Fernwärme

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Dient eine Maßnahme der Einsparung von Primärenergie, so ist der Mieter auch dann zur Duldung verpflichtet, wenn die Einsparung dem einzelnen Mieter nicht oder nur teilweise zugute kommt. Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist daher zu dulden, wenn der Mieter nur einen auf die Gesamtfläche des Hauses bezogenen Grundkostenanteil zu tragen hat und individuell sparsames Heizen dem Mieter nicht mehr, wie im bisherigen Umfang mit der vorhandenen Gasetagenheizung zugute kommt.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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