Biergarten

Hat eine Behörde die Errichtung eines Biergartens genehmigt, können Anwohner dagegen nicht mehr mit der Begründung vorgehen, sie würden dadurch unzumutbarem Lärm ausgesetzt. Mit der Baugenehmigung ist "bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Gaststätte typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des Gaststättengesetzes" bewegen. Nur eine außergewöhnliche Lärmbeeinträchtigung kann von den Anwohnern geltend gemacht werden.

 

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

 

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragstellerin vom 3. 7. 200 gegen die Erweiterung der Erlaubnisse
der Antragsgegnerin vom 23. 6. 2000 zum Betrieb einer Schank- und
Speisewirtschaft in ... für einen zusätzlichen Freisitz
(Biergarten) wiederherzustellen, ist zulässig, in der Sache
jedoch unbegründet. Die von der Antragsgegnerin getroffene
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der gaststättenrechtlichen
Erlaubnisse für den Betrieb eines Biergartens ist rechtlich
nicht zu beanstanden.

 

Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung,
wie vorliegend, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach
§ 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO. Hiernach kann das Gericht
die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der
Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt
auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen.
Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz
ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier
die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnisse
– offensichtlich die Rechte des Dritten verletzt. Denn in diesem
Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers
oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der
Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten
abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen
Rechten verletzt. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen die erteilte
Genehmigung besteht nur, wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften
des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten
Vorschriften auch zum Schutze des Dritten zu dienen bestimmt, also
nachbarschützend sind.

 

Ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens über den Rechtsbehelf
des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der betroffenen
privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für
oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Genehmigung sprechen. Bei
dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der Beteiligteninteressen
und das konkrete Ausmaß der Betroffenheit zu berücksichtigen.
Zum Anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten
wahrscheinlich Erfolg haben wird.

 

Der Antragstellerin stehen vorliegend Abwehrrechte nicht zur Seite.
Sie wird durch die angefochtene gaststättenrechtliche Erlaubnis
nicht in ihren Rechten verletzt. Mit der für die Errichtung
des Biergartens erteilten Baugenehmigung steht bindend fest, dass
sich die von einer bestimmungsmäßigen Nutzung des Biergartens
typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1
Nr. 2, 3 GastG halten (dazu 1.). Im Übrigen können die
von der Antragstellerin erhobenen Einwände ausschließlich
im baurechtlichen Verfahren angegriffen werden (dazu 2.). Darüber
hinaus lassen sich schädliche Umwelteinwirkungen nicht feststellen
(dazu 3.).

1.Mit ihrem Vortrag, der Biergartenbetrieb habe unzumutbare Lärmbelästigungen
zur Folge, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen,
weil sie mit diesem Argument nicht die gaststättenrechtliche,
sondern allenfalls die baurechtliche Erlaubnis erfolgreich anzufechten
vermag. Mit Bescheid vom 19. 6. 2000 erteilte der Landkreis ...
dem Eigentümer des fraglichen Grundstücks eine Baugenehmigung
zur Errichtung eines Biergartens für 20 Personen. Die Nutzungszeit
wurde von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und samstags/sonntags von 10.00
Uhr bis 22.00 Uhr zugelassen. Diese Baugenehmigung stellt umfassend
die Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm
zugedachten Nutzung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften fest. Damit entfaltet die Baugenehmigung – jedenfalls
solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht
rechtserheblich ändern -, im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren
Bindungswirkung, soweit die in Rede stehende Maßnahme in die
originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt
oder zu ihr doch den stärkeren Bezug hat . So darf eine Gaststättenerlaubnis
für eine baurechtlich genehmigte Gaststätte nicht mit
der Begründung versagt werden, die vorgesehene Nutzung widerspreche
dem öffentlichen Baurecht. Aber auch die Frage, inwieweit eine
Gaststätte den Immissionsschutzanforderungen des in § 15 Abs.
1 BauNVO statuierten baurechtlichen Rücksichtsnamegebots genügt,
fällt die originäre Entscheidungskompetenz der Baubehörde.
Die typischerweise von der bestimmungsgemäßen Nutzung
einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung ausgehenden
Immissionen weisen nämlich einen stärkeren Bezug zur Zuständigkeit
der Baurechts- als zur Gaststättenbehörde auf. Denn die
typischen Immissionen hängen von Größe, Beschaffenheit
und Standort der baulichen Anlage ab, die Gegenstand der Baugenehmigung
sind und nicht vom jeweiligen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis
gerade für seine Person erteilt wird. Da die Immissionsschutzanforderungen
nach § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO mit denen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG
übereinstimmen, Störungen daher nicht nach beiden Rechtsvorschriften
verschieden beurteilt werden können, stellt die Baugenehmigung
nicht nur deren Vereinbarkeit mit § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bindend
fest, sondern es ist sogleich bindend entschieden, dass sich die
von der Nutzung der Gaststätte typischerweise ausgehenden Immissionen
im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten. Lediglich atypische,
mit dem Betrieb der Gaststätte verbundene Immissionen, die
mit der Person des Betreibers zusammenhängen bzw. seiner besonderen
Betriebsweise entsprechen, werden von der Baugenehmigung nicht erfasst
und können folglich Gegenstand einer näheren Ausgestaltung
durch die gaststättenrechtliche Erlaubnis sein. Dieser Rechtsansicht
hat sich die beschließende Kammer bereits in früheren
Verfahren angeschlossen.

 

Beurteilt man das vorliegende Verfahren nach den vorstehend gemachten
Ausführungen ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin
ausschließlich gegen Lärmimmissionen zur Wehr setzt,
die typischerweise von dem ihr benachbarten Biergarten zu erwarten
sind. Unter solchen Immissionen sind jene zu verstehen, die die
Ausnutzung der Baugenehmigung objektiv zulässt. Da hier die
Baugenehmigung die Errichtung eines Biergartens für 20 Personen
gestattet, ist der insoweit von diesen Personen ausgehende Lärm,
der im Wesentlichen gekennzeichnet ist durch Unterhaltungen, Lachen,
Zurufe an die Kellner, Stühle rücken und Geschirr abstellen,
von der Baugenehmigung mitumfasst. Durch die Baugenehmigung steht
indessen bindend fest, dass sich diese von der Nutzung des Biergartens
ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten.
Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, die Beigeladenen
hätten vor Erlaubniserteilung den Biergartenbetrieb illegal
betrieben und seien deswegen nicht gewillt, sich an öffentlich-rechtliche
Vorschriften zu halten, kann dies schon begrifflich keine Lärmbeeinträchtigung
sein. Soweit die Antragstellerin im Ergebnis damit eine atypische
Eigentümlichkeit der Betreiber benennen will, die deren Zuverlässigkeit
berührt, ist darauf hinzuweisen, dass nicht gestattete Nutzungen
die Genehmigung als solche nicht rechtswidrig machen. Hinzu kommt,
dass nichts dafür ersichtlich ist, dass sich die Beigeladenen
nicht an die nunmehr vorliegenden Gestattungen zu halten beabsichtigen.
Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, die Beigeladenen hätten
den Biergarten an manchen Tagen für mehr als 20 Gäste
geöffnet, dem sind jedoch die Beigeladenen in nachvollziehbarer
Weise und substantiiert entgegengetreten, indem sie darauf hingewiesen
haben, dass weitere Sitzplätze lediglich vorgehalten und nicht
für die Bewirtung benutzt worden seien und im Übrigen
einige Gäste eigenmächtig, aber nur kurzfristig von nach
draußen geräumten Tischen und Stühlen Gebrauch gemacht
hätten.

 

Von der Bindungswirkung der Baugenehmigung muss hier auch ausgegangen
werden. Zwar hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung
eingelegt. Diese kann dennoch vollzogen werden. Denn der Widerspruch
entfaltet gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung
und der Eilantrag der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht
Gießen blieb ohne Erfolg – wie die 1. Kammer am 14. 9.
200, Az. 1 G 2831/00 – entschieden hat. Ist die Baugenehmigung
– wie hier – sofort vollziehbar, greift die Bindungswirkung
ein.

2.Ungeachtet dessen kann die Antragstellerin ihre den Lärm
betreffenden Einwände im vorliegenden Verfahren nicht erheben.
Sie ist insoweit vielmehr gehalten, ausschließlich gegen die
Baugenehmigung für die Errichtung des Biergartens vorzugehen,
um ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Dies ergibt sich aus
der oben beschriebenen grundsätzlichen Aufteilung der Sachkompetenzen
zwischen der Bauaufsichtsbehörde einerseits und der die gaststättenrechtliche
Erlaubnis erteilenden Behörde – hier der Magistrat der
Antragsgegnerin – andererseits. Denn Einwände, die sich
auf die typische Nutzung und die damit einhergehenden typischen
Immissionen beziehen, d.h. baurechtlicher Art sind, müssen
in dem entsprechenden baurechtlichen Verfahren gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde angegriffen werden, während die gaststättenrechtlichen
Einwände nur im Gaststättenverfahren angebracht werden
können.

3. Abgesehen davon ist dem Antrag auch deshalb der Erfolg zu versagen,
weil durch den Betrieb des Biergartens als einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage i.S.d. § 22 BlmSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen
i.S.v. § 3 Abs. BlmSchG zu erwarten sind. Schädliche Umwelteinwirkungen
i.S.d. Vorschrift setzen voraus, dass die Immissionen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden, erheblichen Nachteil oder einer
erheblichen Belästigung führen. Als erheblich werden Beeinträchtigungen
angesehen, die dem Betroffenen nicht zumutbar sind. Hierbei ist
auf das Empfinden des sogenannten "verständigen"
Durchschnittsmenschen abzustellen. Im vorliegenden Fall sind keine
erheblichen, der Antragstellerin nicht mehr zumutbaren Lärmeinwirkungen
festzustellen. Auszugehen ist zunächst davon, dass es normative
Vorgaben für die rechtliche Beurteilung derartiger Lärmbeeinträchtigungen
nicht gibt. Die beschließende Kammer orientiert sich in solchen,
den Immissionsschutz betreffenden Fällen, in denen gesetzliche
Regelungen nicht vorhanden sind, ebenso wie die sonstige Rechtsprechung
der allgemeinen Verwaltungsgerichte an den einschlägigen technischen
Regelwerken, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit
erarbeitet worden sind. Vorliegend sind dies die technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm vom 26. 8. 1998 – TA-Lärm –
bzw. die VDI-Richtlinie 2058, die sich direkt jedoch auf gleichförmigen
Arbeitslärm beziehen und daher nur als Orientierungshilfen
bzw. Anhaltspunkte zu bewerten sind.

 

Nach dem vom TÜV Süddeutschland im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
vorgelegten Gutachtens vom 5. 5. 2000 werden die für die Nachbarschaft
nach der TA-Lärm bzw. DIN 2058 geltenden Immissionsrichtwerte
nicht überschritten, sondern deutlich eingehalten. Das Gutachten
errechnet nachvollziehbar unter Berücksichtigung der maßgebenden
Lärmfaktoren, die einerseits durch den Betrieb als solchen,
andererseits durch die anwesenden Gäste und schließlich
durch Fahrzeuge verursacht werden, am Immissionsort IP 2, dem Wohnhaus
der Antragstellerin in der ... einen Beurteilungspegel von 51 dB(A)
für die Zeit von 10 bis 22 Uhr.

 

Unzutreffenderweise geht die Antragstellerin davon aus, dass wegen
der Gebäudeanordnung ein höherer Lärmwert zugrunde
zu legen sei. Wie sich nämlich eindeutig aus dem Gutachten
ergibt, hat der Gutachter sowohl den direkten Schall berücksichtigt
als auch einen Reflektionsteil durch die besondere Gebäudestellung
und folgerichtig den Beurteilungspegel sowohl aus dem Direktschall
als auch dem Reflektionsanteil (nämlich 48,5 dB, tags) mit
einem Wert von insgesamt 50,6 dB(A) in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise errechnet. Dabei geht der Gutachter von einer Öffnungszeit
von 10 Uhr morgens bis 22 Uhr aus. Die gaststättenrechtliche
Erlaubnis sieht dagegen eine Öffnungszeit von 16. bis 22 Uhr
montags bis freitags vor und legt insoweit eine um die Hälfte
reduzierte Betriebszeit zugrunde. Die Halbierung der Einwirkzeit
der Immissionen hat eine Reduzierung um 3 dB(A) zur Folge, was sich
rechnerisch aus dem Gutachten ... ergibt. Auch wenn der Biergarten
an den Samstagen und Sonntagen von 10 bis 22 Uhr geöffnet ist,
ergibt sich jedenfalls für montags bis freitags, dass der errechnete
Beurteilungspegel für tags von 50,6 dB(A) (aufgerundet auf
51 dB(A)) um 3 dB(A) zu hoch ist. Für das Eilverfahren ist
daher davon auszugehen, dass der von dem Biergarten ausgehende Lärm
die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm bzw. DIN 2058, die
fast für ein reines Wohngebiet, auf jeden Fall die für
ein allgemeines Wohngebiet bzw. ein Mischgebiet vorgesehen sind,
einhält. Nach Maßgabe dieser Feststellung sind deshalb
auch für die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen
durch Lärm infolge des Betriebs des Biergartens nicht zur erwarten.
Die Frage, wie das Gebiet ,in dem die Gaststätte liegt, bauplanungsrechtlich
einzustufen ist – als allgemeines Wohngebiet, wie die Antragstellerin
meint, oder als Mischgebiet, wie von der Antragsgegnerin und Bauaufsichtsbehörde
angenommen – kann daher ebenso wie das Problem der Bildung
so genannter Zwischenwerte oder Frage eines Zuschlages für
Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit dahinstehen.

 

Die Antragstellerin vermag sich auch nicht darauf zu berufen, das
Gutachten sei im Ergebnis unzutreffend, weil der Verkehrslärm
der Gaststättenbesucher und der An- und Abfahrverkehr der umliegenden
Geschäftsräume zu den Stellplätzen als so genannte
Vorbelastung unberücksichtigt geblieben seien. Zwar darf eine
hohe Lärmvorbelastung grundsätzlich nicht außer
Betracht bleiben. Von einer entsprechend hohen, die Zumutbarkeitsschwelle
tangierenden Lärmvorbelastung kann hier aber bei summarischer
Prüfung nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass Parkplätze
auch in Wohnbereichen zwingend notwendig sind, ist im Rahmen des
nur eine kursorische Prüfung zulassenden Eilverfahrens nichts
dafür ersichtlich, dass ein Zu- und Abgangsverkehr der Geschäfte
und Praxen noch nach Geschäftsschluss, der erfahrungsgemäß
in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr liegt, stattfindet. Was
den Verkehrslärm der an- und abfahrenden Gaststättenbesucher
anbetrifft, so ist dieser bereits teilweise in dem Gutachten des
TÜV-Süddeutschland mitberücksichtigt worden, und
im Übrigen ist nicht erkennbar, dass sich sämtliche Gaststättenbesucher
ausschließlich mit Kraftfahrzeugen zur Gaststätte begeben
oder nicht, zumindest ein Großteil von ihnen aus der unmittelbaren
räumlichen Nachbarschaft kommt und folglich ein Kraftfahrzeug
nicht benutzt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162
Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, da die
Beigeladenen sich durch das Stellen eines Antrags am Kostenrisiko
beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs.
3 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer das Interesse der Antragstellerin
mit einem Betrag von 30.000 DM bewertet und hier den hälftigen
Betrag zugrunde legt.

Gericht: VerwG Gießen
Aktenzeichen: 8 G 3077/00

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Biergarten
6.5.2024
Veranstaltungen
Baugenehmigungen genehmigen in aller Regel nicht nur eine bauliche Anlage als körperliches Objekt, sondern auch eine bestimmte Nutzung. Wer aufgrund einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus ein Gebäude...
26.7.2024
Ruhestörung in der Nachbarschaft
Ein Berliner Bezirksamt verlegte die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte auf 22 Uhr vor, nachdem sich ein Nachbar wegen Lärmbelästigungen beschwert hatte.
6.11.2024
Nachbarrechtsgesetz | Bauen
Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen verschiedene zivilrechtliche Regelungen vor, die einen Grundstückseigentümer vor negativen Einwirkungen, die...
4.6.2024
Akteneinsicht in der WEG
Wohnungseigentumsverwalter sehen sich nicht selten unterschiedlichen Interessen der Eigentümer ausgesetzt. Mitunter opponieren einzelne Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit. Auch wenn die Begehren...
5.3.2025
Urteile zur Verkehrssicherungspflicht im Winter
Während der kalten Jahreszeit sind Grundstücksbesitzer zwar im Garten weniger gefordert, dafür verlangen ihnen aber Schnee und Eis viel Aufmerksamkeit ab. Es besteht nämlich eine...
15.5.2025
Schalldämmung für Wärmepumpen
Die Außengeräte von Wärmepumpen sind vielen Mitmenschen nicht nur ein Dorn im Auge, sondern werden auch als störende Lärmquelle empfunden. Deshalb sollte der Gerätestandort sorgsam ausgewählt werden...