Blitzschäden

Die Ausschlussklausel, nach der sich die Versicherung nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden erstreckt, die an elektrischen Einrichtungen entstehen, ist so zu verstehen, dass damit nur Überspannungsschäden gemeint sind, die durch andere Ursachen als Blitzeinwirkungen hervorgerufen worden sind. Diese Klausel schließt also nicht etwa Überspannungsschäden an elektrischen Geräten durch Blitzschlag aus.An den Nachweis der Kausalität zwischen Blitzschlag und Schaden dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Blitzschlag ist in der Regel als Schadensursache bewiesen, wenn an elektrischen Installationen eines Gebäudes umfangreichere typische Schäden (insbesondere an mehreren Geräten gleichzeitig) entstanden sind.
 

1167
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 5. Juli 1994 ist zulässig, aber nur zu einem geringen
Teil begründet.

Dem Kläger steht aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses
in Verbindung §§ 1 a, 2 Abs. 1, 3 A Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 a
der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des
Hausrats gegen Feuer-, Einbruchsdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-,
Sturm- und Glasbruchschäden (VHB) ein Anspruch auf Zahlung
in Höhe von 1.000,- DM zu. Die weitergehende Klage bleibt erfolglos.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Dem Grunde nach ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz
des durch Blitzschlag verursachten Schadens gegeben. aufgrund des
Ergebnisses der Verhandlungen und des schriftlichen Sachverständigengutachtens
des ... vom 7. August 1995 ist der Senat davon überzeugt (§
286 ZPO), dass bei einem Gewitter am 21. April 1993 ein Videorecorder
der Marke ... und ein Fernsehgerät der Marke ..., die dem Kläger
gehören, so beschädigt worden sind, dass eine Reparatur
technische nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr
vertretbar war (Totalschaden).

Aufgrund des Sachverständigengutachtens hält es der Senat
für erwiesen, dass die genannten Geräte "durch Blitzschlag"
beschädigt worden sind.

Zwar bestimmt § 3 A Abs. 2 VHB, dass als Blitzschlag (nur) "der
unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen" gilt. Die Beklagte
folgert daraus, dass deswegen der Kläger einen "unmittelbaren"
Übergang des Blitzes auf die beschädigten Elektrogeräte
beweisen müsse. Diese Auffassung geht indes fehl. Die in §
3 A Abs. 2 VHB enthaltene Fiktion findet sich in verschiedenen Varianten
in unterschiedlichen allgemeinen Versicherungsbedingungen wieder.
Im Rahmen der VHB ist diese Definition jedoch so formuliert, dass
der Begriff "unmittelbar" bedeutungslos wird, insbesondere kann
für den Einschluss oder Ausschluss von Induktionsschäden
durch Blitzschlag aus dieser Definition nichts hergeleitet werden.
Ein Wolke-Erde-Blitz, gemeinhin als "Blitzschlag" gezeichnet geht
nämlich immer unmittelbar auf irgendwelche (und das genügt
nach der genannten Fiktion) Sachen über, seien es Bäume,
Antennen, Häuser oder andere Gegenstände (vgl. Martin,
SachversR, 3. Aufl., 1992, 19 C II Rdnr. 5). Damit ist aber nicht
für die Frage gewonnen, ob die versicherte Sache "durch Blitzschlag"
im Sinne vom § 1 Abs. 1 a VHB beschädigt oder zerstört
worden ist. Denn die Fiktion des § 3 A Abs. 2 VHB beschreibt nur
die Schadensursache "Blitzschlag", unterscheidet aber nicht zwischen
unmittelbaren und mittelbaren Schäden (vgl. zum Ganzen: Martin,
a.a.O., Rdnr. 4 und 5).

Erzeugt ein Wolke-Erde-Blitz durch die plötzliche Entladung
der vorhandenen elektromagnetischen Felder im Rahmen eines Gewitters
in den Leitungsnetzen eines Hauses (z.B.: Stromnetz, Antennenanlage,
Alarmanlage) eine Überspannung, die zur Zerstörung diverser
elektrischer oder elektronischer Geräte führt, dann hat
sich insoweit die in § 1 Abs. 1 a VHB genannte versicherte Gefahr
"Blitzschlag" verwirklicht, ohne dass es darauf ankommt, ob der
Blitz - einer laienhaften Vorstellung entsprechend - "körperlich"
in die Leitungsnetze "hineingefahren" ist oder ob die Überspannung
in dem Leitungsnetz durch Induktion erzeugt worden ist.

An den Nachweis der Kausalität zwischen Blitzschlag und Schaden
dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
ein Blitzschlag ist in der Regel als Schadensursache bewiesen, wenn
an elektrischen Installationen eines Gebäudes, das versichert
ist, oder in dem die versicherten Geräte sich befinden, umfangreichere
typische Schäden insbesondere an mehreren Geräten gleichzeitig
entstanden sind (vgl. auch zur Unterscheidung von sogenannten Influenzschäden,
die nicht versichert sind: Martin, a.a.O. Rdnr. 8).

Einen Blitzschlagschaden in diesem Sinne hält der Senat hier
für gegeben. Der Sachverständige hat überzeugend
dargelegt, dass alle Anzeichen auf einen Naheinschlag, also einen
Wolke-Bodenblitz mit unmittelbaren Übergang auf - irgendwelche
- Sachen mit Schäden infolge dadurch induzierter Überspannung
in der Antennenanlage des Hauses der Klägers hinweisen.

Einen schwachen direkten Einschlag des Blitzes in die Antennenanlage,
wie ihn der Sachverständige ... in dem Verfahren vor dem Landgericht
Hamburg (Az. 317 O 34/94) festgestellt hat, hat der Sachverständige
... nicht ausgeschlossen, aber angesichts des gesamten Schadensbildes
nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten. Jedenfalls
steht ein Blitzschlagschaden im Sinne des § 1 Abs. 1 a VHB fest,
weiteren Beweises bedurfte es nicht.

Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 c, wonach sich die Versicherung
nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden erstreckt,
die an elektrischen Einrichtungen entstehen, greift hier nicht ein.

Sie ist nämlich dahin zu verstehen, dass damit nur Überspannungsschäden
gemeint sind, die durch andere Ursachen als Blitzeinwirkung (im
obigen Sinne) hervorgerufen worden sind. Dies ergibt sich zum einen
aus dem Aufbau des § 3 A VHB. Die Klausel ist als Unterpunkt zu
Absatz 3 formuliert, der wiederum gleichwertig neben Absatz 1 und
Absatz 2 steht, ohne dass eine unmittelbare Beziehung von Absatz
3 c zu Absatz 2 erkennbar wäre. Zum anderen ergibt sich diese
einschränkende Auslegung von § 3 A Abs. 3 c VHB aus den Motiven,
die dem Ausschluss zugrunde liegen. Es sollte nicht die Mehrzahl
aller Blitzschäden an elektrischen Geräten (denn das sind
Überspannungsschäden) schlechthin ausgeschlossen werden,
sondern es sollten nur nachweisbare Blitzschlagschäden von
anderen Überspannungs- und Kurzschlussschäden, wie sie
im Haushalt aufgrund vielerlei Ursachen auftreten können, unterschieden
werden; nur die letztgenannten sollten von der Versicherung ausgenommen
sein.

Jede andere Auslegung der Klausel würde zu ihrer Unwirksamkeit
gemäß §§ 3, 9 AGBG führen. Würde die Klausel
nämlich auf alle durch Blitzschlag verursachten Überspannungsschäden
an Elektrogeräten Anwendung finden, wäre die ganz überwiegende
Zahl aller Blitzschlagschäden an Haushaltsgeräten ausgeschlossen.
Denn nahezu alle blitzschlagsbedingten Schäden an Elektrogeräten,
sofern sie sich nicht infolge der Stärke des Blitzeinschlags
als Brand- oder Explosionsschäden darstellen, entstehen durch
elektrische Überspannungen, wobei sich die durch die elektromagnetische
Entladung induzierten Ströme lediglich auf unterschiedlichen
Leiterbahnen (z.B. Stromnetz, Antennenanlage, Alarmanlage) in das
geschädigte Gerät bewegen. Ein solch weitgehender Ausschluss
der Haftung für Blitzschäden wäre aber für den
Versicherungsnehmer völlig überraschend, da durch § 1
Abs. 1 a VHB gerade die Erwartung geweckt wird, Blitzschlagschäden
seien auch dann versichert, wenn sie sich nicht Form eines Brandes
oder einer Explosion darstellen (vgl. dazu Martin a.a.O., Rdnr.
17 bis 20).

Die Versicherung gegen Blitzschlag in § 1 Abs. 1 a VHB ginge damit
weitgehend ins Leere, denn soweit sich die Folgen eines Blitzeinschlages
bei besonders starker elektrischer Entladung als Brand- oder Explosionsschäden
darstellen, wären diese Schäden auch ohne die Erwähnung
des "Blitzschlags" in § 1 Abs. 1 a VHB versichert.

2. Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers nur
zu einem geringen Teil gerechtfertigt.

Allerdings ist eine Reduzierung des Ersatzanspruchs hier nicht
schon wegen einer eventuell bestehenden Unterversicherung vorzunehmen
(§ 5 Abs. 2 VHB), denn eine solche hat die Beklagte nicht bewiesen.
Ihr Vortrag hierzu ist unsubstantiiert, die Beklagte hätte
im einzelnen darlegen müssen, wieso der Versicherungswert des
versicherten Hausrates zum Zeitpunkt des Schadenseintritts 150.000
DM betragen haben soll. Die Bezugnahme auf das Zeugnis eines Mitarbeiters
reicht hierzu nicht aus, weil dessen Vernehmung eine Ausforschung
wäre.

Allerdings ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass Grundlage
und Maßstab für die Schadensberechnung nicht die vom
Kläger vorgelegten Rechnungen für neue, später gekaufte
Geräte sein können. Es hätte dem Kläger auch
oblegen, in Hinblick auf § 4 Abs. 1 VHB neben der jeweiligen Typbezeichnung
das Alter bzw. das Anschaffungsdatum der Geräte mitzuteilen.
Dies hat er nicht getan. Es liegen aber genügend Anhaltspunkt
und Erkenntnisse dafür vor, um den Schaden des Klägers
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen zu können.

Den zu ersetzenden Wert des Fernsehgerätes ... schätzt
der Senat auf 250,- DM. Der Vortrag der Beklagten, deren Prozessbevollmächtigte
das Gerät selbst in Augenschein genommen haben, wonach es sich
hierbei um ein älteres Gerät ohne Kabeltuner gehandelt
habe, ist unbestritten geblieben. Fernsehgeräte verlieren aufgrund
des dauernden technischen Fortschritts schnell an Wert. Der Senat
geht davon aus, dass bei einem drei Jahre alten Fernsehgerät
als Zeitwert weniger als 50 % des Neuwertes anzusetzen sind, so
dass § 4 Abs. 1 VHB schon bei einem drei Jahre alten Fernsehgerät
eingreift und bei noch älteren Geräten nur noch der Zeitwert
zu ersetzen ist. Diesen schätzt der Senat unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass es sich um ein - wenn auch älteres - Markengerät
handelt, auf 250,- DM. Den Wert des irreparabel geschädigten
Videorecorders schätzt der Senat auf 750,- DM. Nach der Typenbezeichnung
handelt es sich um einen durchschnittlichen VHS-Videorecorder ohne
Sonderausstattung (S-VHS, HiFi, Schnittmöglichkeiten, Show-View
u.ä.). Der Neupreis für einen derartigen Videorecorder
dürfte zum Zeitung des Schadensereignisses bei 650,- bis 850,-
DM gelegen haben. Dass bei dem Videorecorder schon die "50-%-Grenze"
des § 5 1 VHB erreicht worden war, ist nicht ersichtlich.

Weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Hinsichtlich
des zweiten beschädigten Fernsehgerätes liegen Angaben,
die eine nur annähernde Schätzung zulassen würden,
nicht vor. Außer der Typenbezeichnung ist nichts bekannt.
Unklar ist auch, ob und gegebenenfalls warum die Reparatur vom 24.
August 1993 erfolglos geblieben sein soll. Jedenfalls kann Grundlage
der Schadensberechnung nicht die Rechnung der Firma ... vom 18.
November 1993 sein. Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden
noch sonst ersichtlich, dass das neuerworbene Gerät in Größe,
Qualität und Ausstattung des beschädigten Gerät des
Typs ... entspricht.

Der Feststellungsanspruch hinsichtlich der beschädigten Alarmanlage
kann keinen Erfolg haben. Der Senat vertritt die Auffassung, dass
eine für ein bestimmtes Gebäude konzipierte und in dieses
fest eingebaute Einbruchs- und Brandmeldeanlage nicht zum Hausrat
gehört, sondern als Gebäudebestandteil anzusehen ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Anlage theoretisch teilweise wieder
ausgebaut werden kann und die Möglichkeit besteht, einzelne
Bauteile noch anderweitig zu verwenden. Der Senat folgt insoweit
der überzeugenden Argumentation des OLG Hamm im Urteil vom
4. Dezember 1987 (r+s 1988, S. 173). Die Alarmanlage ist deshalb
im Rahmen der Hausratsversicherung nicht mitversichert.

Zinsen in Höhe von 4 % kann der Kläger gemäß
§§ 288 Abs. 1, 291 ZPO verlangen Ein weitergehender Zinsanspruch
besteht nicht.

Im übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 92, 708
Ziff. 10, 546 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung
einer Revision liegen nicht vor.
 

Gericht: OLG Hamburg
Aktenzeichen: 4 U 183/94

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Blitzschäden
25.2.2025
Tagung in Würzburg
Die Beheizung von Wohngebäuden mittels Infrarottechnik kann in Zukunft eine wichtige Option sein. Denn die Kosten für Installation und Betrieb dieser elektrischen Direktheizung sind im Vergleich zu...
5.12.2024
Keine Nebenkostenabrechnung
Nebenkostenabrechnungen sind nicht nur aufwendig zu erstellen, sie bergen zudem ständiges Konfliktpotenzial im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern. Besser also, wenn man komplett darauf...
26.2.2026
Direkt mit Strom heizen
Elektro-Flächenheizungen, Infrarotheizungen und andere Strom-direktheizungen lassen sich mit wenig Aufwand und entsprechend geringen Installationskosten einbauen. Als eine Option, Gebäude mit...
7.7.2026
Ausbau von Glasfaser stockt
Mit immer neuen Hiobsbotschaften macht derzeit der Glasfaserausbau von sich reden. In wirtschaftliche Bedrängnis geratene Anbieter geben auf oder verzögern den Ausbau. Dabei wurde viel Geld ausgegeben...
3.5.2024
Umnutzung von Büro- und Verwaltungsgebäuden
Fehlender Wohnraum und zu geringe Neubauzahlen führen zur Suche nach zusätzlichen Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfs. Dabei sind auch Büro- und Verwaltungsgebäude ins Blickfeld geraten, da hier ein...
30.10.2023
Damit das Laden von E-Autos zu Hause möglich ist
Die Elektromobilität ist durch die Einsparung von CO2-Emissionen ein wichtiger Faktor des Klimaschutzes. Statt Benzin oder Diesel wird nun Strom getankt – und das oftmals zu Hause. Allerdings haben in...