Aus dem Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Aus den Entscheidungsgründen
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 535 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten auf Zahlung von weiterem Mietzins für den streitgegenständlichen Zeitraum über den von dem Amtsgericht zugesprochenen Betrag hinaus. Denn die Miete war in diesem Zeitraum gem. § 536 BGB um 10% gemindert, wie dies das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist, dass allein der Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus die Wohnungsmieter zu einer Minderung der Miete berechtigt. Denn hier ist von Beeinträchtigungen durch das Bordell auszugehen, die eine Minderung von 10% der Miete rechtfertigen. Diese Beeinträchtigungen werden von dem Amtsgericht im Grunde bei seiner Entscheidung auch weitgehend benannt und zur Begründung der Mietminderung angeführt.
So verfügt das Bordell nicht über einen separaten Eingang, sondern ist nur über den allgemeinen Hausflur des Wohnhauses erreichbar. Dadurch kommt es zu Begegnungen der Mieter mit Freiern im Hausflur.
Nach der Aussage des Bordellbetreibers P vor dem Amtsgericht in der Sitzung vom 09.02.2007 steht auch fest, dass die Hauseingangstür zum leichteren Betrieb des Bordells nachts entgegen der Hausordnung nicht mehr abgeschlossen wird. Das Bordell wird nachts über 23.00 Uhr hinaus betrieben, wie sich aus den eingereichten Werbeanzeigen ergibt, und unstreitig ist am Haus eine Werbefläche in Form einer Leuchtreklame angebracht, die auf das Bordell hinweist. Für das Bordell wird bei Angabe der Adresse u.a. in örtlichen Tageszeitungen geworben.
Insbesondere der Zugang der Bordellbesucher zum allgemeinen Hausflur und auch nachts, wenn während der Schlafenszeit das Treppenhaus weitgehend unbeaufsichtigt ist, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwerts dar. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, wird in der Regel das Zusammentreffen mit Freiern im Hausflur als unangenehm und Störung des sittlichen Empfindens wahrgenommen. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts dazu kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist insbesondere, dass in der Regel berechtigte Bedenken Erziehungsberechtigter bestehen werden, ihre minderjährigen Kinder unbeaufsichtigt einen Hausflur benutzen zu lassen, der Zugang zu einem Bordell ist. Die Beklagten sind im streitgegenständlichen Zeitraum Eltern eines Säuglings gewesen. Auch wenn für den streitgegenständlichen Zeitraum dessen selbstständiges Betreten des Hausflures wohl noch nicht möglich war, so stand es den Beklagten doch jederzeit frei, auch Besuch von Familien mit Kindern zu erhalten, so dass der gegenwärtige Zustand jedenfalls objektiv auch dann einen Mietmangel darstellt, solange die Beklagten noch keine eigenen Kinder hatten.
Sowohl die Öffnungszeit bis mindestens 23.00 Uhr als auch der Kundenkreis unterscheiden ein Bordell von einem normalen Gewerbebetrieb, mit dem die Beklagten auf Grund des Vorhandenseins von Ladenräumen rechnen mussten. Die Zugänglichkeit des Hausflures für die Öffentlichkeit auch nachts stellt damit eine gegenüber dem Zustand, mit dem die Beklagten bei Anmietung rechnen durften, erhöhte Gefährdung dar. Hinzu kommt, dass sowohl bei den in einem Bordell Tätigen und ihrem Umfeld als auch bei den Kunden von einem erhöhten Risiko sozial auffälliger Personen ausgegangen werden muss. (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, GE 2007, 220, wonach ein Kundenkreis von benachbarten Gewerberäumen, bei dem von erhöhter sozialer Auffälligkeit ausgegangen werden kann, einen Mietmangel darstellen kann, wenn der (Gewerbe)Mieter von einer üblichen Büronutzung ausgehen durfte)
Hinzu kommt, dass durch ein - wie hier durch Werbefläche am Haus und Zeitschriftenwerbung - nach außen als solches erkennbares Bordell die Wohnadresse beeinträchtigt wird. So besteht jedenfalls die nicht fernliegende Gefahr, dass das Ansehen der Beklagten sowohl im Geschäfts- oder Privatleben beeinträchtigt wird, wenn bekannt wird, dass sie in einem Haus wohnen, dass eine Bordelladresse ist, etwa bei den Eltern potenzieller Spielkameraden ihres Sohnes, die ihre Kinder sich nicht in das Umfeld eines Bordells begeben lassen wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO dafür nicht gegeben sind.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 65 S 131/07
Redaktion (allg.)
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