Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die Klägerin und revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von ihren
Eltern 1994 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Im
notariellen Grundstücksübergabevertrag behielten sich die Eltern
ein Wohnungsrecht an der von ihnen genutzten Erdgeschosswohnung, bestehend
aus vier Zimmern, Küche, Bad und Balkon, vor. Die Wohnung im Obergeschoss
nutzt die Klägerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.
1997 errichtete die Klägerin einen Anbau und erweiterte durch die
Erd- und die Obergeschosswohnung jeweils um einen 13,68 qm großen
Wohnraum. Ferner schuf sie einen zusätzlichen Kellerraum. Der Herstellungsaufwand
dieser Baumaßnahme betrug 127.896 DM. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt – FA) berücksichtigte diesen Aufwand bei der
Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 nur insoweit, als er anteilig auf
die im Obergeschoss befindliche Wohnung entfiel.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bewertete den Anbau insgesamt
als Erweiterung an einer Wohnung, und zwar auch den Teil, der nicht unmittelbar
mit der eigenen Wohnung zusammenhängt. Auch der im Erdgeschoss entstandene
Wohnraum diene eigenen Wohnzwecken; denn er sei von der Klägerin
ihren Eltern unentgeltlich überlassen worden (§ 4 Satz 2 des Eigenheimzulagegesetzes
– EigZulG). Das Wohnungsrecht erstreckte sich nicht auf den neu geschaffenen
Wohnraum.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begründung führt
es aus, § 2 Abs. 2 EigZulG begünstige die Erweiterung einer Wohnung
nur dann, wenn die Wohnung selbst ein nach dem EigZulG begünstigtes
Objekt sei. Überdies schaffe der Anbau zwei Objekte; gefördert
werden könne aber nur die Erweiterung der durch die Klägerin
selbst genutzten Wohnung.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe Anspruch auf Eigenheimzulage für ein
Objekt in Höhe von 4.000 DM (Grundbetrag von 2.500 DM und Kinderzulage
1.500 DM). Die einheitliche Baumaßnahme habe auch den zusätzlichen
Wohnraum an der Wohnung ihrer Eltern geschaffen und sei insgesamt förderungswürdig.
Es handele sich nicht um zwei Objekte; denn auch der im Erdgeschoss errichtete
zusätzliche Raum werde i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG selbst genutzt,
weil er den Eltern unentgeltlich überlassen werde.
II.
Die Revision ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Nr.
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Abweisung der Klage. Das FG hat die Eigenheimzulage unzutreffend gemäß
der Höchstgrenze des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nach den gesamten
Herstellungskosten des Anbaus bemessen.
1. Nach § 2 Abs. 2 EigZulG stehen Erweiterungen an einer Wohnung
in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung
i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG die Herstellungskosten für eine Erweiterung
an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn unter wesentlichem Bauaufwand
Wohnraum geschaffen wird.
a) § 2 Abs. 2 EigZulG erläutert nicht ausdrücklich,
was unter "Erweiterungen" zu verstehen ist. Indes wird dieser
Begriff in § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) mit
Wirkung auch für das Steuerrecht umschrieben (Urteil des BFH vom
29. Juni 1993, Az. IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460). § 16 Abs. 1 Nr. 3 des
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) (Art. 1 des Gesetzes zur Reform
des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001, BGBl I, 2376) löst
mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die bis dahin maßgebende Begriffsbestimmung
des § 17 II. WoBauG ab und versteht unter Erweiterung – insoweit
übereinstimmend mit der Vorgängervorschrift – das Schaffen
von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand.
b) Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung"
stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis
in § 10 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen
Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember
2000, Az. IX R 12/97, BFH/NV 2001, 1015 und vom 8. März 1995, Az.
X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001, Az.
X R 50/99, Der Betrieb 2001, 2531). Aus den Gesetzesmaterialien (vgl.
BRDrucks 498/95) ergibt sich nicht dafür, dass insoweit eine Änderung
gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil
vom 7. März 2001, Az. X R 83/95, BFHE 195, 214>; BStBl II 2001,
481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999, Az. IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl
II 1999, 587 zu § 4 EigZulG).
c) Begünstigt ist danach bereits nach dem Wortlaut
der Norm lediglich die Erweiterung an einer Wohnung und das bedeutet:
wird durch eine Baumaßnahme zusätzlicher Wohnraum geschaffen,
der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere
gesondert zu beurteilende Objekte.
Der Senat kann offen lassen, ob es unbeschadet eines räumlichen
Bezugs zwischen Gebäude und Erweiterung (so – zu § 10 e Abs.
2 EStG – BFH-Urteil vom 2. Juni 1999, Az. X R 16/96, BFHE 189, 67,
BstBlöo II 1999, 596) überdies einer engen räumlichen Verbindung
der Erweiterung mit der ursprünglichen Wohnung bedarf (vgl. zum Streitstand
B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz,
Kommentar, 21. Aufl., § 10 e EStG Anm. 210; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz,
20. Aufl., § 10 e Rdnr. 14). Jedenfalls muss die Erweiterung einer schon
vorhandenen Wohnung zugerechnet werden können. Denn nach seinem im
Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt
§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für Erweiterungen
an einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert
werden soll (so – zu § 10 e Abs. 2 EStG und zum Förderzweck
der Erweiterung – BFH-Urteil in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596;
Hausen/Kohlrust-Schulz, Die Eigenheimzulage, 2. Aufl., 1998, Rdnr. 88).
2. Nach diesen Maßstäben hat das FG unzutreffend die
Herstellungskosten des gesamten Anbaus in die Bemessungsgrundlage für
ein Objekt i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG einbezogen. Die Baumaßnahme
erweiterte nämlich nicht nur die Wohnung im Obergeschoss ,die von
der Klägerin mit ihrer Familie selbst genutzt wurde, sondern auch
die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Es kann dahinstehen, ob bereits
wegen dem fehlenden räumlichen Zusammenhang eine Begünstigung
der Baumaßnahme im Erdgeschoss ausscheidet. Jedenfalls hat die Klägerin
dadurch nicht ihre im Obergeschoss gelegene Wohnung erweitert, sondern
die Wohnfläche der von ihren Eltern genutzten Wohnung vergrößert.
3. Der Senat kann die Herstellungskosten, die mit der Errichtung
eines zusätzlichen Wohnraumes an der Wohnung im Erdgeschoss zusammenhängen,
auch nicht als weiteres Objekt berücksichtigen. Denn die Klägerin
hat – unbeschadet der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
– nur den Antrag zur Förderung eines Objekts gestellt. Überdies
wäre die Erweiterung der Erdgeschosswohnung nur begünstigt,
wenn die Klägerin auch diese Wohnung (also die Wohnung ihrer Eltern)
zu eigenen Wohnzwecken nutzte (§ 4 Satz 1 EigZulG). Zwar liegt nach §
4 Satz 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit
eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 der
Abgabenordnung (AO 1977) zu Wohnzwecken überlassen wird. Von einem
derartigen Überlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten
– wie im Streitfall die Eltern der Klägerin – bei der Veräußerung
ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die Entscheidungen des BFH vom
19. Juli 1999, Az. IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35; vom 14. Oktober 1998,
Az. X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 – zu § 10 h EStG).
Entgegen der Auffassung des FG kommt es dabei nicht darauf an, ob sich
das vorbehaltene Nutzungsrecht auf den Anbau als solchen erstreckt. Denn
§ 4 EigZulG setzt auch in Fällen der Förderung einer Erweiterung
voraus, dass der Anspruchsberechtigte die (erweiterte) Wohnung im Sinne
der Sätze 1 oder 2 selbst nutzt (so auch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 10. Februar 1998 IV B 3 – EZ 1010 – 11/98,
BStBl I 1998, 190, Tz. 27; Boeker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
4. Aufl. § 4 EigZulG Anm. 9; Hausen/Kohlrust- Schulz a.a.O., Rdnr. 88
und 190). Dem steht nicht entgegen ,dass § 2 Abs. 2 EigZulG die Erweiterung
als eigenständiges Förderobjekt behandelt. Das Gesetz begünstigt
eine Erweiterung lediglich "an einer Wohnung" und stellt sich
als Schaffen zusätzlichen Wohnraums der Herstellung der Wohnung gleich.
Daraus folgt aber nicht, dass die Erweiterung selbst als Wohnung im Sinne
des Eigenheimzulagengesetzes gilt. Vielmehr bezieht sich das in § 4 EigZulG
enthaltene Eigennutzungserfordernis auf die Wohnung, und das bedeutet:
Zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG müssen die Wohnung und
ihre Erweiterung genutzt werden. Dieses Gesetzesverständnis entspricht
dem Förderzweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschließt
(vgl. zum Begünstigungszweck als Maßstab für die teleologische
Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juni 1997, Az. IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155
m.w.N.). Der Gesetzgeber hat – anknüpfend an die Rechtslage
zu § 10 e Abs. 2 EStG (so BRDrucks 498/95, S. 32 und § 2) – eine
Erweiterung nur unter der Voraussetzung begünstigen wollen, dass
"die ausgebauten oder erweiterte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt
wird" (so BRDrucks 498/95, S. 33 zu §§ 3 und 4).
4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Das FA
hat die auf die durch die Klägerin selbst genutzte Wohnung im Obergeschoss
entfallenden Herstellungskosten der Erweiterung zutreffend entsprechend
den §§ 42 und 44 der Zeiten Berechnungsverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990, BGBl I, 2178) aufgeteilt und insgesamt 68.426 DM
der Berechnung des Fördergrundbetrages zugrunde gelegt.
Gericht: BFH München
Aktenzeichen: IX R 75/00
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