Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen seine
Verurteilung zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnung wendet,
ist unbegründet. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, wonach die Kündigung der Klägerin vom 24.2.1997 zumindest
als fristgemässe Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam
war und das Mietverhältnis zum 28.2.1998 beendet hat. Das Berufungsvorbringen
und die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.1997
geben nur zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Bei der Beurteilung des Ausmasses der Pflichtverletzung, die in
den herabsetzenden Äusserungen in den Schreiben des Beklagten an
die Klägerin vom 18.10.1996, 27.11.1996 und 2.2.1997 liegt, darf
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin dem Beklagten
keinerlei Anlass gegeben hat, in einer solchen Weise über sie verstimmt
zu sein, dass die Ausfälle in den genannten Schreiben verständlich
wären. Insbesondere hatte die Klägerin dem Beklagten keinen Grund
geboten, sich von ihr in ehrverletzender Weise ”zurückgesetzt” zu
fühlen; denn die Klägerin war nicht gehalten, dem Beklagten gegenüber
zum wiederholten Male zu Themen wie der Gestaltung des Vorgartens
oder der Änderung der Aussenbeleuchtung Stellung zu nehmen, die
nicht Mängel der Wohnung betrafen und die die Klägerin – wie der
Beklagte wusste – für geklärt oder nicht klärungsbedürftig ansah.
Das einzig nachvollziehbare Interesse des Beklagten an einem nachdrücklichen
Auftreten gegenüber der Klägerin könnte darin gesehen werden, dass
er den Mietzins für Januar versehentlich doppelt gezahlt hatte und
ihm daher ein Rückzahlungsanspruch zustand. Auch dieser Umstand
rechtfertigte die Äusserungen in dem Schreiben vom 2.2.1997 jedoch
nicht; denn zum einen lag der Fehler, der zur versehentlichen Doppelüberweisung
geführt hatte, im Bereich des Beklagten selbst, so dass zunächst
er es war, der der Klägerin im Hinblick auf die Rücküberweisung
oder anderweitige Verrechnung einen erhöhten Verwaltungsaufwand
bereitete, und zum anderen wurde diese Angelegenheit mit eben demselben
Schreiben vom 2.2.1997 ohnehin erledigt, weil der Beklagte in diesem
Schreiben mit seinem Rückzahlungsanspruch die Aufrechnung gegen
den Mietzinsanspruch für Februar 1997 erklärte. Sofern der Beklagte
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.1997 behauptet hat,
dass auch der Mietzins für Dezember 1996 versehentlich doppelt gezahlt
worden sei, kann es darauf nicht ankommen, weil dieser Umstand nicht
Gegenstand der Schreiben des Beklagten an die Klägerin war und auch
nicht ersichtlich ist, das die Klägerin sich der Rückzahlung oder
Verrechnung dieses Betrages in einer Weise widersetzt hätte, die
es als verständlich erscheinen lassen könnte, darüber ungehalten
zu sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG HAMBURG
Aktenzeichen: 307 S 192-97
Redaktion (allg.)
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