25. November 2009, 11:26 Uhr
Schützt der Bebauungsplan die freie Aussicht der vorhandenen Häuser nicht ausdrücklich, kann er auch so geändert werden, dass in Zukunft die Aussicht durch neue Häuser verstellt werden könnte. Dagegen können sich die bisherigen Grundstückseigentümer nicht wehren.
Redaktion (allg.)
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