Der Fall: Die Klägerin hatte nach Besichtigung das Sondereigentum an einer „Wohnung“ zum Kaufpreis von 330.000 Euro erworben. Es wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Später stellte sich heraus, dass für das Objekt keine Baugenehmigung vorlag. Die Klägerin wollte das Geschäft rückgängig machen, weil sie sich hintergangen fühlte.
Das Urteil: Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde die Klage abgelehnt. Einerseits habe die Käuferin freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet. Andererseits könne man der Verkäuferin nicht nachweisen, dass sie den Tatbestand arglistig verschwiegen habe. Sie selbst habe 14 Jahre in dieser Wohnung gewohnt und nach eigenen Angaben von diesem rechtlichen Makel nichts gewusst.
Redaktion (allg.)

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