Ist die Zufahrt nur mit einem stark erhöhtem Rangieraufwand möglich, dann kann das einen Mangel des Objekts darstellen.
Der Fall: Die Erwerber einer Eigentumswohnung stellten fest, dass sie den dazugehörigen Stellplatz in der Tiefgarage nur durch äußerst geschicktes rückwärtiges Fahren auf einer gebogenen Linie (an etwa sieben Parkplätzen vorbei) erreichen konnten. Das schien ihnen im Alltag ein nicht zumutbares Vorgehen zu sein. Sie machten wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung geltend.
Das Berliner Kammergericht gewährte eine Minderung in Höhe von 6.600 Euro, was 20 Prozent des Kaufpreises für den Stellplatz entsprach. Ein Immobilienkäufer habe zwar kein Recht darauf, in einem Vorgang vorwärts oder rückwärts einparken zu können, hieß es im Urteil, aber ein Stellplatz mittlerer Art und Güte dürfe schon erwartet werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil überdurchschnittliche Fahrkünste nötig gewesen seien.
Redaktion (allg.)
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