Einbruch-/Diebstahlversicherung

Die Diebstahlversicherung muss erst nach der Zahlung des Versicherungsnehmers (§ 38 VVG) leisten. Was bedeutet es, wenn der Versicherungsnehmer bereits gezahlt hat, diese Zahlung jedoch noch nicht beim Versicherer eingegangen ist und sich zwischen der Zahlung dem Eingang des Geldes bei der Versicherung ein Einbruch ereignet hat?In diesem Fall ist der Versicherer trotzdem zur Erstattung des Schadens verpflichtet. Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil der Versicherungsnehmer im Prozess dem Gericht einen verfälschten Beleg vorgelegt hat. Denn die arglistige Täuschung ist in diesem Fall nicht gegenüber dem Versicherer, sondern gegenüber dem Gericht ergangen.
 

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache
selbst nur teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger
wegen des Einbruchdiebstahls in seine Geschäftsräume ...
in der Nacht vom 21. auf den 22. 11. 1993 Entschädigung aus
der Geschäftsversicherung zu leisten; der Höhe nach besteht
der Anspruch des Klägers aber nur hinsichtlich einer Entschädigungssumme
von 23.262,84 DM.

 

I.

1. Der Eintritt eines nach den Bedingungen (Allgemeine Bedingungen
für die Inhaltsversicherung von Geschäften und Betrieben,
VBIB 90) zu entschädigenden Versicherungsfalles ist bewiesen.
Gemäß §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1 VBIB 90 sind unter anderem
Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert. Beim Nachweis eines
Einbruchdiebstahls kommen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich
Beweiserleichterungen zu, wonach er lediglich einen Sachverhalt
beweisen muss, dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere
Bild eines solchen Ereignisses entnommen werden kann (ständige
höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt; vergleiche
die Nachweise bei Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anmerkung
3 DII zu § 49). Diese Beweiserleichterung kommt allerdings dann
nicht in Betracht, wenn der Versicherer seinerseits Tatsachen darlegt
und gegebenen falls beweist, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen; in diesen Fällen
muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt
eines Versicherungsfalls erbringen (Prölss-Martin, a.a.O.).

Im Streitfall liegen derartige Tatsachen für eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles
aber nicht vor. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zunächst
den Umstand an, dass der Kläger rund 6 Monate zuvor bereits
einen Einbruchsdiebstahl erlitten hatte, bei dem ein Schaden von
30.000,00 DM entstanden sein soll, der aber aus vertragsrechtlichen
Gründen nicht reguliert worden ist. Ferner weist sie auf das
unredliche Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Vorlage
eines verfälschten Beleges hin und meint schließlich,
der Kläger habe, wie sich aus von ihm vorgelegten Kontoauszügen
ergebe, in der Zeit vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl über
keine liquiden finanziellen Mittel auf seinem Geschäftskonto
verfügt.

Diese Umstände vermögen indes weder einzeln noch in ihrer
Gesamtheit eine Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erhebliche
Wahrscheinlichkeit nahe zu legen. Dass das Bankkonto des Klägers
laut Auszug vom 2. 9. 1993 geringfügig mit etwa 1.000,00 DM
im Soll und laut Auszug vom 12. 11. 1993 nur mit einem Betrag von
ca. 150,00 DM im Haben gestanden hat, besagt über die tatsächliche
finanzielle Situation des Klägers nichts aus. Es entspricht
im Gegenteil vernünftigem kaufmännischen Handeln, Kontokorrentkonten
nur mit geringen Habensalden oder ständig debitorisch zu führen,
da sie, wenn überhaupt, nur äußerst niedrig verzinst
werden. Auch die Vorlage eines verfälschten Beleges für
eine einzige Schadensposition unter ca. 80 Positionen begründet
noch keinen schwerwiegenden Verdacht, der ganze Versicherungsfall
könnte vorgetäuscht sein. Er lässt nur den Schluss
zu, dass der Kläger möglicherweise eine höhere Entschädigung
erlangen wollte, als sie ihm tatsächlich zusteht (Vergleiche
allgemein zur Bedeutung falscher Angaben des Versicherungsnehmers
über die Höhe des Schadens für die Annahme einer
Vortäuschung des Versicherungsfalles selbst BGH Versicherungsrecht
1987, 61). Allenfalls der Umstand, dass der Kläger in relativ
kurzer Zeit von 6 Monaten zwei Einbruchdiebstähle erlitten
hat und der erste Einbruch zur sicherlich großen Enttäuschung
des Klägers keine Versicherungsansprüche ausgelöst
hat, vermag den Verdacht aufkommen zu lassen, dass der zweite Diebstahl
vorgetäuscht worden ist. Nach Auffassung des Senats reicht
dieser Umstand allein aber noch nicht aus, um eine Vortäuschung
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.

Dem Kläger stehen daher die oben genannten Beweiserleichterungen
bei der Führung des Beweises des Eintritts eines Versicherungsfalles
zu. Dieser Beweis ist erbracht. Dem vom Kläger in Ablichtung
vorgelegten Tatort- und Ermittlungsbericht der Polizei vom 22. 11.
1993 lässt sich das äußere Bild eines versicherten
Einbruchs zweifelsfrei entnehmen. Dort heißt es: "Die Täter
hatten an der Rückfront des Ladenlokals ein ungesichertes Holzrollo
hochgeschoben. Das dahinter liegende Fenster war gekippt, so dass
man ungehindert den verschlossenen Fensterriegel mit Gewalt durchdrehen
konnte. Beim Öffnen des Fensters wurde von der Fensterbank
eine Schachtel mit Schrauben runter geworfen und im Büroraum
verteilt." Sodann steht aufgrund der Aussage des Zeugen ... auch
zur Überzeugung des Senats fest, dass bei diesem Einbruch nach
§ 1 VBIB 90 versicherte Sachen, nämlich in den Geschäftsräumen
befindliche Handelsware, gestohlen worden ist, wobei es für
den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls als solchen an dieser Stelle
unerheblich ist, welche Gegenstände im einzelnen betroffen
waren.

2. Die Beklagte ist nicht gemäß § 38 Abs. 2 VVG
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 VBIB 90 von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versicherungsfalles
am 21./22. 11. 1993 die erste Prämie, das heißt vereinbarungsgemäß
die erste Vierteljahresprämie (vergleiche dazu Prölss/Martin,
a.a.O., Anmerkung 1 e zu § 38) "gezahlt". Zahlung im Sinne von §
38 VVG ist nach zutreffender herrschender Meinung die Leistungshandlung
des Versicherungsnehmers, nicht der Eingang der Prämie beim
Versicherer (Prölss/Martin, Anmerkung 6 B zu § 35 und Anmerkung
2 b zu § 38 mit weiteren Nachweisen). Erfolgt die Prämienzahlung
wie hier durch Banküberweisung, hat der Versicherungsnehmer
spätestens "gezahlt", sobald der Überweisungsauftrag erteilt
und der Prämienbetrag vom Konto abgebucht worden ist (Prölss/Martin,
Anmerkung 6 B b zu § 35). Das war hier aber gemäß dem
in Ablichtung zur Akte gereichten Überweisungsbeleg und dem
Kontoauszug vom 12. 11. 1993 am 12. 11. 1993 der Fall. Unerheblich
ist, dass der Betrag nach den Angaben der Beklagten erst am 22.
11. 1993 auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Es kommt im Rahmen
des § 38 Abs. 2 VVG auch nicht darauf an, ob der Kläger die
erste Prämie "unverzüglich" gezahlt hat oder nicht. Dies
ist für die Frage von Bedeutung, ob der Versicherungsschutz
zu einem vereinbarten zurückliegenden Zeitpunkt beginnt oder
erst mit der Zahlung der Erstprämie (vergleiche § 14 Abs. 3
Satz 1 VBIB 90). Da hier aber der Versicherungsfall erst nach der
Zahlung der Erstprämie eingetreten ist, kommt es darauf nicht
a.

3. Es besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch
keine Leitungsfreiheit nach § 20 Abs. 2 VBIB 90, weil der Kläger
einen verfälschten Beleg zu den Akten gereicht hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben arglistige Täuschungen
des Versicherungsnehmers, sofern der Versicherer zuvor seine Leistungspflicht
definitiv verneint hat, keine Leistungsfreiheit zur Folge, weil
der Versicherungsnehmer nach Leistungsablehnung nicht mehr zur Erfüllung
von Aufklärungsobliegenheiten verpflichtet ist und die arglistige
Täuschung nur eine besonders schwerwiegende Form der Obliegenheitsverletzung
darstellt (vergleiche BGH, IV a-Zivilsenat, Versicherungsrecht 1989,
842). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung
des II. Zivilsenats (Versicherungsrecht 1991, 1129) Leistungsfreiheit
wegen arglistiger Täuschung auch nach Leistungsablehnung in
einem besonderen Fall bejaht. Dem lag jedoch zugrunde, dass die
Leistungsablehnung des Versicherers in der Revisionsinstanz rechtskräftig
für unwirksam erachtet worden war und der Versicherer deshalb
erneut in die Ermittlungen zum Versicherungsfall eingetreten war.
Demzufolge hatte der Versicherungsnehmer auch wieder Aufklärungsobliegenheiten
zu erfüllen. Im Streitfall ist die auf eine angeblich verspätete
Zahlung der Erstprämie gestützte Leistungsablehnung der
Beklagten vom 9. 12. 1993 der Sache nach zwar ebenfalls unbegründet;
das ist aber noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Beklagte
hat derzeit auch noch nicht wieder die Ermittlungen zum Schadensfall
aufgenommen. die Vorlage des verfälschten Beleges erfolgte
daher ausschließlich gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber
der Beklagten aufgrund der wiederaufgelebten Aufklärungsobliegenheit.
Eine möglicherweise begangene arglistige Täuschung des
Klägers hat daher allenfalls die allgemeinen zivil- oder strafrechtlichen
Sanktionen zur Folge. Das wirkt sich im Streitfall aber nicht aus.
Insbesondere bestehen dieserhalb keine Schadensersatzansprüche
der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 263 StGB. Ein Schaden durch die Vorlage des verfälschten
Beleges ist bislang nicht eingetreten; und ob die Beklagte für
die im genannten Beleg aufgeführten Gegenstände Entschädigung
zu leisten hat, würde sich nach zivilprozessualen Beweisgrundsätzen
entscheiden, ohne dass der Beleg darauf noch Einfluss hat. Letztlich
stellt sich dieses Problem auch deshalb nicht mehr, weil der Kläger
für die im verfälschten Beleg aufgeführten Gegenstände
keine Entschädigungsansprüche mehr geltend macht und seine
Berufung insoweit zurückgenommen hat.

 

II.

 

Die jetzt noch im Streit befindliche Klageforderung ist der Höhe
nach nur zum Teil begründet. Der Kläger hat nicht für
alle von ihm als gestohlen angegebenen Gegenstände den Bewies
erbracht, dass sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in
den Geschäftsräumen befanden und tatsächlich entwendet
worden sind. Er hat zwar für diese Gegenstände Lieferscheine
oder Rechnungen vorgelegt, aber keinerlei Belege dafür, dass
sie nicht bereits schon vor dem Einbruchdiebstahl verkauft waren.
Darüber hätten zum Beispiel Unterlagen über die nach
den Angaben des Klägers im Anschluss an den ersten Einbruchdiebstahl
im Juni 1993 durchgeführte Inventur sowie vollständige
Belege über die nach der Inventur hinzu erworbene und bis zum
zweiten Einbruchdiebstahl veräußerte Ware Auskunft geben
können. Derartige Beleg hat der Kläger aber nicht vorgelegt.
Der Senat konnte sich daher nur über die Aussagen des Zeugen
... vor dem Landgericht und im Berufungsverfahren eine Überzeugung
vom Umfang des Schadens verschaffen. Dessen Bekundungen erschienen
allerdings bei zahlreichen Schadenspositionen nicht zuverlässig
genug, um von einer Entwendung der betreffenden Gegenstände
überzeugt zu sein. So konnte sich der Zeuge schon bei seiner
Vernehmung vor dem Landgericht hinsichtlich der Schadenspositionen
Nr. 3 ... 72 nicht mehr erinnern, dass diese Sachen gestohlen wurden.
Das gilt entsprechend auch für die Position 20: "1 Funktelefon
- Anrufbeantworter". Zwar hatte der Zeuge ... zunächst bekundet,
diese Geräte seien entwendet worden, musste diese Aussage aber
im Zusammenhang mit der Vernehmung zur Position 63: "1 AEG Liberty
CA" dahingehend korrigieren, dass er zu der Position "1 Funktelefon
- Anrufbeantworter" doch keine genauen Angaben machen könne,
weil er sich nicht daran erinnern könne; er habe diese Position
mit dem Firmentelefon verwechselt, weil er nur das drahtlose Telefon
im Kopf gehabt habe.

Auch die Position 39: "1 Motherboard 486DX2/66" kann nicht zuerkannt
werden. Nach den Angaben des Zeugen ... soll es sich dabei um das
Board aus dem zweiten gestohlenen Firmenrechner handeln. Das kann
aber nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung
nicht zutreffen. Danach war das betreffende Motherboard, das mit
Rechnung der Firma ... vom 21. 10. 1993 geliefert wurde, in den
für die Firma ... zusammengebauten Rechner eingebaut, auf den
sich auch der verfälschte Beleg Nr. 47 bezieht und für
den keine Entschädigungsansprüche mehr erhoben werden.

Sodann vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass
"1 Komplettrechner lt. Aufstellung" gemäß Position Nr.
46 bei dem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen ist. Schon der Sachverständige
Prof. ... hatte insoweit erhebliche Bedenken in bezug auf die betreffende
Rechnung eines Herrn ... vom 11. 8. 1993 und hielt diese Rechnung
aus verschiedenen Gründen für nicht schlüssig. Einer
Vernehmung des zu dieser Position vom Kläger benannten Zeugen
... bedarf es indessen nicht. Der Zeuge ... vermochte schon bei
seiner Aussage vor dem Landgericht zu dieser Schadensposition auf
Anhieb zunächst nichts zu sagen und meinte sich erst auf Vorhalt,
dass der Rechner von einem Herrn ... gekauft worden sei, erinnern
zu können, dass der Rechner vor dem Einbruchdiebstahl im Geschäft
gestanden habe; er sei dann entwendet worden. Bei seiner erneuten
Vernehmung vor dem Senat darauf angesprochen, ist der Zeuge ...
dann aber zu seiner anfänglichen Bekundung vor dem Landgericht,
zu dieser Position nichts sagen zu können, zurückgekehrt
und hat erklärt, er wisse nicht mehr, ob dieser Rechner mit
entwendet worden sei. Dieses wechselhafte Aussageverhalten des Zeugen
... lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob der Komplettrechner
tatsächlich gestohlen wurde, so dass auch diese Schadensposition
nicht zuerkannt werden kann.

Entsprechendes gilt für die Position 48: "1 Notebook 386 SX
16". Hier hatte der Zeuge ... gleichfalls zunächst spontan
geäußert, er könne sich daran nicht erinnern. Erst
auf Vorhalt des Klägervertreters meinte er sich an eine "graue
Kiste" zu erinnern, die nicht da war und nach der sie nach dem Diebstahl
gesucht hätten; ihm sei das betreffende Notebook nicht eingefallen,
weil noch zwei andere Notebooks nach dem Diebstahl nicht mehr vorhanden
gewesen seien. Vor dem Senat hat der Zeuge erklärt, er könne
sich noch erinnern, dass ein Notebook eines Kunden gefehlt habe.
Beide Aussagen überzeugen aber nicht. Der Kläger verlangt
nur für ein entwendetes Notebook Entschädigung, so dass
die Erklärungen des Zeugen ... beim Landgericht, er habe sich
an das hier in Rede stehende Notebook nicht erinnert, weil noch
zwei andere Notebooks entwendet worden seien, unglaubhaft sind.
Unter diesen Umständen sind auch gegenüber seiner Aussage
vor dem Senat Zweifel angebracht.

Das ist auch der Fall hinsichtlich der Bekundung des Zeugen zu
Position 50: "1 Elsa Winner 1000 VLB". Nach seinen Angaben soll
es sich um eine Grafikkarten handeln, die vermutlich im zweiten
entwendeten Firmenrechner gewesen sei. Es sind jedoch bereits unter
Position 4 zwei Grafikkarten geltend gemacht worden, bei denen es
sich nach den weiteren Angaben des Zeugen ... um die Karten aus
den gestohlenen Firmenrechnern handelt. Überzeugende Bekundungen
liegen damit auch im Hinblick auf die Position 50 nicht vor.

Ebenso wenig überzeugend sind die Angaben des Zeugen ... zur
Schadensposition 61: "1 Telefonanlage Sirius 2006". Beim Landgericht
hat der Zeuge bekundet, "wenn es sich dabei um das Firmentelefon
handelt", sei es auf jeden Fall entwendet worden. Vor dem Senat
fiel dem Zeugen allerdings zur Telefonanlage Sirius "im Moment nichts
ein"; auf jeden Fall habe nach dem Diebstahl ein drahtloses Telefon,
was zum Gebrauch im Geschäft bestimmt war, gefehlt; ob man
darüber hinaus noch eine Telefonanlage hatte, wisse er heute
nicht mehr. Aus diesen Angaben kann eine Entwendung einer Telefonanlage
Sirius 2006 nicht mit der nötigen Gewissheit entnommen werden.

Schließlich kann auch für die unter Position 77 genannte
"Festplatte 1,4 GB Conner" keine Entschädigung zuerkannt werden.
Der Zeuge ... hat zwar beim Landgericht die Entwendung bestätigt.
Der Sachverständige Prof. ... hat jedoch die Lieferantin der
Festplatte, laut Rechnung vom 5. 1. 1993 eine Firma ... in ...,
nicht ausfindig machen können und festgestellt, dass mangels
genauer Typenangabe und Angabe der Schnittstelle eine Preisermittlung
nicht möglich sei. Verlässliche Feststellungen zum Alter
und zum Wert der Festplatte können demnach nicht getroffen
werden. Soweit der Sachverständige in seiner Aufstellung dennoch
den Rechnungsbetrag von 1.700,00 DM eingesetzt hat, kann dem nicht
gefolgt werden, da es hierfür keine gesicherte Tatsachengrundlage
gibt.

Zugesprochen werden konnten demnach nur die Schadenspositionen
1 ... und 80 mit den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerten,
auf die der Kläger im Berufungsverfahren seine Entschädigungsansprüche
beschränkt hat. Die Summe dieser Schadenspositionen ergibt
eine Gesamtentschädigung von 23.262,84 DM, die von der Beklagten
an den Kläger zu zahlen ist.

Die Zinsforderung ist nach § 291 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1,
515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 712 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zur mündlichen
Verhandlung am 1. 10. 1996: 53.141,37 DM; danach 47.432,37 DM.

Wert der Beschwer für die Beklagte: 23.262,84 DM

Wert der Beschwer für den Kläger: 24.169,53 DM
 

Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 9 U 30/96

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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