Bauliche Veränderung durch den Mieter der Eigentumswohnung

Der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung kann durch die übrigen Eigentümer verpflichtet werden, die von seinem Mieter vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderungen zu beseitigen. Die Verpflichtung schließt die Pflicht ein, auf den Mieter mit allen geeigneten rechtlichen Maßnahmen einzuwirken, dass dieser, soweit erforderlich, bei der Beseitigung der unzulässigen baulichen Veränderung mitwirkt.
 

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde
ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

 

Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen –
was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren
sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden. Ein dem Landgericht
unterlaufener Rechtsfehler ist weder dargetan noch ersichtlich.

 

Rechtsfehlerfrei ist die Annahme der Vorinstanzen, dass die vom
Pächter der Gaststätte des Beteiligten zu 2) im Rahmen
der Installation der Lüftungsanlage des Bistros vorgenommenen
Mauerwerksdurchbrüche für die an der rückwärtigen
Hausfassade befestigten Zuleitungen zum außerhalb des Gebäudes
stehenden Klimagerät/Wärmetauscher und die Vergrößerung
der bereits vorhandenen kreisrunden Maueröffnung auf das Doppelte
eine nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
darstellen. Unter einer baulichen Veränderung i.S. des § 22
WEG ist jede nicht unerhebliche Veränderung vorhandener Gebäudeteile,
und jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums zu verstehen, wenn sie über
eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung
hinausgeht. Das stellt der Beteiligte zu 2) auch nicht in Frage.

 

Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen
den Beteiligten zu 2) zur Beseitigung der baulichen Veränderungen
verpflichtet haben. Zum einen sind diese mit Recht davon ausgegangen,
dass Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beteiligten
zu 2) als dem Eigentümer der Gaststätte nicht nur § 1004
Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 WEG, sondern eigenständig
auch der unangefochten gebliebene Eigentümerbeschluss vom 9.
6. 98 ist, mit dem sich nicht etwa, wie der Beteiligte zu 2) aber
meint, die Eigentümergemeinschaft selbst die Befugnis zur Beseitigung
anmaßt.

 

Zu anderen kann aber auch der Eigentümer eines vermieteten
Wohnungs- bzw. Teileigentums – wie hier – durch die übrigen
Wohnungseigentümer verpflichtet werden, die von seinem Mieter/Pächter
vorgenommene unzulässige bauliche Veränderung zu beseitigen
bzw. beseitigen zu lassen. § 14 Nr. 1 WEG begründet die Verpflichtung
des Wohnungseigentümers, vom Sonder- wie vom Gemeinschaftseigentum
nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der
anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Ferner ist der Eigentümer, der dafür verantwortlich bleibt,
dass von seinem Teileigentum keine unzulässigen Beeinträchtigungen
der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ausgehen, gemäß
§ 14 Nr. 2 WEG gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft
verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf
hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass durch die Benutzer seines
Wohnungs- bzw. Teileigentums die in Nr. 1 WEG genannten Pflichten
eingehalten werden. Im Falle einer unzulässigen baulichen Veränderung
des Gemeinschaftseigentums durch den Pächter/Mieter richtet
sich danach – was das Landgericht wiederum mit Recht angenommen
hat – der daraus herzuleitende Unterlassungs- und Störungsbeseitigungsanspruch
der anderen Wohnungseigentümer sowohl gegen den Mieter/Pächter
als auch gegen den Beteiligten zu 2) als Wohnungseigentümer,
der – worauf der Senat bereits im Beschluss vom 15. 1. 97 (16
Wx 275/96 – OLGR 97, 141) hingewiesen hat – selbst Störer
im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB wird. Die Einwirkungspflicht der
Beteiligten zu 2) schließt die Pflicht ein, dahin tätig
zu werden, dass die unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung
durch den Mieter/Pächter wieder beseitigt wird, nämlich
vor allem geeignete rechtliche Maßnahmen gegen den Mieter/Pächter
zu ergreifen, der dadurch regelmäßig den Mietvertrag
verletzt. Der Anspruch gegen den Beteiligten zu 2) auf Vornahme
der nicht vertretbaren Handlung wäre gemäß § 888
ZPO zu vollstrecken. Entgegen seiner Ansicht ist der Beteiligte
zu 2) mithin als mittelbarer Störer für den Beseitigungs-
und Wiederherstellungsanspruch nach § 14 Nr. 1 und 2 WEG, § 1004
Abs. 1 BGB passivlegitimiert. Dabei ist ohne Belang, dass der Mieter
für die Eigentumsstörung als sog. Handlungsstörer
in Betracht kommt. Unter mehreren Störern, die kumulativ und
gesamtverbindlich haften, besteht kein Rangverhältnis.

 

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen,
dass, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2), nicht feststellbar
ist, dass das Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen nach
§§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, 14 Nr. 1 WEG, das durch §§ 226, 242 BGB
begrenzt wird, rechtsmissbräuchlich ist. Seiner Meinung, gegen
die übrigen Eigentümer einen Anspruch darauf zu haben,
dass genau die gleichen Durchbrüche (wieder-)hergestellt werden,
weil nur so eine ausreichende und fachgerechte Be- und Entlüftung
der Gaststätte zu erzielen sei, ist nicht beizupflichten. Dabei
kann als richtig unterstellt werden, dass die bisherige Be- und
Entlüftung der Gaststätte nur unzulänglich war, dass
eine sach- und fachgerechte Installation der Lüftungs-/Klimaanlage
ohne Maßnahmen im Außenbereich technisch nicht durchführbar
ist, und dass der Beteiligte zu 2) auf eine solche Lüftungsanlage
einen Anspruch hat. Nichts ist nämlich dafür nachvollziehbar
dargetan, dass zudem gerade die konkrete Art und Weise der Installation
der Lüftungsanlage in vollem Umfang die einzige Möglichkeit
bildet, eine ordnungsgemäße Be- und Entlüftung der
Gaststätte zu erreichen, d.h. dass jedwede auch nur teilweise
andere Installationsmöglichkeit ausscheidet, bei der die berechtigten
und abzuwägenden Belange der Antragsteller weniger betroffen
wären.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem
Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten
des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Eine
Anordnung nach § 47 S. 2 WEG zur Erstattung außergerichtlicher
Kosten ist kein Raum, weil wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels die Beteiligten zu 1) am Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht beteiligt wurden.

 

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch die
Vorinstanzen.

Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: - 16 Wx 58/00

Redaktion (allg.)

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