Der Fahrer einer Dienstlimousine hatte sein Auto unter einer Dachgarage geparkt, das dann unter einer Dachlawine begraben wurde. Für Lackschäden und Beulen wollte der Autoeigentümer den Hausbesitzer haftbar machen. Das Gericht entschied dagegen. Dass Immobilienbesitzer vor Dachlawinen warnen oder diese verhindern, gelte nur, wenn nach der Schneelage des Ortes oder Beschaffenheit des Gebäudes eine überdurchschnittliche Gefahr bestehe oder die kommunale Ordnungsbehörde Warnvorschriften erlassen habe.
Redaktion (allg.)
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