Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung der Kläger ist gemäß § 511 ZPO statthaft, die nach
§ 511a ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form-
und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO wurden gewahrt.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Kläger können von dem Beklagten gemäß § 536 BGB verlangen,
daß die asbesthaltigen Nachtstromspeicheröfen aus ihrer Wohnung
entfernt und gegen asbestfreie Öfen ausgetauscht werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung,
daß die unstreitig mit asbesthaltigem Material versehenen Nachtspeicheröfen
einen Mietmangel im Sinne des § 537 BGB darstellen. Dabei geht sie
davon aus, daß die von dem Sachverständigen ... in seinem Gutachten
vom 12. November 1996 in der Wohnung der Kläger aufgefundenen und
untersuchten Asbestfasern aus den beanstandeten Nachtstromspeicheröfen
abgesondert worden sind. Dies folgt aus den Regeln des prima facie
Beweises, da eine andere Quelle für die Herkunft von Asbestfasern
nicht ersichtlich ist. Auch der Beklagte selbst hat bis zu dem Schriftsatz
seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. April 1998 die Nachtstromspeicheröfen
als Ursache für die Asbestfasern nicht in Zweifel gezogen, obwohl
er seit der Klagezustellung am 28. Februar 1996 Kenntnis von dem
behaupteten Mietmangel hatte.
Die gemessene Asbestfaserkonzentration stellt auch eine Gesundheitsgefährdung
dar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem
Gutachten vom 9. Februar 1998 sind die Auswirkungen des Mangels
zwar so geringfügig, daß möglicherweise den Klägern insofern ein
Minderungsrecht nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zustehen würde.
Dies schließt aber den Erfüllungsanspruch der Kläger, für den die
Schranke des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unmittelbar gilt, nicht
aus.
Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei einer Konzentration
von ca. 400 krit. Fasern pro m3 Raumluft bei einem "durchschnittlichen"
Erwachsenen mit einer Zunahme des Risikos an Krebs zu erkranken
von etwa 1,5 : 100.000 zu rechnen. Auch wenn das geschilderte Risiko
relativ gering ist, läßt sich dennoch ein Mangel bejahen. Nicht
entscheidend ist, ob ein Schaden eingetreten ist oder unmittelbar
bevorsteht; vielmehr genügt für die Annahme einer Mangelhaftigkeit,
daß die Mietsache nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung
genutzt werden kann (vgl. OLG Hamm, WM 1987, 248). Allerdings muß
die Gefahr wissenschaftliche gesichert verifiziert sein und darf
nicht nur als bloß denkbare, entfernte Gefährdungsmöglichkeit in
Betracht kommen. Dies gilt für hier behauptete Gesundheitsgefährdung.
Da es keine anerkannten Grenznormen für die Unbedenklichkeit von
Absbestfaserkonzentrationen gibt, kann davon ausgegangen werden,
daß es eine ungefährliche Menge von Asbestfasern aufgrund wissenschaftlicher
Ergebnisse nicht nachweislich gibt. Insofern kann auch nicht auf
einen Grenzwert von 1000 F/m3 gemäß der von der Senatsverwaltung
für Bau- und Wohnungswesen erlassenen Ausführungsvorschriften über
die Einführung technischer Baubestimmungen (Asbestrichtlinien vom
12. September 1989, Amtsblatt Berlin 1989, Seite 2177) abgestellt
werden. Denn bei diesem Wert handelt es sich lediglich um einen
Orientierungswert für die Erfolgskontrolle bei einer durchgeführten
Asbestsanierung und keineswegs um die Angabe einer Asbestkonzentrationsmenge
von gesundheitsunbedenklichem Ausmaß. Die grundlegende Einschätzung
des Gesetzgebers bezüglich der generellen Gefährlichkeit von Asbest
ergibt sich auch aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
vom 23. April 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 Teil I), durch welche
Asbest der Faserklasse "e 2 in die Kategorie der sehr stark
gefährdenden krebserzeugenden Stoffe eingeordnet worden ist.
Nachweislich ist - entsprechend des Ausführungen des Sachverständigen
... - daß sich das Krebserkrankungsrisiko auch schon bei einer "geringen"
Belastung vom 400 F/m3 Raumluft erhöht. Insbesondere kann festgestellt
werden, daß sich bereits bei dieser Asbestkonzentration eine um
15 % erhöhte Wahrscheinlichkeit der Bildung von Mesotheliomen (Krebs
des Rippen- oder Bauchfells) gegenüber einer Spontanerkrankung an
Krebs ergibt. Da die Gefahrverwirklichung außerdem erheblich davon
abhängt, welche persönliche Vorbelastung (körperliche Konstitution,
Lebensführung) eine Person mitbringt, von dessen Vorliegen sie selbst
gar keine Kenntnis haben muß, kann nicht allein auf das rein statistische
Risiko abgestellt werden. Vielmehr genügt die durch das Gutachten
belegte wissenschaftliche Erkenntnis, daß bereits die bei den Klägern
festgestellte Asbestkonzentration der Raumluft eine objektive gesundheitliche
Benachteiligung darstellt. Insbesondere wegen der langen Nachwirkungsdauer
von krebserregenden Stoffen, wie von dem Sachverständigen auf Seite
5 seines Gutachtens beschrieben, ist davon auszugehen, daß der Nachweis
eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen einer früheren Asbestbelastung
und einer späteren Krebserkrankung aus medizinischer Sicht extrem
schwierig ist. Dies ist ein weiterer Grund, nicht allein auf den
geringen statistischen Risikoerhöhungswert von 1,5 zu 100.000 abzustellen.
Die Befürchtung, aufgrund der Asbestbelastung an Krebs zu erkranken,
ist unter diesen Umständen als eine ernstzunehmende Sorge, basierend
auf medizinischen Erkenntnissen und nicht lediglich als eine zu
vernachlässigende persönliche Einschätzung der Kläger anzusehen.
Die von den Nachtstromspeicheröfen ausgehende Gefahr läßt sich auch
nicht als eine das allgemeine Lebensrisiko betreffende, mietrechtlich
unerhebliche Gefährdung einstufen. Da normalerweise in geschlossenen
Räumen Asbestfasern nicht vorhanden sind, trifft die Kläger ein
erhöhtes Risiko, indem sie nicht nur der in der Außenluft vorhandenen
und insofern nicht vermeidbaren Asbestbelastung ausgesetzt sind,
sondern noch der zusätzlichen Belastung der Asbestfasern in ihrer
Wohnung, was zu einer Steigerung des Krebserkrankungsrisikos führt.
Der Beklagte kann gegen das Gutachten nicht einwenden, daß es an
Vergleichswerten mit Asbestfaserkonzentrationen in der Außenluft
fehle. Darauf kommt es gerade nicht an. Denn es ist nicht erheblich,
ob in der Außenluft normalerweise gleich hohe Asbestfaserkonzentrationen
auftreten, sondern ob dies in Innenräumen in der Regel der fall
ist. Dies hat der Sachverständige jedoch eindeutig verneint indem
er ausgeführt hat, daß in Räumen ohne Asbeststaubquellen üblicherweise
keine Asbestfasern nachweisbar sind.
Der Mangelbeseitigungsanspruch der Kläger ist auch nicht verwirkt.
Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. Die Kläger
haben schon nicht in Kenntnis oder infolge grober Unkenntnis des
Mitmangels die Miete vorbehaltlos über einen längeren Zeitraum gezahlt.
Zwar ist ihnen unstreitig seit 1988 bekannt, daß die in ihrer Wohnung
befindlichen Nachtstromspeicheröfen teilweise mit asbesthaltigen
Platten versehen sind. Dies hat die Firma ... mit Schreiben vom
26. August 1988 bestätigt. Allerdings hat die Firma in diesem Schreiben
noch darauf hingewiesen, daß eine Gesundheitsgefahr davon nicht
ausgehe. Erst anläßlich der Untersuchung durch die BEWAG am 27.
April 1993 wurde den Klägern erstmals empfohlen, mittelfristig für
einen Austausch der Geräte zu sorgen. Aus einer solchen Empfehlung,
die lediglich als Vorsorgemaßnahme zu verstehen ist, muß der Mieter
nicht den Schluß ziehen, daß bereits eine konkrete Mangelhaftigkeit
der Mietsache vorliegt. Die wirkliche Gefährdung, die von den Öfen
ausgeht, war vielmehr auch noch während des Prozesses zweifelhaft.
Bei einer solchen Sachlage, bei der die Gefährlichkeit eines Zustandes
erst durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist, kann man
nicht sagen, daß der Mieter Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder
infolge grober Fahrlässigkeit Unkenntnis davon hat, selbst wenn
ihm die tatsächlichen Gegebenheiten bekannt sind. Darüber hinaus
ist § 539 BGB auch weder direkt noch analog auf den mietrechtlichen
Erfüllungsanspruch anzuwenden, so daß der Mangelbeseitigungsanspruch
grundsätzlich ohnehin nicht verwirkt werden kann (OLG Köln, MDR
1993, 973).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 67 S 131/97
Redaktion (allg.)
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