19. November 2009, 11:51 Uhr
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass in der Wohngebäudeversicherung das Sachersatzinteresse des Mieters mit gedeckt ist. Die Umlage der Prämie auf die Mieter ergibt keine Begrenzung der Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Redaktion (allg.)
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Artikel Ersatzinteresse des Mieters gedeckt?










