Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 511, 511a,
516, 518, 519 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur zum Teil Erfolg. Die
Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nur
in Höhe von 387,06 Euro (bisher: 757,03 DM), denn der weitergehende
Anspruch in Höhe von 759,93 DM ist durch Aufrechnung des Beklagten
mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung für
die Beschädigung von Fliesen erloschen.
Das Anbohren der Fliesen im Bad verpflichtet die Kläger nur zum
Teil zum Schadensersatz. Das Anbringen von Dübellöchern im Bad
entspricht - in angemessenem Umfang - jedenfalls dann dem vertragsgemäßen
Gebrauch, wenn das Bad ohne die üblichen Installationen (wie Papierhalter,
Seifenschale, Handtuchhalter, Spiegel oder Spiegelschrank) vermietet wird.
Denn ein Bad ist nach der Verkehrsanschauung nur mit diesen Installationen
vertragsgemäß nutzbar. Zum Verwenden von aufklebbaren Installationen
ist der Mieter nicht verpflichtet, denn diese garantieren entweder nicht
dieselbe Haltbarkeit (wie z.B. für einen Spiegelschrank erforderlich)
oder sie sind von einer solchen Klebkraft, dass mit ihrer Beseitigung
ohne Beschädigung der Fliesen ebenfalls nicht zu rechnen ist.
Das Anbringen der Dübellöcher stellt allerdings dann eine positive
Vertragsverletzung dar, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder
erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt
wird. Die Rücksichtnahme auf das Eigentum des Vermieters gebietet
es, die Löcher soweit wie möglich in die Fugen zu setzen. Denn
dort sind sie zwar nicht in jedem Fall unkenntlich zu machen, jedoch bei
Bedarf jedenfalls soweit zu kaschieren, dass nicht nach wenigen Mieterwechseln
bereits eine vollständige Neuverfliesung erforderlich wird. Dem sind
die Kläger nicht in allen Fällen gerecht geworden, wie die eingereichten
Lichtbilder zeigen: Toilettenpapierhalter und Seifenschale müssen
nicht zwingend in einer genau festgelegten Höhe angebracht werden,
um vertragsgemäß genutzt werden zu können. Jedenfalls
bei der hier vorhandenen Fliesengröße von ca. 20 x 30 cm wäre
es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sie in Höhe der
Fugen anzubringen. Auch der Handtuchhalter neben dem Waschbecken hätte
in die Fuge gesetzt werden können. Bei der Handtuchstange hätte
ein Versetzen um wenige Zentimeter dazu geführt, dass nur an einer
ihrer Seiten die Fliesen durchbohrt werden müssten. Allerdings sprachen
hier ästhetische Gesichtspunkte dafür, die Stange mittig zwischen
die Fugen zu platzieren. Bei dem Spiegelschrank hätte eine Veränderung
von wenigen Zentimetern in der Höhe das Durchbohren der Fliesen entbehrlich
gemacht. Freilich sind bei einem Spiegelschrank sachliche Notwendigkeiten
denkbar, diesen gerade in einer bestimmten Höhe zu installieren.
Ob dies bei den Klägern der Fall war, ist ihrem Vortrag nicht zu
entnehmen.
Die erforderlichen Kosten für die Beseitigung der vertragswidrigen
Löcher schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand
des eingereichten Kostenangebots der Firma ... vom 17. März 2000
auf 686,15 DM nette zzgl. MwSt. = 795,93 DM brutto, wobei die Positionen
2 und 3 nur für einen Quadratmeter und die übrigen Positionen
voll berücksichtigt sind. Da die Position 2 als "erschwertes
Arbeiten durch Ausstemmen von einzelnen Fliesen" beschrieben ist,
andererseits aber bei dem Ausstemmen einzelner Fliesen auch angrenzende
Fliesen beschädigt werden können, hält die Kammer bei der
aus den Fotos zu entnehmenden Größe der beschädigten Fliesen
eine Fläche von einem Quadratmeter für angemessen.
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch
für die Beschädigung von Parkett greift hingegen nicht durch.
Die Beschreibung der Schäden lässt nur insoweit den Schluss
auf einen vertragswidrigen Gebrauch durch die Kläger zu, als zwei
längliche Kratzer durch das Ziehen eines Schrankes entstanden sein
sollen. Kleinere Kratzer und Schlagstellen entstehen - was gerichtsbekannt
ist - auch bei vertragsgemäßem Gebrauch. Das Aufstellen von
Möbeln ist vertragsgemäß, weshalb die Kläger nicht
die Abdrücke von Bettfüßen beseitigen müssen. Selbst
für die zwei vorgenannten Kratzer ist dem Beklagten ein Schadenersatz
aber nicht zuzusprechen, denn dieser ist der Höhe nach nicht ermittelbar.
Da aus dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen ist, welchen Anteil
die Kratzer an dem insgesamt geltend gemachten Schaden haben, kann auch
der anteilige Aufwand zur Beseitigung dieser Schäden nicht geschätzt
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: - 61 S 124/01
Redaktion (allg.)
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