Aus dem Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495
a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 550,
1004 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Anspruch auf Entfernung der von ihnen
auf der Rückseite des Hauses ... angebrachten Parabolantenne.
Die Anbringung der Parabolantenne stellt einen vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache dar, so dass die Beklagten einen Anspruch
auf die mietvertraglich in Nr. 7 1 f der Allgemeinen Vertragsbedingungen
vorgesehene Zustimmung der Klägerin haben.
Nach § 535 Satz 1 BGB ist Immobilien Vermieten verpflichtet, dem Mieter
während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Ist Gegenstand des Mietvertrages eine Wohnung, so ist der vertragsgemäße
Gebrauch der Mietsache die Nutzung als Wohnung. "Wohnen" umfasst
alles, was zur Benutzung der gemieteten räume als existentiellem
Lebensmittelpunkt des Mieters und seiner Familie gehört, also
die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen
und mit allen ihren Bedürfnissen (BayObLG, Rechtsentscheid
vom 19. 1. 1981, abgedruckt in WuM 1981, Seite 80). Bei der Bestimmung
des vertragsgemäßen Wohngebrauchs ist im Hinblick darauf,
dass die Grundrechte Ausstrahlungswirkung für die gesamte Rechtsordnung
haben, das Recht für jedermann nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
zu beachten, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Zu diesen allgemein zugänglichen Quellen zählt
auch das Fernsehen als Massenkommunikationsmittel. Der Zugang zu
allgemeinen Informationsquellen ist aufgrund der technischen und
gesellschaftlichen Entwicklung in weiten Bereichen so eng an die
Wohnung als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung gebunden,
dass die Mediennutzung in den eigenen vier Wänden zum Kernbereich
dessen zählt, was die Wohnung als Mittelpunkt der privaten
Existenz ausmacht (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24. 8. 1993,
abgedruckt in WuM 1993, Seite 525, 526). Da das Grundrecht auf Informationsfreiheit
nicht schrankenlos gilt, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken
in den Vorschriften der allgemeine Gesetze findet, ist über
das Recht zur Anbringung einer Parabolantenne aufgrund einer Interessenabwägung
zu Entscheidung (OLG Frankfurt/M., Rechtsentscheid vom 22. 7. 1992,
abgedruckt in WuM 1992, Seite 458, 459). Diese Interessenabwägung
hat nicht generell-abstrakt, sondern aufgrund der im Einzelfall
vorhandenen Interessen zu erfolgen. Hier ist es so, dass die Beklagten
als ausländische Mitbürger kroatischer Staatsangehörigkeit
auf die angebrachte Parabolantenne angewiesen sind, um überhaupt
heimatsprachliche Sender empfangen zu können, da das Haus weder
über einen Breitbandkabelanschluss noch über eine Parabolantenne
verfügt. Demgegenüber stehen keine überwiegenden
Interessen der Klägerin aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs.
1 GG) oder dem in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen Recht auf Schutz
des Vermögens allgemein. Gewichtige Eigentümerinteressen
der Klägerin sind nicht verletzt. Hierzu hat der Klägervertreter
in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Klägerin
keinen anderen Anbringungsort für die Parabolantenne als den
bisherigen vorgesehen habe, sondern es ihr im Ergebnis darum gehe,
als weitere Sicherheiten neben der bereits vorgelegten Haftpflichtversicherungspolice
eine Kaution von 1.000,00 DM zu erhalten, die eventuelle Schäden
an dem Gebäude bei Entfernung der Parabolantenne abdecken sollen.
Geht es der Klägerin aber letztlich um Beibringung einer zusätzlichen
Mietsicherheit, ist nicht ihr Eigentumsrecht, sondern das in Art.
2 Abs. 1 GG enthaltene Recht auf Schutz des Vermögens berührt.
Allein das Sicherungsinteresse der Klägerin für eventuell
zurückbleibende Schäden an der Gebäudewand nach Beseitigung
der Parabolantenne stellt gegenüber der Informationsfreiheit
der Beklagten kein überwiegendes Interesse dar. Der von der
Klägerin veranschlagte übliche Betrag für eine Schadensbeseitigung
von 500,00 bis 2.000,00 DM liegt zahlenmäßig in einem
Bereich, der es für die Klägerin noch unzumutbar macht,
ohne eine zusätzliche Sicherheit den Verbleib der Parabolantenne
zu dulden. ein Schadensbetrag von 2.000,00 DM bewegt sich noch in
einem Rahmen, der auch bei Beendigung des Mietverhältnisses
in Anbetracht möglicher Beschädigungen der Mietsache noch
zu Schäden von geringerem Umfang zählt. Durch die fehlende
Vereinbarung einer Mietsicherheit bei Beginn des Mietverhältnisses
hat die Klägerin überdies zu erkennen gegeben, dass sie
selbst ihrem Sicherungsinteresse kein herausragendes Gewicht zukommen
lässt.
Die vorliegende Entscheidung stellt keine Abweichung vom Rechtsentscheid
des OLG Karlsruhe vom 24. 8. 1993 dar (a.a.O.). Dieser Rechtsentscheid
behandelt den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein Mieter von
Wohnraum, der bereits über einen Breitbandkabelanschluss verfügt,
vom Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne
verlangt.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ZPO, 12 Abs. 1 Satz 1
GKG auf 1.000,00 DM festgesetzt. Maßgebend für die Bemessung
des Interesses der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits ist
die Höhe der von ihre verlangten Sicherheit über 1.000,00
DM.
Gericht: AG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 33 C 91/99 - 27
Redaktion (allg.)
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