Fristlos kündigen?

Die fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB setzt auch bei Kündigung des Mieters eine Zeitnähe zu den Vertragsverletzungen voraus - bei verstrichenen zweieinhalb Monaten ist das nicht mehr der Fall.
 

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 62 S 24/97

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