Abnahmeprotokoll/Schlüssel
Hat sich der Mieter in einem von ihm unterzeichneten Abnahmeprotokoll zur Ausführung bestimmter Arbeiten verpflichtet, handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis, gegen das ihm bekannte oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebene Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ist durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung dem Vermieter die sofortige Anschlussvermietung nicht möglich gewesen, kann er Ersatz des dadurch entstehenden Mietausfalls verlangen.Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt ist, bei Verlust eines Schlüssels die Schließanlage auszuwechseln, ist gem. § 9 AGBG unwirksam. Der Vermieter kann Ersatz der Kosten für die ausgewechselte Schließanlage nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des abhandengekommenen Schlüssels fortbesteht.
Redaktion (allg.)
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