Garagenplatz

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Manchen Mietern wird zur Wohnung gleich auch noch ein Parkplatz angeboten, was viele gern in Anspruch nehmen. Das aber hat auch Auswirkungen auf das gesamte Wohnungsmietverhältnis: Wohnung und Parkplatz bilden eine vertragliche Einheit. In diesem Fall wollte der Vermieter die Miete allein für den Parkplatz erhöhen und die Zustimmung des Mieters einklagen. Doch sei im einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und (hier) Tiefgaragenplatz die gesonderte Mieterhöhung für den Stellplatz mit der Zustimmungsklage nicht durchsetzbar.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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