Aus dem Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks
in Fürstenwalde. Die Verwaltung des Hauses hatte er mit Vertrag
vom 13. Februar/10. Juli 1996 dem Beklagten übertragen. Das
Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Mietshaus bebaut,
in dem sich acht Wohnungen und ein Ladengeschäft befinden.
Bis zum Frühherbst des Jahres 1996 ließ der Kläger
das Haus modernisieren und Gasetagenheizungen einbauen. In der Folgezeit
wurden einige Wohnungen vermietet; zum Jahresende standen aber noch
mehrere Wohnungen leer.
Am Sonnabend, dem 28. Dezember 1996, erfuhr der Beklagte durch
den Bezirksschornsteinfeger, dass eine Abnahme der Heizungsanlagen
mangels Stromversorgung nicht durchgeführt werden konnte. Der
Beklagte setzte sich daraufhin mit dem Stromversorgungsunternehmen
und dem Heizungsbauer ... in Verbindung und sorgte noch am selben
Tage dafür, dass die Heizungen in den leerstehenden Wohnungen
in Betrieb genommen wurden. Lediglich in der Dachgeschosswohnung
war dies nicht mehr möglich; es stellte sich heraus, dass die
Heizkörper sowie die Frischwasserzuleitung dort bereits eingefroren
waren. Am 30. Dezember 1996 händigte der Beklagte einem der
Geschäftsführer der ... die Schlüssel zum Haus und
zur Dachgeschosswohnung aus und erteilte ihm mündlich einen
Reparaturauftrag, den er mit Telefax vom 2. Januar 1997 wiederholte.
Das Heizungsunternehmen sagte zu, am 2. Januar 1997 mit den Auftauarbeiten
zu beginnen und übersandte dem Beklagten unter dem 6. Januar
1997 ein schriftliches Angebot, das dieser am 7. Januar 1997 per
Telefax annahm. Am 9. Januar 1997 kam es zu einem Wetterumschwung,
ohne dass bis dahin Reparaturarbeiten in der Dachgeschosswohnung
erfolgt waren. Nach dem Auftauen der geplatzten Frischwasserleitung
im Dachgeschoss flossen erhebliche Wassermengen aus und verursachten
im Haus weitere Schäden. Für die Beseitigung von Wasserflecken
stellte der vom Beklagten beauftragte Malerbetrieb ... dem Kläger
unter dem 17. März 1997 insgesamt 3.371,30 DM in Rechnung.
Die ... GmbH ist zahlungsunfähig.
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten wegen dieser
Vorfälle auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat Erstattung
seiner Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sowie Ersatz des Mietausfalls
in einer Gesamthöhe von 47.009,93 DM gefordert, ferner die
Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch zum Ersatz aller weiteren
Schäden verpflichtet sei, und schließlich Freistellung
von Werklohnansprüchen des Malerbetriebs ... verlangt. Das
Landgericht hat den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt und den anderen Klageanträgen stattgegeben. Auf
die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Grundurteil
auf Ansprüche des Klägers "wegen des Einfrierens
der Heizung und der Frischwasserleitung" beschränkt und
die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der – zugelassenen
– Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Ansprüche
weiter.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
A.
Allerdings ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit die uneingeschränkt
eingelegte Revision eine Abweisung auch des Freistellungsantrags
(Klageantrags zu 3) erstrebt. Insofern fehlt es an einer hinreichenden
Rechtsmittelbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Bei einer
umfassenden Anfechtung muss die Revisionsbegründung das gesamte
Urteil in Frage stellen, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter
Teile des Streitgegenstands oder hinsichtlich eines von mehreren
Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muss wenigstens
eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben
werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 – VIII
ZR 46/94, NJW 1995, 722; für die Berufungsbegründung:
Senatsurteil vom 13. Februar 1997 – III ZR 285/95, NJW 1997,
1309; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – I ZR 177/95, NJW 1998,
1399, 1400). Ist die Klageabweisung (insoweit) auf zwei voneinander
unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen
gestützt, muss die Revisionsbegründung auch für jede
dieser Erwägungen darlegen, warum sie unrichtig sein soll ((für
die Berufungsbegründung: BGH, Urteil vom 13. November 1997
– VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; Urteil vom 18. Juni
1998 – IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben genügte es nicht, dass die
Revisionsbegründung des Klägers, die sich mit dem Freistellungsantrag
nicht besonders befasst, allgemein zur Ersatzfähigkeit des
Wasserschadens Stellung nimmt. Das Berufungsgericht hat die Abweisung
des Befreiungsanspruchs nämlich nicht nur darauf gestützt,
dass der Beklagte schon dem Grund nach für den Wasserschaden
nicht verantwortlich sei, sondern in dieser Beziehung auch auf einen
seiner Ansicht nach fehlenden Schaden. Diese, die Abweisung des
Freistellungsantrags selbstständig tragende Begründung,
hat die Revision jedoch nicht angegriffen.
B.
Im übrigen ist die Revision zulässig und begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte dem Kläger
zwar wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Verwaltervertrag
grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe dafür
sorgen müssen, dass in den noch nicht vermieteten Wohnungen
weder Wasserleitung noch Heizungen einfroren. Auf den vom Beklagten
behaupteten Hinweis des Generalunternehmers, die Heizungen seien
betriebsbereit und würden bei Temperaturen unter 3 °C automatisch
anspringen, habe er sich nicht verlassen dürfen. Gleichwohl
hafte der Beklagte nicht für den infolge des unkontrollierten
Auftauens der Frischwasserleitung eingetretenen Wasserschaden. Insofern
fehle es an einem Zurechnungszusammenhang, weil der Beklagte unverzüglich
ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt habe
und der Umstand, dass dieses innerhalb von zehn Tagen nicht mit
Notreparaturen begonnen habe, obwohl es zweimal vor Ort gewesen
sei, ein derart ungewöhnlich grobes Fehlverhalten bedeute,
dass hiermit nach der Erfahrung des Lebens nicht gerechnet zu werden
brauche.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht
in allen Punkten stand.
- Nicht zu beanstanden ist es freilich – entgegen der von
der Revisionserwiderung vertretenen Meinung -, wenn das Berufungsgericht
dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung des Verwaltungsvertrags
zur Last legt. Zu seinen Pflichten als Hausverwalter gehörte
es, ohne dass der Vertrag dies ausdrücklich nennen musste,
Heizungen und Wasserleitungen in den leerstehenden Wohnungen vor
Frost zu schützen. Rechtzeitig vor einem Kälteeinbruch
hätte sich der Beklagte darum vergewissern müssen, dass
die in diesen Wohnungen vorhandenen Etagenheizungen betriebsbereit
waren und bei einem Temperaturrückgang selbstständig
anspringen konnten. Es entlastet den Beklagten nicht, dass sich
die Heizungen bei einem Probelauf nach dem Einbau funktionstüchtig
gezeigt hatten und dass dem Beklagten, wie er behauptet hat, von
dem Generalunternehmer die Betriebsbereitschaft der Heizungsanlagen
mitgeteilt worden war. Zum einen war damit, worauf das Berufungsgericht
zutreffend hinweist, noch nicht gewährleistet, dass die Gasheizungen
bereits ordnungsgemäß auf Winterbetrieb eingestellt
waren. Zum andren konnten zwischenzeitliche Veränderungen
diese Betriebsbereitschaft wieder aufgehoben haben, etwa eine
Unterbrechung der Gaszufuhr in jenen Wohnungen oder – wie
sich gezeigt hat – eine Sperrung der Anschlüsse durch
das Stromversorgungsunternehmen. Auf solche, nicht fernliegenden
Hindernisse, musste sich der Beklagte selbst dann einstellen,
wenn ihm – sie die Revisionserwiderung – nach seiner
Behauptung überdies gesagt worden war, er brauche die Frostsicherung
wegen des automatischen Anspringens der Heizungsanlagen nicht
zu überwachen. - Infolgedessen haftet der Beklagte dem Kläger nach § 249
BGB im Grundsatz für sämtliche durch seine Pflichtverletzung
verursachten Schäden. Dabei geht es in der Revisionsinstanz
nur noch um den durch das Auftauen der eingefrorenen Frischwasserleitung
hervorgerufenen Wasserschaden als Folgeschaden, für den das
Berufungsgericht bei wertender Betrachtung einen Ursachenzusammenhang
verneint. Darin vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Aus diesem
Grunde kann offen bleiben, ob der Beklagte, wie es die Revision
hilfsweise geltend macht, dem Kläger insoweit auch wegen
neuer Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Beseitigung
der ursprünglichen Schäden ersatzpflichtig wäre.
Ebenso wenig ist deshalb zu entscheiden, ob der Beklagte ein Verschulden
des von ihm beauftragten Handwerkers nach § 278 BGB als seines
eigenen Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte.
- Im Ausgangspunkt zutreffend prüft das Berufungsgericht,
ob der erst in weiterer Folge des ursprünglichen Frostschadens
eingetretene Wasserschaden den dem Beklagten unter Wertungsgesichtspunkten
zugerechnet werden kann. Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger
nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn durch das
schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen; die Verantwortlichkeit
des Schädigers ist vielmehr, um eine unerträgliche Ausweitung
der Schadensersatzpflicht zu verhindern, durch weitere Zurechnungskriterien
einzuschränken (vgl. etwa MünchKomm/Grunsky, BGB, 3.
Aufl., vor § 249 Rn. 36 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl.,
Vorbem. Vor § 249 Rn. 54 ff. m.w.N.). Als solche sind in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die Adäquanz des Kausalverlaufs (BGHZ
3, 261, 265 ff.; 79, 259, 261; 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 4.
Juli 1994 – II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127) sowie der Schutzzweck
der Norm (z.B. BGHZ 27, 137, 139 ff.; 57, 245, 256; 107, 359,
364) anerkannt. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten
Dritter, insbesondere bei der Schadensbeseitigung, unterbricht
freilich den Zurechnungszusammenhang in dieser Hinsicht regelmäßig
nicht (BGHZ 3, 261, 268; 58, 162, 165 f., BGH, Urteil vom 20.
September 1988 – VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; siehe auch
Urteil vom 10. Dezember 1996 – VI ZR 14/96, NJW 1997, 865,
866). Anders liegt es nur dann, wenn der weitere Schaden durch
ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes
Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, da unter solchen
Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei
wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam
"zufälliger" Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger
ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise
nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261, 267 f.; 137, 11,
19; BGH, Urteil vom 20. September 1988 a.a.O. und vom 10. Dezember
1996 a.a.O., jeweils m.w.N.). Das haben das Reichsgericht und
der Bundesgerichtshof nicht nur für ärztliche oder anwaltliche
Fehler entschieden (vgl. RGZ 102, 230, 231; 140, 1, 9; Senatsurteil
vom 13. Mai 1968 – III ZR 207/67, VersR 1968, 773, 774; BGH,
Urt. V. 20. September 1988 a.a.O.; Urteil vom 17,.Juni 1993 –
IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799), wie das Berufungsgericht
meint und weswegen es die Revision zugelassen hat, sondern dieser
Grundsatz gilt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
allgemein und für das gesamte Schadensrecht (vgl. beispielsweise
BGHZ 3, 261, 268 ff., Schleusenpersonal; BGH, Urteil vom 11. November
1976 – II ZR 182/74, VersR 1977, 325 – Schiffsführer;
Urteil vom 14. Februar 1977 – II ZR 21/75, VersR 1977, 519,
520 – Brandschaden, siehe auch Urteil vom 23. Oktober 1984
– VI ZR 30/83, NJW 1985, 791 f. – Vorlesungsstreik;
Urteil vom 28. Januar 1992 – VI ZR 129/91, NJW 1992, 1381,
1382 – Straftäter; Urteil vom 10. Dezember 1996 a.a.O.
– Diebstahl aus einem verunglückten Fahrzeug). Von dieser
Rechtslage gehen auch das Berufungsgericht und die Parteien aus - Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass im Streitfall
die Untätigkeit des Heizungsunternehmens bis zum 9. Januar
1997 nicht als so ungewöhnliches und grobes Fehlverhalten
gewertet werden kann, dass es den Ursachenzusammenhang mit dem
Frostschaden an der Wasserleitung unterbrechen müsste. Das
gilt schon deshalb, weil die Gründe dieses Verzugs weder
festgestellt noch auch nur vorgetragen sind. Der Beklagte hat
Übelrastung des Handwerkbetriebs nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nur vermutet. Selbst wenn
dies im übrigen richtig wäre, müsste nicht in jedem
Fall grobes Fehlverhalten vorliegen. Überlastung könnte
etwa auch durch Krankheitsfälle oder einen unvorhergesehenen
Umfang bereits früher oder gleichzeitig übernommener
Arbeiten eingetreten sein. Das alles würde nicht einmal –
zumindest nicht ohne weiteres – den Vorwurf grober Nachlässigkeit
rechtfertigen. Dafür spricht auch weder der Beweis des ersten
Anscheins noch eine tatsächliche Vermutung.
III.
Das es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in
der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Zahlungsanspruch
(Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 304 ZPO),
der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) ist begründet. Insoweit
ist daher die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das
landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Gericht: BGH Karlsruhe
Aktenzeichen: III ZR 98/99
Redaktion (allg.)
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