11. März 2010, 13:47 Uhr
Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Wohnungstür auslegen. Einwände des Vermieters oder einiger Nachbarn, dass damit andere Hausbewohner gefährdet oder Reinigungsarbeiten im Treppenhaus behindert werden, können nicht zu einem Fußmatten-Verbot führen. Grund: Mieter, die eine Wohnung mieten, besitzen das Recht, das Treppenhaus im üblichen Umfang zu nutzen. Hierzu zählt die Auslage der Matte vor der Tür.
Redaktion (allg.)
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Artikel Fußmatten?
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Gesetzliche Forderungen erfüllen ohne Komplettverzicht auf Ferninspektion










