09. November 2009, 15:57 Uhr
Wenn die tatsächliche Wohnfläche 10 % kleiner ist als im Vertrag angegeben, kann der Mieter mindern und Zahlungen aus Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnung, die von der falschen Wohnfläche ausgehen, zurückfordern. Zweifelhaft sind die Fälle, in denen eine geringere Abweichung vorliegt, die aber zu einem anderen Mietspiegelfeld führen würde.
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