19. November 2009, 13:28 Uhr
Weil an den Lärmschutz in Altbauten nicht die gleichen Anforderungen wie für die an Neubauten gestellt werden können, hat ein Mieter in einem alten Haus nicht das Recht, die Miete zu mindern, wenn er sich durch Stimmengewirr aus der Nachbarwohnung belästigt fühlt, die Trittschaldämmung jedoch dem Standard entspricht, der zurzeit der Errichtung des Hauses alle vorgaben erfüllte.
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Artikel Altbau-Lärmschutz
30.10.2023
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