt, der auf Mietrecht spezialisiert ist.
Weiterführende Links:
www.vermieterverein.de
www.schufa.de