09. Dezember 2009, 15:10 Uhr
Begründet der Vermieter den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben mit Tatsachen für seine beiden Söhne, muss er noch nicht erklären, für welchen er Eigenbedarf geltend macht, wenn ernsthafte, nachvollziehbare Gründe angegeben werden. Die Kündigung ist wirksam. Für den Mieter ist es gleichgültig, welcher der beiden Söhne einzieht, auf "Vorrat" gekündigt wäre nur, wenn der Vermieter die Wohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigen würde.
Redaktion (allg.)
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Artikel Eigenbedarf
5.9.2024
Kommentar zum Urteil des Berliner Landgerichts








