Aus dem Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, in ... gelegener Hausgrundstücke.
Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an eine öffentliche Straße,
die ... an. Auf dem Grundstück der Beklagten verläuft ein Weg
in den rückwärtigen Bereich beider Grundstücke, den die
Klägerin und ihre Angehörigen in der Vergangenheit benutzten,
um Fahrzeuge im Hof des Grundstücks der Klägerin abzustellen.
Seit Juli des Jahres 2000 verweigert die Beklagte die weitere Benutzung
des in ihrem Eigentum stehenden Weges. ...
Aus den Entscheidungsgründen
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß
begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber
aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der
Sache ohne Erfolg.
1. Die Klägerin kann nicht von der Beklagten die Einräumung
eines dinglichen Notweges (§ 917 BGB) veranspruchen.
a) Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen
hat, sind angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für
das Eigentum des Nachbarn bedeutet, bei der Beurteilung der Frage, ob
eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen; Gesichtspunkte
der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch
nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Bei Anlegung des
gebotenen strengen Maßstabes kann nicht außer Acht gelassen
werden, dass die Fälle überaus zahlreich sind, in denen Wohngrundstücke
nicht mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden können (BGHZ 75, 315,
319). Deshalb ist es nicht angängig, in Fällen, in denen es
für das platzmäßig an sich mögliche Abstellen von
Kraftfahrzeugen auf einem Wohngrundstück an der hierfür erforderlichen
Zufahrt fehlt, grundsätzlich einen Notwegeanspruch zuzubilligen und
nur bei vorliegen besonderer Umstände einen solchen Anspruch zu verneinen
(BGHZ 75, 315, 318).
b) Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin
ein Notwegerecht gegen die Beklagte nicht zu. Die ordnungsgemäße
Benutzung des Grundstücks der Klägerin ist auch gewährleistet,
wenn sie nicht die Möglichkeit hat, darauf Kraftwagen abzustellen.
Ein Notwegeanspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
jedenfalls dann nicht zugebilligt werden, wenn, wie hier, davon auszugehen
ist, dass Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück in seiner nächsten
Nähe oder in benachbarten Straßen abgestellt werden können
(BGHZ 75, 315, 318).
2. Eine Duldungspflicht kann auch nicht aus einem schuldrechtlichen
Gestattungsvertrag, der als Leihe (§ 598 BGB) zu bewerten ist, hergeleitet
werden.
a) Zwar hat die Beklagte die Benutzung ihres Grundstücks
als Zugang zum hinteren Grundstücksteil der Klägerin über
mehrere Jahre geduldet. Daraus kann die Klägerin aber allenfalls
einen Leihvertrag (§ 598 BGB) herleiten. Der durch schlüssiges Verhalten
zu Stande gekommene Vertrag ist im Hinblick auf seine wirtschaftliche
Tragweite dahin auszulegen, dass der Beklagten die jederzeitige Beendigung
des Schuldverhältnisses vorbehalten bleiben. Nach Treu und Glauben
und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte durfte die Klägerin
nicht annehmen, die Beklagte wolle ihr den Gebrauch des Nachbargrundstücks
so lange gewähren, als ihr eigenes Gebäude genutzt wird. Dagegen
steht die wirtschaftliche Erfahrung, dass ein Eigentümer, der es
entschädigungslos duldet, wenn sein Nachbar oder dessen Mieter ohne
Erlaubnis über sein Grundstück gehen, sich jedenfalls die freie
Entschließung darüber vorbehält, ob er den beeinträchtigenden
Zustand weiterbestehen lässt oder beendet (LG Gießen, MDR 1995,
256 f.). Dies hat zur Folge, dass jederzeit eine Kündigung des Leihvertrages
ohne besondere Gründe möglich ist (OLG Hamm NJW-RR 1997, 137
f.).
b) Vorliegend hat die Beklagte das Leihverhältnis
konkludent gekündigt. Zum einen hat die Beklagte ihren Kündigungswillen
verlautbart, indem sie den auf ihrem Grundstück verlaufenden Weg
im Juli des Jahres 2000 tatsächlich versperrt hat. Im Übrigen
kommt der Kündigungswille auch aus dem im vorliegenden Rechtsstreit
gestellten Klageabweisungsantrag zum Ausdruck.
3. Schließlich kann die Klägerin eine Duldungspflicht
nicht auf eine von den Rechtsvorgängern der Beklagten erteilte schuldrechtliche
Gestattung stützen. Eine solche Gestattung wirkt nicht gegenüber
dem Einzelrechtsnachfolger (Palandt/Bassende, BGB 61. Aufl., § 917 Rdnr.
2).
4. Ebenso folgt der Duldungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt
des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als einer Ausprägung
des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich allerdings ein Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme, das auch Mitwirkungs- und Handlungsansprüche
begründen kann. Hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks
sind die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
aber grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt (OLG
Köln NJW-RR 1992, 213; Staudinger/Herbert Roth, BGB 2002, § 917 Rdnr.
1 m.w.N.).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 713 ZPO beruht. Die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.
Gericht: Saarl. OLG
Aktenzeichen: 1 U 81/02-19
Redaktion (allg.)
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