22. Oktober 2009, 11:39 Uhr
Ist dem Verkäufer, der in dem verkauften Wohnhaus wohnte, die Feuchtigkeit der Kellerräume bekannt und wurden diese vor Besichtigung gestrichen, so liegt ein arglistiges Verschweigen vor. Es ist als verharmlosend anzusehen, dass es sich um einen alten Keller handelt, bei dem es von Zeit zu Zeit zu Farbveränderungen kommt, wenn bekannt ist, dass keine Außenabdichtung der Kellerwände besteht. Der Verkäufer haftet daher auch bei einem Gewährleistungsausschluss für den Feuchtigkeitsmangel.
Redaktion (allg.)
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