Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie
führt zur Abweisung der Klage.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Herausgabeanspruch nach
§ 556 Abs. 1 BGB zu, da die Kündigung vom 25. 4. 1996 das zwischen
den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung im Kellergeschoß
des Hauses ... nicht beendet hat.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Kündigung schon aus formalen Gründen
unwirksam ist ,weil in ihr das Verwandtschaftsverhältnis zwischen
dem Kläger und der Zeugin ..., für welche Eigenbedarf geltend gemacht
wurde, nicht richtig wiedergegeben ist und sie des weiteren keine
Angaben zu einem besonderen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger
und der Zeugin enthält.
Ebenso kann auch dahinstehen, ob sich das Mietverhältnis nach §
568 BGB fortgesetzt hat, wofür im Hinblick auf die Entscheidung
des LG Kassel in WuM 1989, S. 518 einiges spricht.
Der Räumungsanspruch des Klägers ist jedenfalls schon deshalb unbegründet,
weil er kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 2 BGB hat. Im Laufe des Rechtsstreits hat sich herausgestellt,
daß es sich bei der Zeugin ... um eine Großcousine des Klägers handelt,
der Großvater des Klägers väterlicherseits war ein Onkel der Zeugin.
Zwar besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber,
daß die Person, deretwegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich
ist, Angehöriger im familienrechtlichen Sinne sein muß und ein bestimmter
Verwandtschaftsgrad nicht gefordert werden kann (OLG Braunschweig,
Rechtsentscheid vom 1. 11. 1993, WuM 1993, 731 f).
Andererseits ist es unstreitig, daß der Begriff des Familienangehörigen
eingegrenzt werden muß, um andererseits auch die Interessen des
Mieterschutzes angemessen berücksichtigen zu können. Um den Kreis
der Berechtigten angemessen zu begrenzen, wird in Rechtsprechung
und Literatur bei weiter entfernten Familienangehörigen - wie vorliegend
- nahezu übereinstimmend ein besonderer sozialer Kontakt gefordert,
der eine sittliche Verantwortung für den Wohnbedürftigen ergib t.
Es müssen dazu familiäre Bindungen bestehen, ohne daß die Eigenschaft
lediglich als Familienangehöriger ausreicht (OLG Braunschweig a.a.O.).
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Das Erfordernis
einer besonderen persönlichen Beziehung bei entfernten Angehörigen
ist am ehesten geeignet, den mit Fürsorge für die eigene Familie
begründeten Bedarf des Vermieters nachvollziehbar zu machen, um
ein Abgrenzungskriterium zu schaffen zwischen seinen schutzwürdigen
Belangen und denjenigen des Mieters, die ebenfalls schutzbedürftig
sind (OLG Braunschweig a.a.O.).
Ein derartiges Näheverhältnis des Klägers zu der Zeugin läßt sich
jedoch nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten
Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer nicht feststellen.
Nach den Angaben der Zeugin ... bestanden die Kontakte zunächst
(ab 1977) zur Mutter des Klägers. Man habe sich circa 5 - 6 mal
im Jahr gesehen. Meist sei sie, die Zeugin, nach ... gekommen. Nach
dem Tode der Mutter haben man sich alle paar Monate gesehen, mal
geschrieben und auch malt telefoniert. Der Kläger habe sie zwar
auch mal besucht, aber eher sei sie nach ... gekommen, da sie auch
nicht so oft ihn ihrer Wohnung sei. Die Wintermonate verbringe sie
nämlich in einem Kurheim in .... Sie fühle sich dort Zuhause in
einer Gruppe von Leuten, welche sich aus ... zusammengefunden hatten.
Auf weitere Frage gab die Zeugin an, daß sie in ihrer jetzigen
Wohnung auf sich gestellt sei im täglichen Leben, da ihre Verwandten
berufstätig seien und man sich gegenseitig per Telefon vergewissere,
daß alles in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage kann von einer besonderen persönlichen Beziehung
des Klägers zur Zeugin nicht ausgegangen werden.
Der Umstand, daß der Kläger und die Zeugin sich etwa 6 mal im Jahr
sehen und ab und zu telefonieren oder einander schreiben, reicht
hierzu nicht aus. Die von der Zeugin bekundeten Kontakte mit dem
Kläger haben keineswegs ein solches Ausmaß. daß von einer moralischen
Verpflichtung des Klägers gegenüber der Zeugin zur Versorgung mit
Wohnraum gesprochen werden kann (vgl. LG Wiesbaden, WuM 1991, 491f);
zumal der Kläger sich bislang trotz der ihm bekannten Wohnsituation
der Zeugin und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in
nennenswertem Umfang - etwa durch persönliche Hilfeleistungen bei
den Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Bei Einkäufen) oder
im Krankheitsfalle - um die Zeugin gekümmert hat.
Ein mit der Fürsorge für die Zeugin begründeter Bedarf des Klägers
ist damit nicht nachvollziehbar dargetan.
Da der Kläger somit kein berechtigtes Interesse an der Beendigung
des Mietverhältnisses mit dem Beklagten hat, war die Klage unter
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Berufung hin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gericht: LG STUTTGART
Aktenzeichen: 6 S 404/97
Redaktion (allg.)
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