Arbeitslosengeld II

Land und Boden sind zunächst zu veräußern, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil einer vererbten Immobilie im Besitz des Betroffenen ist. Es sei denn, die Verwertung des Grundbesitzes wäre unwirtschaftlich oder von besonderer Härte. Ein Arbeitssuchender besitzt in einer Erbengemeinschaft mit zwei Geschwistern ein Waldgrundstück und zwei Äcker im Werte von rund 33.000 Euro. Weil er keinen Job und auch sonst keine weiteren Einnahmen hat, beantragt der Mann eine Sozialstütze in Form von Arbeitslosengeld II. Seine Argumentation: Der Grundbesitz dürfe bei der Berechnung des Zugroschens nicht berücksichtigt werden, denn das Land würde der späteren Alterssicherung dienen. Und wegen seiner geringen Rentenerwartung in Höhe von 693,36 Euro läge eine besondere Härte vor, zumal die Geschwister keine Erbauseinandersetzung wollten. Das sah das Gericht anders: Die Verwertung der Grundstücke bis zum Eintritt des Rentenalters ist nicht auszuschließen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Verkauf unwirtschaftlich wäre. Und die Auflösung der Erbengemeinschaft ist dem Kläger allemal zuzumuten. Eine Verschlechterung der familiären Beziehungen als Folge der Erbauseinandersetzung wäre ja auch alles andere als untypisch.

 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Kläger beantragte am 24.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Ausweislich des Antrags verfügt er über Grundvermögen in einer Erbengemeinschaft mit zwei Geschwistern und wohnt in einem Haus, das im Eigentum der Erbengemeinschaft steht. Das übrige Grundvermögen beträgt 2 ha, 39 Ar und 90 qm land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Die Erbengemeinschaft erzielt Pachteinnahmen in Höhe von 240 Euro jährlich.
Nach einem Telefonvermerk hat der Gutachterausschuss im Bereich der Beklagten mitgeteilt, dass der Wert für landwirtschaftlichen Grund 3,35 Euro pro qm und für forstwirtschaftlichen Grund 3,10 Euro pro qm betrage.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Antragsteller über Vermögen in Höhe von insgesamt 32.999 Euro verfüge, das den ihm zustehenden Freibetrag in Höhe von 9.950 Euro übersteige. Sein Anteil am Grundstück Flurnummer 340 betrage 11.088,50 Euro, am Grundstück Flurnummer 345/6 8.489,87 Euro und am Grundstück Flurnummer 973 6.525,80 Euro.
Am 28.04.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen seiner geringen Rentenerwartung in Höhe von 693,36 Euro läge eine besondere Härte vor, da die Grundstücke der Alterssicherung dienten. Die Geschwister wollten die Grundstücke nicht verkaufen. Drei Grundstücke seien verpachtet und damit wirtschaftlich genutzt. Beigefügt sind Erklärungen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, dass der Verkauf der Grundstücke abgelehnt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Freibetrag für den 47 Jahre alten Kläger betrage 10.150 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Der Kläger habe Vermögen in Höhe von 32.999,07 Euro. Die Grundstücke würden von den Geschwistern nicht genutzt und stellten für diese deshalb keine Erwerbsgrundlage dar. Die Auflösung der Erbengemeinschaft sei zumutbar. Leistungen würden darlehensweise erbracht gegen den Nachweis, dass der Kläger die Auflösung der Erbengemeinschaft eingeleitet habe.
Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom 01.09.2005 Klage und beantragte:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2005 verurteilt, dem Kläger antragsgemäß ab 24.01.2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Das Waldgrundstück und die zwei Äcker seien kein Bauerwartungsland. Der einzige wirtschaftliche Wert seien die Pachteinnahmen in Höhe von 240 Euro. Die Verwertung des Vermögens sei eine besondere Härte, da das Vermögen dem Ausgleich von Versorgungslücken im gesetzlichen Sozialsystem diene. Ein Darlehen durch die Bank sei nicht möglich. Die Miterben seien mit der Auflösung der Erbengemeinschaft nicht einverstanden. Eine zwangsweise Auflösung durch Zwangsversteigerung sei unwirtschaftlich. Beigefügt ist eine Bestätigung der Bank, dass eine anteilige Belastung gemeinschaftlichen Eigentums nicht möglich sei, sondern nur der Gesamtbesitz belastet werden könne.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 31.10.2005: Klageabweisung.
Eine andere als darlehensweise Bewilligung sei nicht möglich. Die Auflösung der Erbengemeinschaft sei keine besondere Härte.
Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung angehört.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, § 105 SGG.
Die Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger im hier vorliegenden Bewilligungszeitraum vom 24.01.2005 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Zuschuss hatte.
Der Kläger hat Vermögen in Form von Grundbesitz, das nach § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. Der anteilige Grundbesitz des Klägers übersteigt den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II. Das Vermögen ist auch zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 SGB II nicht vorliegen. Die Grundstücke sind keine für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstände nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II, da die Verwertung bis zum Eintritt des Rentenalters nicht ausgeschlossen ist und da der geringfügig beschäftigte Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die Verwertung des Grundbesitzes ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch für den Kläger eine besonderer Härte nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Im Hinblick auf den Wert des Grundbesitzes als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Verkauf unwirtschaftlich wäre. Eine besondere Härte liegt ebenfalls nicht vor, da die Auflösung der Erbengemeinschaft dem Kläger zuzumuten ist. Anhaltspunkte, dass dem Verlangen nach einer Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB Rechtsgründe entgegenstehen, bestehen nicht; insbesondere ist die Auseinandersetzung nicht gemäß § 2044 BGB durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen worden. Die Tatsache, dass die Geschwister des Klägers die Erbauseinandersetzung nicht wollen ist keine besondere Härte. § 2042 BGB trägt diesem Umstand Rechnung, in dem er vorschreibt, dass jeder Miterbe ohne weiteres die Auseinandersetzung verlangen kann, auch wenn die anderen nicht einverstanden sind. Eine Verschlechterung der familiären Beziehungen als Folge einer Erbauseinandersetzung muss der Kläger notfalls hinnehmen, da dies keine untypische Folge von Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten in der Familie ist. Eine besondere Härte liegt auch nicht deshalb vor, weil die Grundstücke verpachtet sind. Im Hinblick auf die Höhe der Pachteinnahmen dient das Grundvermögen nicht dem Lebensunterhalt.
Der Kläger hat nach § 9 Abs. 4 SGB II grundsätzlich einen Anspruch auf die darlehensweise Erbringung der Leistungen, da die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Beklagte war berechtigt, die darlehensweise Erbringung davon abhängig zu machen, dass der Kläger Maßnahmen zur Auflösung der Erbengemeinschaft nachweist. Tatbestandliche Voraussetzung des § 9 Abs. 4 SGB II ist, dass eine spätere Verwertung des Vermögens überhaupt möglich ist. Um die künftige Verwertung sicherzustellen, bedarf es der Auflösung der Erbengemeinschaft. Die Forderung der Beklagten hat den Zweck, die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung zu schaffen; im Falle eines Verwaltungsaktes läge eine Nebenbestimmung gem. § 32 Abs. 1 SGB X vor. Solange der Kläger keine Maßnahmen ergreift, um eine Verwertung des Grundvermögens in die Wege zu leiten, liegen auch die Voraussetzungen für ein Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II noch nicht vor.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gericht: SG München
Aktenzeichen: S 50 AS 561/05

Redaktion (allg.)

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