Bauarbeiten
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die auf Auszahlung eines Guthabens der Klägerin bei der Beklagten in Höhe von zuletzt noch 729 Euro gerichtete Klage abgewiesen, weil es die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung mit Ansprüchen auf Mietnachzahlung von 177,48 Euro für August 2004 und von je 59,28 Euro für die Monate September 2004 bis Mai 2005 sowie von Mahnbescheidskosten in Höhe von 18 Euro für begründet erachtet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche auf rückständige Mieten bestanden nur zum Teil, so dass die Kautionsforderung der Klägerin in entsprechender Höhe nicht durch Aufrechnung erloschen ist.
Die Klägerin hatte diejenigen Mieteinbehalte, bezüglich deren sie die Aufrechnung der Beklagten nicht gegen sich gelten lassen will, als Minderung für die Monate Mai 2004 bis Mai 2005 vorgenommen. Dabei hat die Klägerin hinreichend substantiiert die Belastungen unter Vorlage ihres Bautagebuches vorgetragen. Mit Schreiben vom 22.7.04 hat die Beklagten baubedingte Belastungen der Mieter eingeräumt. Außerdem ist von Ende August 04 bis Januar 05 durch die Schreiben … in ausreichendem Umfang dargelegt, dass die Belastungen das zumutbare Maß überschritten haben.
Die Kammer pflichtet nicht der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass in Innenstadtlagen mit Gewerbe eine Minderung von Wohnungsmieten wegen Bauarbeiten in der Umgebung nicht möglich sei, weil dort ohnehin mit Bauarbeiten gerechnet werden müsse. Grundsätzlich handelt es sich bei Bauarbeiten in Form des Abrisses und der Neuerrichtung eines Gebäudes auch in einem Gewerbegebiet und auch in einer Innenstadt um vorübergehende Maßnahmen. Denn grundsätzlich beschränkt sich die Bauzeit auf wenige Monate, während die „Lebenszeit“ eines Gebäudes auch in heutiger Zeit noch nach Jahrzehnten bemessen wird. Wenn auch in Großstädten viel gebaut wird, so betrifft dies doch unterschiedliche Standorte. Die Umgebung eines bestimmten Hauses ist auch in Innenstadtlagen grundsätzlich über viele Jahre hin frei von Großbaustellen. An der normalen Umgebung orientiert sich der zwischen den Parteien vereinbarte Mietzins. Ergibt sich aufgrund einer besonderen Maßnahme in der Umgebung eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, so ist auch die Miete entsprechend gemindert.
Den von der Klägerin vorgenommenen Minderungssatz von 12 % der Bruttomiete hält die Kammer bei monatelangen, sich teilweise bis in Nacht hinein erstreckenden Belästigungen durch eine Großbaustelle für angemessen.
Dem Mieteinbehalt im Monat August 04 auch für die vorangegangenen Monate stehen keine Bedenken entgegen, weil es sich um einen relativ kurzen Rückwirkungszeitraum handelte und die Beklagte damit rechnen musste, dass die Geduld der Mieter mit den Belästigungen durch die Baustelle einmal ein Ende haben würde.
Prozesszinsen auf den jetzt noch geschuldeten Betrag in der tenorierten Höhe hat die Beklagte gemäß §§ 291, 288 Abs .1 Satz 2 zu zahlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 1, 708 Nr. 10, 713 analog ZPO, wobei die Kostenentscheidung auch die teilweise Klagerücknahme und die teilweise Erledigung in der ersten Instanz berücksichtigt.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Gericht: LG Frankfurt/M.
Aktenzeichen: 2-17 S 113/06
Redaktion (allg.)
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