Einheitlicher Rauchmelder für alle Eigentümer
Aus dem Tatbestand
Demzufolge wurde ein Fachbetrieb mit Beschaffung, Wartung und Prüfung der Rauchmelder beauftragt und die Kosten sollten anteilig auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden. Der Betroffene verwies darauf, selbst bereits Rauchmelder installiert zu haben. Seine Interessen hätten berücksichtigt werden müssen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Richter sahen den Fall anders. Die Sondereigentumsrechte des Eigentümers seien gar nicht verletzt worden, entschied das Amtsgericht, denn die Rauchmelder stünden im Gemeinschaftseigentum. Deswegen könne die WEG die Angelegenheit an sich ziehen, selbst wenn das mit gewissen Nachteilen für eines ihrer Mitglieder verbunden sei. Eine Einheitlichkeit in diesem Bereich führe zu einer größeren Sicherheit für das gesamte Objekt und sei deswegen nicht zu beanstanden.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: AG München
Aktenzeichen: 482 C 13922/16)
Urteil vom: 08.02.2017
Redaktion (allg.)
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