Garage

Kann der Verkäufer trotz vertraglicher Zusicherung dem Käufer einen Garagenplatz nicht übereignen, darf der vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er die Wohnung ohne die angebotene Garage nicht gekauft hätte. In dem Fall hatte der Verkäufer die Garage bereits anderweitig verkauft.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 1995 verkauften die Beklagten
den Klägern eine Eigentumswohnung mit Garage. In diesem notariellen
Vertrag heißt es unter anderem:

 

"II. Grundstückskauf- und Bauvertrag:

 

1. Frau B. H.-H.... und Herr R. H... verkaufen hiermit ...
das Kaufobjekt, nämlich die ... Eigentumswohnung und ... Garage
....

 

6. Der Gesamtkaufpreis ist ein ... Festpreis ... und beträgt
120.826,14 DM ...

 

8. ... der Verkäufer wird dem Käufer schriftlich
mitteilen, wann und sobald das Kaufobjekt bezugsfertig fertiggestellt
ist; mit dieser Mitteilung wird der Verkäufer dem Käufer
sogleich ein Datum benennen, an dem die Übergabe des Kaufobjektes
erfolgen wird."

 

Im April 1996 übergaben die Beklagten den Klägern die
Wohnung als solche, und die Tochter der Kläger bezog sie. Einen
Schlüssel zu der Garage überließen die Beklagten
den Klägern nicht.

 

Die Kläger brachen die Garage auf und stellten fest, dass
die Garage belegt war; es ergab sich, dass diese Garage bereits
seit längerer Zeit von Mitbewohnern der Hauses, den Eheleuten
... benutzt wurde. Die Eheleute ... erstatteten Strafanzeige gegen
den Kläger. Es kam zu einem Rechtsstreit vor dem zuständigen
Amtsgericht; die Kläger wurden verurteilt, den Eheleuten ...
die Kosten der Widerherstellung des Garagenschlosses zu ersetzen;
eine auf Herausgabe der Garage gerichtete Widerklage nahmen sie
auf Anraten des Gerichts zurück.

 

Nach dem Abschluss dieses Verfahrens wandten sich die Kläger
mit anwaltlichem Schreiben vom 22. 1. 1997 an die Beklagten. In
diesem Schreiben ließen sie unter anderem ausführen:

 

"Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgte ... erst
im April 1996. Von Ihnen nicht übergeben werden konnte jdoch
der Kaufgegenstand, soweit ... Sondereigentum an der Garage betroffen
war. ... Da der gegenwärtige Besitzer auch gar nicht daran
denkt, die Nutzung aufzugeben, kann überhaupt nicht abgesehen
werden, wann die Garage von unseren Mandanten in unmittelbaren Besitz
genommen werden kann ...

 

... fordern wir Sie hiermit auf, alle Ihren vertraglichen Verpflichtungen,
insbesondere auch die Einräumung des unmittelbaren Besitzes
... bis spätestens Mittwoch, den 5. 2. 1997 nachzukommen. Sollten
innerhalb dieser Frist nicht alle Verpflichtungen vollständig
erfüllt worden sein, werden wir unseren Mandanten raten, den
abgeschlossenen Vertrag entweder anzufechten, die Wandlung zu erklären
oder den (großen) Schadensersatz gelten zu machen."

 

Mit Antwortschreiben vom 13. 2. 1997 ließen die Beklagten
den Klägern anbieten, eine andere Garage "zu Eigentum
und Besitz" zu übernehmen; in diesem Schreiben heißt
es weiter: "Insoweit dürften sich dann die von Ihnen angekündigten
rechtlichen Schritte erübrigen."

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. 2. 1997 lehnten die Kläger
das Angebot ab und ließen ausführen:

 

"Die Ihren Auftraggebern gesetzte Nachfrist ist fruchtlos
abgelaufen. Ihre Mandanten werden hiermit mit jeglichen Erfüllungshandlungen
ausgeschlossen."

 

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18. 2. 1997 ließen
die Kläger die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen
Nichterfüllung auffordern, dies Zug um Zug gegen Rückauflassung
der übertragenen Miteigentumsanteile.

 

Diesen Anspruch verfolgen sie im Rechtsstreit weiter.

 

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, die Eheleute
... hätten ein Recht zur Nutzung der später den Klägern
verkauften Garage gehabt; dieses Recht sei ihnen bereits mehr als
20 Jahre vor dem Abschluss des notariellen Vertrages zwischen den
Parteien überlassen worden. Dies hätten die Beklagten
auch gewusst. Unabhängig hiervon hätten die Beklagten
auch weitere kaufvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Verpflichtungen
zur Herstellung der Außenanlagen, des Kellers, des Treppenhauses
und des Balkons nicht vertragsgerecht erfüllt.

 

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:

 

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
die Kläger als Gesamtgläubiger 146.928,26 nebst 4 % Zinsen
hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen

 

- Rückauflassung eines Miteigentumsanteils von 565/1.000 an
die Beklagte zu 1)

 

- Rückauflassung eines Miteigentumsanteils von 435/1.000 an
den Beklagten zu 2)

 

von

    • 592,93/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung
      ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. OG,
      bestehend aus einem Wohnzimmer mit Kochnische, einem Bad, einem
      Flur und einem Balkon sowie ein Kellerraum im Kellergeschoss ...
    • 293,71/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ....,
      verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage (Teileigentum)
      ...

     

    2. ... festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme
    der Zug-um-Zug-Leistung nach Klageantrag zu Ziffer 1. In Verzug
    sind.

     

    Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

     

    Sie haben vorgetragen, die Eheleute ... nutzten die Garage unberechtigt.
    Im Falle einer Rückabwicklung müssten die Kläger
    sich eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum anrechnen
    lassen, in welchem die verkaufte Wohnung bewohnt wurde. Die Anlage
    sei insgesamt vertragsgemäß hergerichtet worden.

     

    Die Kammer hat die Klage abgewiesen; sie hat darauf abgestellt,
    die Kläger könnten weder wegen eines Rechtsmangels noch
    wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft noch aus werkvertraglicher
    Gewährleistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    Wegen der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und des
    Sachvortrages der Parteien vor der Kammer im einzelnen wird auf
    deren Urteil vom 5. 11. 1997 Bezug genommen.

     

    Mit der Berufung tragen die Kläger vor, das verkaufte Objekt
    sei, was die Garage angehe, mit Rechten Dritter belastet gewesen
    und belastet. Die Beklagten seien außerstande, ihre Hauptleistungspflicht
    gegenüber den Klägern zu erfüllen. Fristsetzung und
    Ablehnungsandrohung seien unter den gegebenen Umständen entbehrlich
    gewesen. Das Angebot, eine andere Garage zu übernehmen, hätten
    sie - die Kläger – schon deshalb nicht annehmen können,
    weil sie abgerissen werden solle; in diesem Zusammenhang weisen
    die Kläger auf die Anlage 2 zur notariellen Urkunde vom 4.
    7. 1995 hin, in der es unter anderem heißt:

     

    "Die drei Garagen links vor dem Wohnhaus werden abgebrochen.
    Die Einzelgarage rechts am Wohnhaus bleibt bestehen."

     

    Diese "Einzelgarage" ist die den Klägern verkaufte.

     

    Die Kläger tragen weiter vor, die Beklagten hätten die
    Außenanlage und die Kellerräume noch nicht der Baubeschreibung
    entsprechend hergestellt; auch einzelne andere Punkte der Baubeschreibung
    seien unerledigt geblieben.

     

    Die Kläger beantragen:

     

    1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
    die Kläger als Gesamtgläubiger 146.928,26 DM nebst 4 %
    Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug
    gegen

     

    - Rückauflassung eines Miteigentumsanteils von 565/1.000 an
    die Beklagten zu 1)

     

    - Rückauflassung eines Miteigentumsanteils von 435/1.000 an
    den Beklagten zu 2)

     

    von

     

    a)592.000 Miteigentumsanteil an den Grundstück ...,
    verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. OG, bestehend
    aus einem Wohnzimmer mit Kochnische, einem Bad, einem Flur und einem
    Balkon sowie ein Kellerraum im Kellergeschoss ...

     

    b) 293,71.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
    ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage (Teileigentum),
    im Aufteilungsplan ..

     

    sämtlich eingetragen im Grundbuch ...

     

    2.festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der
    Zug-um-Zug-Leistung nach Klageantrag zu Ziffer 1 in Verzug sind.

     

    Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

     

    Sie tragen vor, in der Tatsache, dass den Klägern die Garage
    nicht überlassen wurde, liege ein behebbarer Rechtsmangel.
    Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 326 BGB
    lägen schon deshalb nicht vor, weil die Kläger die Beklagten
    vor Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht gesondert gemahnt
    hätten. Die den Klägern als "Erfüllung des Kaufvertrages
    mit geringfügiger Modifizierung" angebotene (andere) Garage
    werde zwar ebenfalls von Mitbewohnern des Anwesens genutzt, sei
    ihnen aber nur vorübergehend zur Nutzung überlassen worden,
    bis sie abgerissen werden könne. Hierin habe eine Notlösung
    bis zur endgültigen Räumung der tatsächlich verkauften
    Garage liegen sollen.

     

    Wegen des zweitinstanzlichen Sachvortrages im übrigen und
    einzelnen wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze
    verwiesen.

     

     

    Aus den Entscheidungsgründen

    Die Berufung ist im wesentlichen begründet. Die Kläger
    können Schadensersatz wegen Nichterfüllung der kaufvertraglichen
    Verpflichtungen der Beklagten aus dem notariellen Vertrag vom 4.
    7. 1995 und zugleich die Feststellung verlangen, dass die Beklagten
    mit der Rücknahme des Kaufobjektes im Verzuge sind.

     

    1. Die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern Schadensersatz
    wegen Nichterfüllung zu leisten, gründet in §§ 326 Abs.
    1. S. 1, 3, 325 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagten gerieten mit der
    ihnen aus dem notariellen Vertrag obliegenden Leistung zur Übergabe
    auch der Garage in Verzug; die Kläger setzten ihnen eine angemessene
    Frist, die überfällige Leistung nachzuholen und drohten
    an, nach fruchtlosem Fristablauf die Annahme abzulehnen. Da die
    Frist fruchtlos verstrichen ist und die nur teilweise Erfüllung
    des Vertrages – Wohnung ohne Garage – für die Kläger
    kein Interesse hat, können sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    der ganzen Verbindlichkeit verlagen.

     

    a) § 326 Abs. 1 BGB setzt an erster Stelle voraus, dass
    die Schuldner in Verzug mit der ihnen obliegenden Leistung sind;
    dies wiederum setzt die Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht
    voraus. Eine solche Hauptleistungspflicht ist die Verpflichtung,
    die die Beklagten nicht erfüllt haben, nämlich die Verpflichtung
    zur Übergabe – auch der verkauften Garage.

     

    Was die Hauptleistungspflichten der Verkäufer sind, ergibt
    sich unmittelbar aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB; dort heißt es:
    "Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache
    verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das
    Eigentum an der Sache zu verschaffen." Die Verpflichtung zur
    Übergabe der Kaufsache steht selbständig neben der –
    hier erfüllten – Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums,
    dies folgt unmittelbar daraus, dass dem regelmäßig nicht
    nur am Erwerb des (Eigentums-)Rechtes als solchen, sondern auch
    und vor allem an der Nutzung des Kaufgegenstandes interessierten
    Käufer die tatsächlichen und wirtschaftlichen Früchte
    des Kaufs nur dann zufallen, wenn er auch tatsächlichen Zugriff
    auf die Kaufsache erlangt (Staudinger-Köhler, BGB, 13. Aufl.
    1987/1995, § 433 Rdnr. 85; Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl. 1999, §
    433 Rdnr. 7).

     

    Etwas anderes – was dann allerdings nicht den Charakter der
    Übergabepflicht als Hauptleistungspflicht berührt, vielmehr
    eine Einschränkung der Verkäuferpflichten von vornherein
    bewirkt – gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien die Verpflichtung
    zur Übergabe der verkauften Sache ausgeschlossen oder eingeschränkt
    haben (Staudinger-Köhler, § 433 Rdnr. 89; Palandt-Putzo, §
    433 Rdnr. 7). In diesem Sinne ausgeschlossen oder eingeschränkt
    haben die Parteien dieses Rechtsstreits aber die Übergabepflicht
    der Verkäuferseite nicht; im Gegenteil ist im notariellen Vertrag
    ausdrücklich festgehalten, das Kaufobjekt – in diesem
    Begriff ausdrücklich die Wohnung als solche und die Garage
    zusammenfassend – solle übergeben werden (Ziffer II 1.,
    8. des notariellen Vertrages vom 4. 7. 1995). Anderes stand nach
    dem, was Gegenstand der Verhandlungen war, auch gar nicht im Raume:
    Unstreitig war keine Rede davon, dass die Garage anderweit unter
    Beschlag stünde; beide Parteien heben hervor, dass sie –
    jeweils: selbst – gar nicht wussten, dass die Garage von den
    Eheleuten ... genutzt wurde.

     

    Übergabe im kaufrechtlichen Sinne ist – erst – die
    Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Entgegen der im Senatstermin
    betonten Auffassung der Beklagten reicht die Verschaffung des mittelbaren
    Besitzes – die "Ersatz-Übergabe u.F.d. § 930 BGB
    – zur Erfüllung der Verkäuferpflichten im allgemeinen
    nicht hin; anderes kann nur dort gelten, wo es – so –
    vereinbart ist (Staudinger-Köhler, § 433 Rdnr. 92; Palandt-Putzo,
    § 433 Rdnr. 7). Solches aber wurde hier nicht vereinbart; das ergibt
    sich unmittelbar daraus, dass der im notariellen Vertrag festgehaltene
    Begriff der "Übergabe" dem Wortlaut nach nicht eingeschränkt
    wurde und beide Seiten ganz selbstverständlich davon ausgingen,
    die Garage sei frei, könne also ohne weiteres übergeben
    werden.

     

    Nur am Rande hält der Senat deshalb fest, dass die Beklagten
    den Klägern nicht einmal mittelbaren Besitz an der Garage verschafften.
    Mittelbarer Besitz knüpft an ein konkretes rechtliches Verhältnis
    zwischen dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt – dem unmittelbaren
    Besitzer – und dem mittelbaren Besitzer an; es setzt voraus,
    dass die Beteiligten darin einig sind, der unmittelbare Besitzer
    besitze den Gegenstand für den (oder die) mittelbaren Besitzer
    (Palandt-Bassenge, § 868 Rdnr. 6 f.); davon aber kann hier keine
    Rede sein. Die Eheleute ... haben durch das Schreiben vom 16. 4.
    1996 die Strafanzeige und die Klage im Zivilprozess in aller Deutlichkeit
    veranschaulicht, dass sie aus eigenem Recht besitzen wollen.

     

    Der unmittelbare Besitz einer Sache wird durch Erlangung der tatsächlichen
    Gewalt über diese Sache erworben (§ f854 Abs. 1 BGB). Ist der
    Kaufgegenstand mehrteilig, dann sind notwendigerweise alle Teile
    zu übergeben; die Verkäuferseite hat der Käuferseite
    unmittelbaren Besitz an allen Teilen zu verschaffen. In diesem Sinne
    mehrteilig war der Kaufgegenstand Hier: Die Wohnung und die Garage
    waren zwar – durch den notariellen Kaufvertrag – rechtlich
    miteinander verbunden; räumlich aber waren sie voneinander
    getrennt, und die tatsächliche Herrschaft über die Wohnung
    konnte vollständig unabhängig von der tatsächlichen
    Herrschaft über die Garage ausgeübt werden.

     

    Die Kläger erlangten keine tatsächliche Gewalt über
    die Garage. Sie erwarben auch nicht ersatzweise Besitz auf der Grundlage
    einer Einigung über den Übergang des Besitzes. Zwar kann
    die Einigung der bisherigen Besitzer mit den Erwerbern zum Besitzerwerb
    hinreichen, wenn die Erwerber in der Lage sind, die Gewalt über
    die Sache auszuüben (§ 854 Abs. 2 BGB). Ob man sich bei Übergabe
    der Wohnung – sei es stillschweigend – darin einig war,
    die Kläger erwürben nunmehr aus Besitz an der Garage,
    kann aber dahinstehen: Weder waren die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt
    Besitzer gewesen, noch – dies vor allem – waren die Kläger
    tatsächlich in der Lage, die Gewalt über die Garage auszuüben.

     

    Die auf die Übergabe, auch der Garage, gerichtete kaufvertragliche
    Hauptleistungspflicht der Beklagten blieb damit – teilweise
    – unerfüllt.

     

    b) Fällig war diese Verpflichtung; das ist zwischen
    den Parteien nicht umstritten. Die Kläger mahnten – so
    setzt der Eintritt des Verzuges es weiter voraus (§ 284 Abs. 1 Satz
    1 BGB) – die Erfüllung dieser offenen Verpflichtung auch
    an. Der Wortlaut ihres anwaltlichen Schreibens vom 22. 1. 1997 ist
    in diesem Sinne eindeutig.

     

    Die Kläger setzten den Beklagten auch - § 326 Abs. 1 Satz
    1 BGB – eine angemessene Frist, die Leistung noch zu bewirken,
    verbunden mit der Erklärung, dass sie die Annahme der Leistung
    nach dem Ablauf der Frist ablehnen würden.

     

    Beides erfolgte – ebenfalls – mit Schreiben vom 22. 1.
    1997. Die dort gesetzte Frist von (rechnet man den Postlauf ein:
    Knapp) zwei Wochen war angesichts dessen nicht zu kurz, dass die
    Beklagten bereits mehr als ein Jahr Zeit gehabt hatten, die Garage
    freimachen zu lassen, hätten sie dies gewollt und gekonnt.
    Hätten sie es hingegen nicht gekonnt, wären Fristsetzung
    und Ablehnungsandrohung ohnedies entbehrlich gewesen, da auch eine
    weit längere Frist eine Erfüllung nicht hätte fördern
    können (vgl. zu der in dieser Hinsicht analogen Konstellation
    der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung"
    Palandt-Heinrichs, § 326 Rdnr. 20).

     

    Das Schreiben vom 22. 1. 1997 enthielt auch – wie nach dem
    Gesagten nur für den Fall festzuhalten ist, dass die Beklagten
    in der Lage gewesen wären, noch zu erfüllen – eine
    Ablehnungsandrohung. Die in der unteren Hälfte von Blatt 3
    dieses Schreibens vom anwaltlichen Vertreter der Kläger gewählte
    Formulierung "werden wir unseren Mandanten raten, den abgeschlossenen
    Vertrag entweder anzufechten, die Wandlung zu erklären oder
    den (großen) Schadensersatz geltend zu machen" ließ
    unbeschadet ihrer vermittelnden Formulierung "werden wir unseren
    Mandanten raten" für den verständigen Empfänger
    gar keinen Zweifel daran offen, dass dieser "Rat" dem
    Erfolg des Rates gleichzusetzen sein würde, dass die Kläger
    nämlich mit dem fruchtlosem Fristablauf einen "Strich
    ziehen" und eine verspätete Erfüllung nicht mehr
    annehmen würden. In diesem Sinne als ernst gemeint verstanden
    die Empfänger – die Beklagten – das Schreiben auch:
    In ihrer Antwort vom 13. 2. 1997 sprachen sie unter anderem die
    "von ihnen angekündigten rechtlichen Schritte von Anfechtung
    oder Wandlung des Kaufvertrages" an.

     

    Entgegen der Auffassung der Beklagten – und der Kammer –
    fehlt es nicht an der zeitlichen Abfolge von verzugsbegründender
    Mahnung einerseits, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung andererseits;
    die Erklärungen nach § 326 Abs. 1 BGB können nicht erst
    dann abgegeben werden, wenn durch zeitlich früher liegenden
    anderen Erklärungen (oder kalendermäßig bestimmte
    Fälligkeit der Leistung) bereits Verzug eingetreten ist; Mahnung,
    Fristsetzung und Ablehnungsandrohung können vielmehr in einem
    einheitlichen Schreiben – einer einheitlichen Erklärung
    – erfolgen (BGH in ständ. Rspr., zuletzt NJW-RR 1997,
    624; Palandt-Heinrichs, § 326 Rdnr. 14).

     

    c)Mit dem fruchtlosen Verstreichen der Erfüllungsfrist
    wurden die Kläger berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    zu verlangen, und dieses Recht haben sie auch mit anwaltlichem Schreiben
    vom 18. 2. 1997 ausgeübt und verfolgen es im Rechtsstreit weiter.
    Es erstreckt sich dies auf vertragliche Verbindlichkeit als Ganze.

     

    Zwar ist die Leistung äußerlich nur zum Teil nicht bewirkt
    worden; die Wohnung als solche wurde "erfolgreich" übergeben.
    Im Rechtssinne aber war die kaufvertragliche Leistungspflicht der
    Beklagten unteilbar. Sie hatten eine Eigentumswohnung mit Garage
    verkauft. Ein "fester" Kraftfahrzeug-Stellplatz gehört
    nach den durch die allgemeine Knappheit an Parkplätzen im hiesigen
    Raum allgemein geltenden Gepflogenheiten des Verkehrs zu den als
    praktisch unabdingbar anerkannten "Bestandteilen verkaufter
    Eigentumswohnungen. Die Parteien konnten die kaufvertragliche Verknüpfung
    von Wohnung und Garage nur als unlösbar – zwingend betrachten.

     

    Nichts anderes würde sich aus einer Anwendung der §§ 326 Abs.
    1 Satz 3, 325 Abs .1 Satz 2, 280 Abs. 2 BGB ergeben: Kauften die
    Kläger eine Eigentumswohnung mit Garage, so veranschaulichte
    dies angesichts der angedeuteten Verkehrsgepflogenheiten, dass die
    Überlassung nur der Wohnung für sie ohne Interesse war.

     

    d)Die Kläger handelten und handeln auch nicht treuwidrig,
    wenn sie im Schadensersatzwege die rechtlichen und wirtschaftlichen
    Folgen des Vertragsschlusses ungeachtet dessen rückgängig
    machen wollen, dass die Beklagten ihnen – mit Schreiben vom
    13. 2. 1997 – angeboten haben, ihnen eine andere Garage als
    "übergangsweise Notlösung" zu überlassen.
    Denn es war den Klägern nicht zuzumuten, sich mit dieser "Notlösung"
    zu bescheiden: Als Dauerlösung kam die Übernahme dieser
    anderen Garage nicht in Betracht. Die Kläger räumen selbst
    ein, dass die Garage abgerissen werden soll. Sie muss auch abgerissen
    werden; denn so ist es in der Baubeschreibung unter Ziffer 7.1 festgehalten.

     

    Als "Übergangslösung" konnte eine Überlassung
    dieser Garage bis zum Zeitpunkt ihres Abrisses ebenfalls nicht taugen,
    denn eine "Lösung" stand und steht überhaupt
    nicht im Raume: Der Versuch der Kläger, sich mit gerichtlicher
    Hilfe Zugang zur Garage zu verschaffen, ist gescheitert. Die Beklagten
    – die seit mehr als 3 Jahren Zeit hierzu gehabt hätten
    – haben weder die Garage freimachen lassen noch auch nur einen
    Weg gewiesen, auf welchem sie freigemacht werden könnte. Dies
    alles ist nicht zuletzt deshalb bemerkenswert, weil die Kläger
    sich zunächst von der Anwaltskanzlei des Beklagten zu 1) vertreten
    ließen, als sie die Eheleute ... im Zivilrechtswege auf Herausgabe
    der Garage in Anspruch nahmen.

     

    e) Seiner Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch
    der Kläger auf 141.346,76 DM.

     

    Zu ersetzen ist an erster Stelle der gezahlte, nunmehr "gegenstandslos"
    gewordene Kaufpreis von 120.826,14 DM.

     

    Neben ihm zu ersetzen sind die für den Vertrag gemachten und
    jetzt nutzlos gewordenen Aufwendungen (BGHZ 71, 238; 114, 196; Palandt-Heinrichs,
    § 325 Rdnr. 15). Zu diesen gehören zunächst die Maklergebühren
    aus der Vermittlung des Kaufobjekts an die Kläger; dass sie
    tatsächlich eingefordert wurden, steht für den Senat auf
    der Grundlage der in Fotokopie vorgelegten Rechnung vom 4. 7. 1995
    außer Frage. Unbestritten waren im Zusammenhang mit dem Abschluss
    des notariellen Kaufvertrages und seinem Vollzug angefallenen Notargebühren
    von 1.503,06 DM bzw. 390,43 DM, weiter Eintragungskosten von 989,50
    DM.

     

    Zu ersetzen sind auch Grunderwerbssteuer und Grundsteuer; insoweit
    mussten die Kläger – unbestritten – aufwenden 1.277,00
    DM bzw. 184,30 DM. Der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten
    eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 16 Abs. 2
    GrEStG erreichen können, greift nicht durch: Die Zweijahresfrist
    zwischen Erwerb und Rückerwerb kann nicht mehr eingehalten
    werden, da die Kläger bereits im September 1996 als Eigentümer
    eingetragen wurden und dies nach wie vor sind.

     

    Unmittelbar mit dem gescheiterten Erwerbsgeschäft verknüpft
    waren auch die Zinsaufwendungen, die die Kläger belasteten;
    diese Zinsaufwendungen sind in Anlagen K 16 und K 17 zum Schriftsatz
    vom 19. 6. 1997 mit 1.672,00 DM bzw. 6.120,55 DM belegt.

     

    Ersatz können die Kläger auch wegen des Aufwandes beanspruchen,
    der mit der Anschaffung von Laminat zur Verlegung auf dem Fußboden
    der erworbenen Wohnung verbunden war, dies sind 774,80 DM.

     

    Vertragskosten, nämlich Kosten des Versuches, die Wirkungen
    der Erfüllung herbeizuführen, sind auch die Anwaltskosten
    aus dem vor dem Amtsgericht ... geführten Prozess: 661,98 DM.

     

    Ersatz der Aufwendungen für Küchenmöbel und Küchenzubehör,
    wie sie die Kläger mit insgesamt 4.591,49 DM geltend machen,
    können sie hingegen nicht beanspruchen, da in diesen Anschaffungen
    keine "verlorenen Investitionen" liegen. Küchenmöbel
    und –Zubehör können auch an anderer Stelle verwendet
    werden; die Kläger haben nicht veranschaulicht, dass die über
    diese Ersatzpositionen eingeführten Teile derart speziell für
    die Küche der hier umstrittenen Wohnung angeschafft worden
    seien, dass sie dort verbleiben mussten.

     

    f)Der Schadensersatzanspruch ist nicht um den Ausgleich
    von Nutzungsvorteilen zu kürzen. Zwar dürfte den Beklagten
    ein Anspruch auf Ausgleich des Wertes der zeitweisen Nutzung der
    Wohnung – durch die Tochter der Kläger – zustehen;
    mit der Rückabwicklung des Vertrages ist der Nutzungsvorteil
    ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es wäre
    allerdings Sache der Beklagten, diese ihre Gegenforderungen zur
    Aufrechnung zu stellen; dies würde zwingend voraussetzen, sie
    überhaupt in einem bestimmten Betrag zu berechnen und zu bezeichnen.
    Selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Senats im Termin am
    10. 12. 1999 haben sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
    und ihre persönliche Vertreterin nicht bereit oder in der Lage
    gezeigt, anzugeben, welche Gegenforderung aus der zeitweisen Nutzung
    der Wohnung folgen solle.

     

    2. Zu Lasten der Beklagten ist auch festzustellen, dass
    sie sich in Verzuge der Annahme mit der ihnen Zug um Zug angebotenen
    Rückauflassung der Miteigentumsanteile, die Wohnung und die
    Garage betreffend, befinden. Als Gläubiger dieser Rückauflassung
    sind sie in Verzug gekommen, nachdem sie die ihnen vorprozessual
    und mit der erstinstanzlichen Rechtsverfolgung angebotene Rückauflassung
    nicht angenommen haben (§ 293 BGB). Diese nur wörtlichen –
    tatsächlich so, wie sie zu bewirken war, wurde die Auflassung
    nicht angeboten, §§ 294, 925 BGB – Angebote genügten,
    da die Beklagten den Klägern erklärt hatten, dass sie
    die Leistung nicht annehmen würden; so ist es spätestens
    im Schriftsatz vom 29. 8. 1997 in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht
    worden (§ 295 BGB).

     

    3.Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 Abs. 1, 291,
    286 BGB, 92 Abs. 2, 708 Ziffer 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

    Gericht: OLG FRANKFURT/M.
    Aktenzeichen: 24 U 5/98

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