Absetzbarkeit prüfen

Werden von einem Hauseigentümer Aufwendungen für eine Gartenneugestaltung bei einem Zweifamilienhaus geltend gemacht, ist darauf zu achten, welcher der Wohnungen der betroffene Gartenanteil zuzuordnen ist. Die Aufwendungen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nämlich nicht absetzbar, soweit der neu gestaltete Gartenteil der vom Steuerpflichtigen selbst genutzten Wohnung zuzurechnen ist.

 

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.
Streitig ist, ob für das Streitjahr (2000) weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 31. Juli 2001 machte die Klägerin Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 28.484 DM geltend. Vermietet ist die Erdgeschosswohnung in einem im Übrigen selbst genutzten Zweifamilienhaus. Der Anteil der vermieteten Wohnung an der gesamten Wohnfläche beträgt 41 %. Das Dachgeschoss wird durch die Klägerin als Speicher genutzt.
In den geltend gemachten Werbungskosten sind
- Aufwendungen für eine Gartenneugestaltung in Höhe von 49.252,96 DM und
- Aufwendungen für den Einbau von Dachflächenfenstern in Höhe von 8.242,25 DM
als Erhaltungsaufwand jeweils anteilig (41 % = 23.574 DM) enthalten.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 7. März 2002 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Werbungskosten in Höhe von 4.910 DM. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen 5.009 DM, erklärt war ein Verlust von 18.565 DM.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 12. März 2002. Der Garten werde tatsächlich durch die Mieter mitbenutzt, die Dachfenster gehörten zur äußeren Umschließung des Gebäudes und seien damit als nicht direkt zuordenbare Aufwendungen flächenanteilig zu berücksichtigen.
Am 12. Juni 2003 fand durch das FA im Rahmen einer Ortsbesichtigung eine Sachverhaltsaufklärung statt. Festgestellt wurde, dass das Grundstück aus zwei getrennten Gartenteilen bestehe. Erneuert worden sei der Garten rechts von der Hofeinfahrt. Der nicht erneuerte Gartenteil links von der Hofeinfahrt könne vom Mieter durch dessen Wohnzimmertür erreicht werden, die Klägerin habe hier nur durch ein Gartentürchen Zugang. Der andere Gartenteil sei für beide Parteien nur über die Haustüre erreichbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Vermerk des FA vom 13. Juni 2003 verwiesen.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2003 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem neu gestalteten Gartenteil handle es sich um den Nutzgarten der Klägerin. Die entsprechenden Aufwendungen seien als Kosten der privaten Lebensführung nicht abziehbar.
Die neu eingebauten Dachflächenfenster seien eindeutig nur der selbst genutzten Wohnung der Klägerin zuzuordnen und nicht der äußeren Umschließung zuzurechnen. Eine Aufteilung sei daher nicht vorzunehmen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 8. Januar 2004. Es lägen keine zwei voneinander getrennte, unterschiedlich genutzte Gartenteile vor. Die Nutzungsmöglichkeit des erneuerten Gartenteils durch den Mieter sei im Ergebnis weder vertraglich noch tatsächlich beschränkt. Nicht entscheidend sei, ob Aufwendungen auf die Mieter umgelegt würden. Die Dachfenster hätten altersbedingt (Baujahr 1973) ausgetauscht werden müssen, weil sie undicht gewesen wären. Als Teil der äußeren Umschließung des Gebäudes seien die Aufwendungen anteilig abziehbar.
Die Klägerin beantragt,
1. den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. März 2002, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2003 dahin gehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um 7.419 DM niedriger festgesetzt wird,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig zu erklären,
3. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.
1. Die Klage ist unbegründet.
a) Gebäude, Grund und Boden sowie die Gartenanlage bilden zwar zivilrechtlich einen einheitlichen Vermögensgegenstand (§ 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches), aber einkommensteuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Die Gartenanlage ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das sowohl von dem „nackten“ Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu unterscheiden ist. Ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht zwischen einem Gebäude und dem zugehörigen Garten ebenso wenig wie zwischen einem Gebäude und dem Grund und Boden, auf dem es steht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1996 - IX R 18/91, BFH/NV 1996, 166; BStBl II 1997, 25). Damit handelt es sich bei den strittigen Aufwendungen für den Garten nicht um Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude.
Bei Nutzgärten sind Aufwendungen für deren Gestaltung grundsätzlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei Garten- und Grünanlagen, die zu Mietwohngrundstücken gehören und von den
Mietern vertraglich mitbenutzt werden dürfen, sowie bei Vorgärten solcher Grundstücke handelt es sich grundsätzlich um gesonderte unbewegliche Wirtschaftsgüter. Aufwendungen zur Unterhaltung des Gartens dienen der Erhaltung dieses selbstständigen Wirtschaftsguts. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin abziehbar, wenn sie mit Einnahmen aus dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Im Übrigen sind jedoch Aufwendungen für Gärten, die zum selbst genutzten Einfamilienhaus und zur selbst genutzten Eigentumswohnung gehören, seit 1987 der privaten Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen. Entsprechendes gilt bei einem selbst genutzten Zweifamilienhaus. Ist ein Zweifamilienhaus teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet sind die Aufwendungen aufzuteilen, die Werbungskosten sind um den Anteil zu kürzen, der auf den Eigentümer entfällt.
Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Gesamtgrundstück aus zwei, durch die Hofzufahrt und Garage getrennte, Gartenteile besteht. Der nicht erneuerte Gartenteil steht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der vermieteten Erdgeschosswohnung, durch deren Wohnzimmer er betreten werden kann. Die Klägerin
hat hier nur über ein Gartentürchen Zugang. Dieser Gartenteil ist, wie sich einer in den Akten befindlichen Skizze entnehmen lässt, durch einen Gartenzaun vom übrigen Grundstück abgetrennt.
Beide Gartenteile sind durch die konkreten räumlichen Gegebenheiten jeweils gesondert zu beurteilen. Es liegen zwei Wirtschaftsgüter vor. In wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steht lediglich der nicht erneuerte Gartenteil. Deutlich wird dies auch im Vergleich der Mietverträge aus dem Jahr 1997 bzw. 2001. Der Mietzins beträgt dabei jeweils 700 DM, zuzüglich der Nebenkosten. Obwohl der streitgegenständliche Gartenteil im Streitjahr aufwendig erneuert wurde, wurde der Mietzins im neuen Mietvertrag nicht angepasst, d.h. im Mietzins wurde eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien des Zweifamilienhauses jeweils ihren Gartenteil zur Nutzung haben. Der erneuerte Teil ist der Wohnung der Klägerin zuzurechnen.
Die Aufwendungen sind als Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG) nicht abziehbar.
b) Das Dachgeschoss wird ausschließlich von der Klägerin als Speicher genutzt. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Dachgeschoss stehen sind damit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Abzugrenzen ist von den Aufwendungen, die mit der äußeren Umschließung des Gebäudes in Zusammenhang stehen, ohne einem einzelnen Gebäudeteil unmittelbar zugerechnet zu werden können. Dies wäre dann der Fall, wenn das Dachgeschoss weder zu vermieteten noch zur selbst genutzten Wohnung gehören würde, z.B. wenn es ungenützt wäre, oder von beiden Parteien genutzt würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.

Gericht: FG München
Aktenzeichen: 6 K 266/04

Redaktion (allg.)

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