Aus dem Tatbestand
Der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin hatte die Miete in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht gezahlt. Darauf kündigte
der Vermieter fristlos und darüber hinaus auch ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. Sofort nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter den Rückstand komplett aus und wehrte sich gegen die Kündigung. Laut dem Urteil wurde zwar die fristlose Kündigung unwirksam, da der Mieter den Rückstand zeitnah nach der Kündigung ausgeglichen hatte. Für diesen Fall konnte jedoch der Vermieter auch ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, die je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei und neun Monaten beträgt. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages werde im Gegensatz zur fristlosen Kündigung nicht automatisch durch einen Ausgleich des Mietrückstandes hinfällig. Dabei seien allerdings die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück, das eine doppelte Kündigung für unwirksam angesehen und daher
die Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend geprüft hatte.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 231/17
Urteil vom: 19.09.2018
Redaktion (allg.)

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