Aus dem Tatbestand
Die Kläger verlangen als Nebenkosten der Mietwohnung ... von
dem Beklagten als Mieter restliche Mietnebenkosten für die
Zeit vom 15. 1. bis 31. 12. 1997 gem. Abrechnung vom 24. 1. 1998.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen an die
Kläger als Gesamtgläubiger 337,86 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 1. 3. 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass, wie unstreitig geblieben ist, der Kläger
seine Abrechnungsmodalitäten zwischen den einzelnen Betriebskostenpositionen
gegenüber den früheren Abrechnungsmodalitäten verändert
habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird
auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die klägerische Forderung ist jedenfalls derzeit nicht fällig
und dementsprechend die Klage derzeit jedenfalls unbegründet.
Die Kläger hatten mit der unstreitig (auch im Schriftsatz
vom 11. 1. 2000 wird dies nicht anders dargestellt) in früheren
Jahren stattgefundenen Abrechnungsweise ihr Bestimmungsrecht nach
§ 315 BGB ausgeübt. Dieses können die Kläger nicht
einseitig für spätere Abrechnungsjahre ändern. Der
einmal vereinbarte und vom Vermieter bestimmte Verteilerschlüssel
ist für beide Vertragsteile bindend (vgl. etwa Sternel, Mietrecht,
3. Aufl., Rdnr. 61 ff zu Kapitel III).
Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 ZPO.
Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gericht: AG HAGEN
Aktenzeichen: 10 C 433/99
Redaktion (allg.)
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