21. Dezember 2009, 13:46 Uhr
Der Vermieter verkaufte das Wohnhaus einer Grundstücksgemeinschaft. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts wandelte die einzelnen Wohnungen in Wohnungseigentum um und wies jedem ihrer Gesellschafter eine Wohnung als Sondereigentum zu. Ein Gesellschafter kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs - Begründung: Er wolle die Wohnung als Alterssitz und weniger Treppen steigen. Die auf Eigenbedarfskündigung gestützte Räumungsklage wurde abgewiesen. Grund: Zur wirksamen Kündigung des Mieters ist die Unterschrift sämtlicher Wohnungseigentümer unter das Schreiben erforderlich. Denn zum Mietgebrauch gehören neben der Wohnung auch die Nutzung von Treppenhaus und Keller, die allen Wohnungseigentümern zu gleichen Teilen gehören.
Redaktion (allg.)
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