22. Oktober 2009, 10:15 Uhr
Ein Anspruch auf Maklerprovision kann entfallen, wenn der Makler seinen ortsunkundigen Auftraggeber nicht auf besondere Probleme des Umfeldes des Objektes hinweist. Der Makler ist verpflichtet, seinen Kunden über ihm bekannte Umstände, die für den Entschluss von Bedeutung sein könnten, aufzuklären. Der Umfang der Aufklärungspflicht des Maklers hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine kommentarlose Empfehlung des Mietobjektes kann im Einzelfall zum Fortfall der Provisionsverpflichtung des Auftraggebers führen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Aufklärungspflichten
29.1.2025
Scheinselbstständige bei Maklern und Verwaltern









