16. November 2009, 14:02 Uhr
Müssen bei Dachdeckerarbeiten die stark asbestbelasteten Faserzementplattendächer entsorgt werden, kann der Vermieter die Kosten als Werbungskosten absetzen. Aber auch der Selbstnutzer kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bei der Sanierung eines mit Asbestzementplatten gedeckten Daches des selbstgenutzten Wohnhauses sind die Aufwendungen abzugsfähig, wenn die Arbeiten nicht zu einer Wertverbesserung führen - ein vorheriges Gutachten ist nicht erforderlich. Kostet die Sanierung aber 50.000 DM und ergeben sich 20.000 DM Wertsteigerung, muss diese Summe als Vorteilsausgleich angerechnet werden.
Redaktion (allg.)
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Artikel Asbestsanierung bringt Steuerabzug










