06. November 2009, 11:19 Uhr
Hat ein Vermieter einen Zeitmietvertrag über drei Jahre mit der Begründung abgeschlossen, er beabsichtige die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst zu beziehen, so liegt kein ordnungsgemäßer Abschluss vor, wenn er die gleiche Begründung (mit selbem Stichtag) in sechs weiteren Zeitmietverträgen angibt. Das hat zur Folge, dass die Mieter mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist ausziehen können.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Sieben mal Eigenbedarf









