21. Dezember 2009, 12:49 Uhr
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass nur eine bestimmte Grundsausstattung vermietet wird, so ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die darüber hinaus in der Wohnung befindlichen Einrichtungen zu entfernen, auch und gerade wenn er sie vom Vormieter übernommen hat.
Redaktion (allg.)
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Artikel Einrichtungsgegenstände
2.4.2025
Bezahlbarkeit insgesamt sehr zweifelhaft










