Feuchte Keller

1167
Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com

Ist dem Verkäufer, der in dem verkauften Wohnhaus wohnte, die Feuchtigkeit der Kellerräume bekannt und wurden diese vor Besichtigung gestrichen, so liegt ein arglistiges Verschweigen vor. Es ist als verharmlosend anzusehen, dass es sich um einen alten Keller handelt, bei dem es von Zeit zu Zeit zu Farbveränderungen kommt, wenn bekannt ist, dass keine Außenabdichtung der Kellerwände besteht. Der Verkäufer haftet daher auch bei einem Gewährleistungsausschluss für den Feuchtigkeitsmangel.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Feuchte Keller
3.4.2024
Urteile kurz gefasst
Die mangelhafte und von den Verkäufern selbst hergestellte Abdichtung des Kunststoffdachs über der Terrasse zur Hauswand hin und Folienabrisse unter den Dachpfannen des Hausdachs in den...
5.2.2024
Grundstückskauf
Beim Verkauf von Bestandsimmobilien vereinbaren die Kaufvertragsparteien in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung – sog. Gewährleistungsausschluss. Ein solcher führt grundsätzlich dazu...
27.11.2023
Sanierung
Jeder hat es schon einmal gesehen: Salpeter oder "baustoffschädliche Salze", die zu hässlichen Putz- und Farbabplatzungen an Gebäuden, aber auch zu langfristigen Schäden im Mauerwerk führen. Oft ist...
7.7.2026
Tiefgaragen: Inspektion und Wartung
Feuchtigkeit und Streusalz – davor sind Tiefgaragen nicht geschützt. Hinzu kommt die Beanspruchung durch die Fahrzeuge. Bei dieser Beanspruchung drohen schnell Schäden. Aber wie lassen sich...
29.1.2025
Architektenrecht
Die Bauüberwachungstätigkeit des Architekten wird nach der HOAI mit dem höchsten Prozentsatz für die einzelnen Leistungsphasen honoriert. Allerdings sind mit der Bauüberwachung auch hohe...
2.2.2024
WEG-Recht
Im entschiedenen Fall hatte die Verkäuferin mehrerer Einheiten eines größeren Gebäudekomplexes nicht darüber aufgeklärt, dass in einer zwei Jahre zurückliegenden Eigentümerversammlung über anstehende...