Mängel am Gemeinschaftseigentum
1. Auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum stehen die Mängelansprüche gegen den Veräußerer (z. B. Bauträger) nur jedem Erwerber individuell zu. 2. Zur Geltendmachung der Mängelansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es eines Beschlusses, mit dem diese die Mängelansprüche an sich zieht. 3. Zur gerichtlichen Geltendmachung der an die Gemeinschaft gezogenen Mängelansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es eines weiteren Beschlusses mit dem der Verwalter legitimiert wird, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Klage zu erheben.
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